Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard G*****, Tischler, A*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer und Dr. Klaus Vergeiner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J***** GesellschaftmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen restl. S 189.848,80 sA, über die Revision (Revisionsinteresse S 187.805,80) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 2000, GZ 15 Ra 64/00t-60, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. März 2000, GZ 16 Cga 2/98v-55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
13.200 (darin S 2.200 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Fragen, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war und rechtzeitig ausgesprochen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Fragen, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war und rechtzeitig ausgesprochen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die wahrheitswidrige Behauptung eines Arbeitnehmers gegenüber dem Geschäftsführer der Arbeitgebergesellschaft, ein anderer Arbeitnehmer habe ihn absichtlich verletzt (- darin liegt zumindest der Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung iSd § 83 StGB -), eine grobe Ehrenbeleidigung iSd § 82 lit g erster Fall GewO darstellt, welche geeignet war, dem verdächtigten erhebliche dienstliche oder private Nachteile zuzufügen (SZ 62/124). Macht sich aber der Arbeitnehmer einer groben Ehrenbeleidigung (gegen Mitbedienstete oder gegen den Arbeitgeber) schuldig, hat der Arbeitgeber nur zu beweisen, dass der Arbeitnehmer die ehrverletzende Behauptung aufgestellt hat. Ist diese Behauptung einem Wahrheitsbeweis oder einem Beweis des guten Glaubens zugänglich, so hat der Arbeitnehmer die Wahrheit der Behauptung zu beweisen bzw den Beweis zu erbringen, dass er hinreichende Gründe dafür hatte, die Behauptung für wahr zu halten (SZ 62/124). Es wäre daher, wie vom Berufungsgericht zutreffend beurteilt, am Kläger gelegen zu beweisen, dass er für seine objektiv unrichtige Behauptung nachvollziehbare subjektive Anhaltspunkte gehabt hatte.Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die wahrheitswidrige Behauptung eines Arbeitnehmers gegenüber dem Geschäftsführer der Arbeitgebergesellschaft, ein anderer Arbeitnehmer habe ihn absichtlich verletzt (- darin liegt zumindest der Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung iSd Paragraph 83, StGB -), eine grobe Ehrenbeleidigung iSd Paragraph 82, Litera g, erster Fall GewO darstellt, welche geeignet war, dem verdächtigten erhebliche dienstliche oder private Nachteile zuzufügen (SZ 62/124). Macht sich aber der Arbeitnehmer einer groben Ehrenbeleidigung (gegen Mitbedienstete oder gegen den Arbeitgeber) schuldig, hat der Arbeitgeber nur zu beweisen, dass der Arbeitnehmer die ehrverletzende Behauptung aufgestellt hat. Ist diese Behauptung einem Wahrheitsbeweis oder einem Beweis des guten Glaubens zugänglich, so hat der Arbeitnehmer die Wahrheit der Behauptung zu beweisen bzw den Beweis zu erbringen, dass er hinreichende Gründe dafür hatte, die Behauptung für wahr zu halten (SZ 62/124). Es wäre daher, wie vom Berufungsgericht zutreffend beurteilt, am Kläger gelegen zu beweisen, dass er für seine objektiv unrichtige Behauptung nachvollziehbare subjektive Anhaltspunkte gehabt hatte.
Nach den Feststellungen hatte der Kläger an einem Donnerstag unmittelbar nach Bekanntgabe der ihm angeblich zugefügten Verletzung einen Klinikbesuch zwecks Untersuchung angekündigt und diesen auch ausgeführt. Soweit der Geschäftsführer nun mit der Entlassung bis zum Einlangen der darauf gegründeten Krankmeldung am folgenden Montag zuwartete, lag darin allein noch kein Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot: Einerseits konnte dem Kläger infolge seiner Abwesenheit am einzig dazwischen liegenden Arbeitstag eine Entlassungserklärung nicht zugänglich gemacht werden, andererseits durfte der Arbeitgeber das Ergebnis der medizinischen Untersuchung abwarten, um ausreichend beurteilen zu können, ob die Behauptungen des Klägers auch aus medizinischer Sicht verifizierbar waren, um dann konkrete Schritte gegen den einen oder den anderen Arbeitnehmer ergreifen zu können.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte steht entgegen ihrem Kostenverzeichnis für die Revisionsbeantwortung nur der doppelte (§ 23 Abs 5 RATG), nicht jedoch der dreifache Einheitssatz zu, weil § 23 Abs 9 RATG ausdrücklich nur für das Berufungsverfahren gilt.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Der Beklagte steht entgegen ihrem Kostenverzeichnis für die Revisionsbeantwortung nur der doppelte (Paragraph 23, Absatz 5, RATG), nicht jedoch der dreifache Einheitssatz zu, weil Paragraph 23, Absatz 9, RATG ausdrücklich nur für das Berufungsverfahren gilt.
Anmerkung
E60864 09B02410European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00241.00G.0110.000Dokumentnummer
JJT_20010110_OGH0002_009OBA00241_00G0000_000