TE OGH 2000/3/9 8ObA62/00a

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Richard Paiha und Dr. Heinz Paul als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anton D*****, wider die beklagte Partei M***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Fritz Schneider ua, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen brutto S 35.358 sA über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 1999, GZ 15 Ra 117/99i-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob der Kläger beharrlich die ihm gegebenen Weisungen verletzt hat und ob dem Beklagten deshalb die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, ist je nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das sich auf umfassende oberstgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Fragenbereich stützen kann, in der dem Kläger angelasteten einmaligen weisungswidrigen Verwendung einer zu dünnen Kette zum Heben und Drehen von schweren Stahlträgern sei trotz der eminenten Gefahr für sich und andere keine beharrliche Pflichtverletzung zu sehen, die der Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar machen würde, kann keine grobe Fehlbeurteilung erblickt werden. Die vom Revisionswerber zitierten "Kellner-Fälle" sind nicht vergleichbar, da dort die Kellner bewusst das Bonieren von Speisen und Getränken zum Nachteil des Geschäftsherrn unterließen.

Anmerkung

E57369 08B00620

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00062.00A.0309.000

Dokumentnummer

JJT_20000309_OGH0002_008OBA00062_00A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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