Norm
AngG §26 Z4 III4aRechtssatz
Hat ein Dienstnehmer die verzeichnete Mehrarbeit auch geleistet, stellt die Erklärung des Geschäftsführers, die Überstundenabrechnung stimme nicht, er habe die Überstunden gar nicht geleistet, den unberechtigten Vorwurf eines groben Vertrauensmißbrauches dar, der um so schwerer wiegt, als gerade bei einem selbständig arbeitenden Dienstnehmer die gegenseitige Vertrauensbasis wesentliche Grundlage des Dienstverhältnisses ist und berechtigt ihn zum Austritt (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, erhebliche EhrverletzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028796Dokumentnummer
JJR_19940525_OGH0002_009OBA00070_9400000_001