TE OGH 2000/4/13 8ObA110/00k

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Eberhard Piso und Dr. Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ahmet Duran A*****, KFZ-Spengler, *****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) F.***** OHG, Karosseriespenglerei-Lackiererei, 2.) Franz M*****, Gesellschafter, ebendort, und 3.) Margarete M*****, Gesellschafterin, alle *****, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 131.421,00 brutto sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 1999, GZ 10 Ra 237/99t-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. März 1999, GZ 18 Cga 235/96a-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 9.328,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.554,-- USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, die Entlassung des Klägers wegen Betreibens eines der Verwendung beim Gewerbe abträglichen Nebengeschäftes (§ 82 lit e GewO), sei unberechtigt erfolgt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, die Entlassung des Klägers wegen Betreibens eines der Verwendung beim Gewerbe abträglichen Nebengeschäftes (Paragraph 82, Litera e, GewO), sei unberechtigt erfolgt, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:

Ein Mangel des Berufungsverfahrens wäre nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten wären (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503 ZPO). Das Berufungsgericht hat überprüfbar dargelegt, aus welchen Erwägungen es die Beweisrüge der beklagten Parteien als nicht berechtigt angesehen hat. Mit den weitergehenden Rechtsmittelausführungen wird lediglich versucht, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung anzugreifen.Ein Mangel des Berufungsverfahrens wäre nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten wären (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO). Das Berufungsgericht hat überprüfbar dargelegt, aus welchen Erwägungen es die Beweisrüge der beklagten Parteien als nicht berechtigt angesehen hat. Mit den weitergehenden Rechtsmittelausführungen wird lediglich versucht, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung anzugreifen.

Unter einem Nebengeschäft ist die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch einen Arbeitnehmer außerhalb des Geschäftsbetriebes seines Arbeitgebers in der Absicht zu verstehen, sie wiederholt und in der Art zu verrichten, dass darauf Zeit und Mühe verwendet wird (4 Ob 48/83 = Arb 10.267; 9 ObA 44/89; 9 ObA 91/98t; RIS-Justiz RS0060524). Eine solche "Wiederholungsabsicht" wurde weder festgestellt, noch kann sie aus gelegentlichen Arbeiten außerhalb der Werkstätte des Arbeitgebers erschlossen werden. Darüber hinaus konnte die zur Verwirklichung dieses Entlassungstatbestandes erforderliche nachteilige Auswirkung auf das von der erstbeklagten Partei betriebene Gewerbe - etwa durch Konkurrenzierung bei deren Kunden (Arb 10.267; DRdA 1988/1 [Holzer]) oder durch Beeinträchtigung der vollen Entfaltung der Leistungsfähigkeit des Klägers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der erstbeklagten Partei (Arb 9517; DRdA 1988/1; 9 ObA 75/95) - nicht erwiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E57890 08B01100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00110.00K.0413.000

Dokumentnummer

JJT_20000413_OGH0002_008OBA00110_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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