RS OGH 1994/8/31 8ObA215/94

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Veröffentlicht am 31.08.1994
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Norm

AngG §26 Z2

Rechtssatz

Ändert der Dienstgeber, der Arzt ist, aus wichtigen Gründen seine Ordinationszeiten und bringt die Dienstnehmerin dagegen keine wichtigen Argumente vor, ist sie auf Grund dieser Änderung nicht zum vorzeitigen Austritt berechtigt, zumal ihre Dienstzeit nicht ausdrücklich vereinbart war, sondern sich nur aus den Ordinationszeiten ergab.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029003

Dokumentnummer

JJR_19940831_OGH0002_008OBA00215_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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