TE OGH 2000/9/6 9ObA212/00t

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Veröffentlicht am 06.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christine S*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer und Mag. Peter Prechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Franc C*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Hansjörg Pichler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen brutto S 136.068,69 abzüglich netto S 6.218,-- sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Mai 2000, GZ 13 Ra 14/00g-32, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Jänner 2000, GZ 48 Cga 164/98b-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.112,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.352,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die seit 1. Jänner 1993 beim Beklagten angestellte Revisionswerberin wurde am 22. Juli 1998 mit der Begründung entlassen, sie habe einen für 13. - 19. Juli 1998 gewährten Urlaub eigenmächtig um eine Woche verlängert.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Entlassung rechtmäßig erfolgte, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Entlassung rechtmäßig erfolgte, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist festzuhalten:

Die Beweislast für einen Rechtfertigungsgrund, der das Entlassungsrecht des Arbeitgebers wegen des ansonsten pflichtwidrigen Fernbleibens des Angestellten von der Arbeit aufhebt, trifft den Angestellten. Dazu zählt auch das Vorliegen einer Urlaubsvereinbarung (ARD 4782/19/96). Da die Klägerin diesen Beweis für den Zeitraum 20.

- 26. Juli 1998 nicht erbringen konnte, war von der Rechtmäßigkeit der Entlassung auszugehen.

An der in der Revision bestrittenen "Intensität des Entlassungsgrundes" ist nicht zu zweifeln, zumal der Klägerin nach den Feststellungen von der Mutter des Beklagten für den Fall der eigenmächtigen Verlängerung des vereinbarten Urlaubs die Entlassung angekündigt worden war.

Die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Entlassung hat nur über Einwand des Arbeitnehmers zu erfolgen (Kuderna, Entlassungsrecht2 14). Einen solchen Einwand hat die Klägerin aber in erster Instanz nicht erhoben. Auf den erst im Rechtsmittelverfahren erhobenen Verspätungseinwand ist daher im Hinblick auf das Neuerungsverbot nicht einzugehen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E59078 09B02120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00212.00T.0906.000

Dokumentnummer

JJT_20000906_OGH0002_009OBA00212_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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