Norm
AngG §26 Z2Rechtssatz
Ändert der Dienstgeber, der Arzt ist, aus wichtigen Gründen seine Ordinationszeiten und bringt die Dienstnehmerin dagegen keine wichtigen Argumente vor, ist sie auf Grund dieser Änderung nicht zum vorzeitigen Austritt berechtigt, zumal ihre Dienstzeit nicht ausdrücklich vereinbart war, sondern sich nur aus den Ordinationszeiten ergab.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029003Dokumentnummer
JJR_19940831_OGH0002_008OBA00215_9400000_001