TE OGH 2000/10/5 8ObA156/00z

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Veröffentlicht am 05.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Karl Lewisch und MR Dr. Edith Söllner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Tom Bertram P*****, Discjockey, derzeit ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Ernst Stolz ua, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei Hermann M*****, Tanzbar- und Diskothekbesitzer, *****, vertreten durch Dr. Bertram Grass, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 284.104,72 S netto sA (Revisionsinteresse S 272.986,-- sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. März 2000, GZ 13 Ra 7/00b-49, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. November 1999, GZ 34 Cga 168/97d-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.960,-- (darin S 2.160,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO); der Kläger versucht unter diesem Revisionsgrund lediglich unzulässiger Weise die vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht nach sorgfältiger Abwägung aller Beweisergebnisse übernommenen Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen.Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); der Kläger versucht unter diesem Revisionsgrund lediglich unzulässiger Weise die vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht nach sorgfältiger Abwägung aller Beweisergebnisse übernommenen Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der Kläger infolge beharrlicher Weigerung, sich den gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen, zu Recht gemäß § 27 Z 4 dritter Fall AngG entlassen wurde, zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der Kläger infolge beharrlicher Weigerung, sich den gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen, zu Recht gemäß Paragraph 27, Ziffer 4, dritter Fall AngG entlassen wurde, zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Revisionsausführungen des Klägers, dass sich aus den Feststellungen ergäbe, dass er sich nicht beharrlich geweigert habe, den gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers Folge zu leisten, ist zu erwidern:

Der Kläger war beim Beklagten als Discjockey in einer Diskothek beschäftigt. Es musste auch ohne genauere Anweisungen bezüglich der Art der von ihm abzuspielenden Musik, insbesondere ohne Nennung bestimmter Titel, als erfahrener Discjockey wissen, welche modernen Charts es gibt, die von dem meist sehr jungen Publikum einer Diskothek begehrt werden; lediglich die von den Streitteilen ausdrücklich ausgeschlossene House- und Technomusik musste er nicht bringen.

Diesem Erfordernis hat der Kläger trotz mehrfacher Ermahnung durch den Beklagten "jüngere Musik", insbesondere aktuelle Charts zu spielen, weil das überwiegend junge Publikum dies verlangte und mit der vom Kläger gebotenen Musikauswahl unzufrieden war, nicht entsprochen.

Er wollte "seinen Stil" - Barmusik für überwiegend älteres Publikum - beibehalten, den er zuvor jahrelang erfolgreich, insbesondere auch an seinem vorangegangenen Diensposten, einer Bar, die überwiegend von älterem Publikum besucht und in der nur gelegentlich getanzt wurde, gespielt hatte.

Der Beklagte hatte jedoch nicht die Absicht, die Stilrichtung seiner Diskothek zu ändern; es war nicht vereinbart, dass der Beklagte das Konzept aus der Bar, in der der Kläger zuletzt gespielt hatte, und woher ihn der Beklagte kannte, übernehmen sollte. Selbst wenn sich der Kläger hierüber anfänglich im Irrtum befunden haben sollte, hatte er sich den gerechtfertigten, mehrfach nachdrücklich geäußerten Wünschen des Beklagten hinsichtlich der Musikauswahl zu beugen.

Auch wenn sich der Kläger am Tage seiner Entlassung verbal nicht mehr so unwillig wie an den Vortagen gezeigt und zwei bis drei aktuelle CD's zeitweise abgespielt hatte, änderte er an der grundsätzlichen Ausrichtung der von ihm gespielten Musikstücke wenig; er spielte nach wie vor vor allem für ein älteres Publikum und hielt sich nicht an die ihm vom Beklagten vorgegebene Musikrichtung, die durch die Wünsche des die Diskothek frequentierenden jugendlichen Publikum bestimmt war.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass sich der Kläger weiterhin beharrlich geweigert hatte, die von seinem Dienstgegeber gegebenen Weisungen hinsichtlich der von ihm zu spielenden CD's zu befolgen, die durch die Art des Betriebes (Diskothek für jugendliches Publikum) gerechtfertigt war (vgl 4 Ob 98/76 uva; insb 4 Ob 148/77 = DRdA 1979, 24; 8 ObA 167/97k), ist daher zutreffend (näheres Kuderna, Entlassungsrecht2, 111 ff, insb 113 ff).Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass sich der Kläger weiterhin beharrlich geweigert hatte, die von seinem Dienstgegeber gegebenen Weisungen hinsichtlich der von ihm zu spielenden CD's zu befolgen, die durch die Art des Betriebes (Diskothek für jugendliches Publikum) gerechtfertigt war vergleiche 4 Ob 98/76 uva; insb 4 Ob 148/77 = DRdA 1979, 24; 8 ObA 167/97k), ist daher zutreffend (näheres Kuderna, Entlassungsrecht2, 111 ff, insb 113 ff).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E59448 08B01560

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00156.00Z.1005.000

Dokumentnummer

JJT_20001005_OGH0002_008OBA00156_00Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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