Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichte SR Dr. Herbert Vesely und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anton S*****, Kellner, *****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L***** Betriebs- und Pachtgesellschaft mbH in Liquidation, *****, vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 127.615,90 brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 1999, GZ 8 Ra 278/99g-61, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. April 1999, GZ 3 Cga 50/96k-56, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S
8.112 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.352 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend das Vorliegen der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages infolge des Wegfalls des Aufenthaltstitels bei Weiterbestehen der Arbeitserlaubnis verneint und damit die Ansprüche des Klägers aus dem vom Arbeitgeber ohne Vorliegen eines "wichtigen Grundes" beendeten Arbeitsverhältnis bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der Entscheidungen der Vorinstanzen hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat zutreffend das Vorliegen der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages infolge des Wegfalls des Aufenthaltstitels bei Weiterbestehen der Arbeitserlaubnis verneint und damit die Ansprüche des Klägers aus dem vom Arbeitgeber ohne Vorliegen eines "wichtigen Grundes" beendeten Arbeitsverhältnis bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der Entscheidungen der Vorinstanzen hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Revision ist ergänzend entgegenzuhalten:
Nach der Rechtsprechung bewirkt das Erlöschen oder der Widerruf des Aufenthaltstitels noch nicht die Verpflichtung des Ausländers zur sofortigen Ausreise oder die Unfähigkeit desselben zur vereinbarten Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer kann daher vom Arbeitgeber bis zu einer privatrechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter beschäftigt werden (DRdA 1999/54 [Schnorr]; 8 Ob 122/99w). Das Erlöschen des in die Zuständigkeit der Fremdenpolizei fallenden Aufenthaltstitels hat daher noch keine unmittelbare Auswirkung auf die in die Zuständigkeit des AMS fallende Arbeitserlaubnis. Bis zur Durchsetzung der Ausweisung als Folge des Erlöschens des Aufenthaltstitels und einem allfälligen Widerruf der Arbeitserlaubnis bleibt die verwaltungsrechtliche Legalität der Beschäftigung jedenfalls unberührt (Schnorr aaO 459). Ob die Voraussetzungen des Widerrufs der Arbeitserlaubnis gegeben waren, ist mangels eines solchen Ausspruches ohne Bedeutung, sodass dieser auch keinen Grund für eine unverzüglich in die Wege zu leitende privatrechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgab. Zur Zeit der privatrechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die beklagte Partei ungeachtet der mit Bescheid vom 17. 5. 1995 bereits erfolgten rechtskräftigen Ausweisung des Klägers erst mit 29. 8. 1995 war die Arbeitserlaubnis noch aufrecht und die Ausweisung noch nicht durchgesetzt, sodass die Vorinstanzen zutreffend von einem bis dahin legalen Beschäftigungsverhältnis ausgingen. § 29 Abs 2 AuslBG kommt daher auch nicht analog zur Anwendung. Den Kläger traf auch kein Verschulden an der vom Dienstgeber ausgesprochenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zumal das bloße Erlöschen des Aufenthaltstitels nach der zitierten Judikatur keinen wichtigen Grund für die Beendigung des legal bestehenden Arbeitsverhältnisses bildet. Die in der Revision nicht mehr bestrittenen Ansprüche stehen dem Kläger daher zu.Nach der Rechtsprechung bewirkt das Erlöschen oder der Widerruf des Aufenthaltstitels noch nicht die Verpflichtung des Ausländers zur sofortigen Ausreise oder die Unfähigkeit desselben zur vereinbarten Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer kann daher vom Arbeitgeber bis zu einer privatrechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter beschäftigt werden (DRdA 1999/54 [Schnorr]; 8 Ob 122/99w). Das Erlöschen des in die Zuständigkeit der Fremdenpolizei fallenden Aufenthaltstitels hat daher noch keine unmittelbare Auswirkung auf die in die Zuständigkeit des AMS fallende Arbeitserlaubnis. Bis zur Durchsetzung der Ausweisung als Folge des Erlöschens des Aufenthaltstitels und einem allfälligen Widerruf der Arbeitserlaubnis bleibt die verwaltungsrechtliche Legalität der Beschäftigung jedenfalls unberührt (Schnorr aaO 459). Ob die Voraussetzungen des Widerrufs der Arbeitserlaubnis gegeben waren, ist mangels eines solchen Ausspruches ohne Bedeutung, sodass dieser auch keinen Grund für eine unverzüglich in die Wege zu leitende privatrechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgab. Zur Zeit der privatrechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die beklagte Partei ungeachtet der mit Bescheid vom 17. 5. 1995 bereits erfolgten rechtskräftigen Ausweisung des Klägers erst mit 29. 8. 1995 war die Arbeitserlaubnis noch aufrecht und die Ausweisung noch nicht durchgesetzt, sodass die Vorinstanzen zutreffend von einem bis dahin legalen Beschäftigungsverhältnis ausgingen. Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG kommt daher auch nicht analog zur Anwendung. Den Kläger traf auch kein Verschulden an der vom Dienstgeber ausgesprochenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zumal das bloße Erlöschen des Aufenthaltstitels nach der zitierten Judikatur keinen wichtigen Grund für die Beendigung des legal bestehenden Arbeitsverhältnisses bildet. Die in der Revision nicht mehr bestrittenen Ansprüche stehen dem Kläger daher zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E57239 09B00130European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00013.00B.0302.000Dokumentnummer
JJT_20000302_OGH0002_009OBA00013_00B0000_000