Norm
ABGB §863 GIIIRechtssatz
Das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss, dass der Arbeitnehmer vorzeitig ausgetreten ist. Es müssen noch weitere Umstände hinzutreten, aus denen eine solche Absicht des Arbeitnehmers erschlossen werden kann. (Hier: jugoslawischer Gastarbeiter, der auf Grund der Kriegsereignisse an der Rückkehr nach Österreich gehindert wurde - Austritt verneint).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, vorzeitiger Austritt, Auflösung, Lösung, schlüssige Erklärung, konkludent, Auslegung, Interpretation, Verlassen, Abwesenheit, Verhinderung, Bürgerkrieg, Jugoslawien, WillenserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028657Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022