Norm
GewO 1859 §82 liteRechtssatz
Ob ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers die Annahme der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall rechtfertigt, ist insbesondere von der Schuldintensität, den näheren Umständen der Begehung, dem Ausmaß der Verfehlung und deren tatsächlichen oder möglichen Folgen und Auswirkungen auf den Betriebsablauf oder Dritte, der Verletzung betrieblicher Interesse, einer allfälligen Duldung des Verhaltens, der Art der Arbeit, der sozialen Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, der Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie dem bisherigen Verhalten des Arbeitnehmers abhängig. Von besonderer Bedeutung ist das Gesamtverhalten des Arbeitnehmers. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtschau an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113899Im RIS seit
30.06.2000Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018