Rechtssatz: Eine genehmigungspflichtige Änderung einer genehmigten Betriebsanlage nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO liegt vor, wenn in einem Barbetrieb, bei dessen Betriebsanlagengenehmigung keine Auflagen über die Betreibung einer Musikanlage bzw hinsichtlich zu unterlassender Lärmbelästigungen erteilt wurden, eine nicht genehmigte Musikanlage verwendet wird, und dadurch bereits die bloße Möglichkeit einer (Lärm)Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 81 Abs 1 GewO besteht. Daher konnte die Lärme... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter dem aus dem Zivilrecht stammenden Begriff "Auflage" ist eine jemandem in Verbindung mit einer Zuwendung auferlegte Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen zu verstehen, deren Inhalt alles sein kann, wozu sich jemand wirksam zu verpflichten vermag. Ihrem Wesen nach sind Auflagen pflichtenbegründende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Sie haben somit akzessorischen Charakter. Auflagen müssen insbesondere den Erfordernissen der Bestimmtheit, der Gee... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Begriff "Auflage" entstammt dem Zivilrecht. Lautet ein Auflagenpunkt eines Bewilligungsbescheides so, daß lärmerzeugende Reparaturen, welche sich von den Verkehrsgeräuschen der umliegenden Straßen unterscheiden, nicht im Freien, sondern nur bei geschlossenen Werkstättentüren bzw -fenstern durchgeführt werden dürfen, wobei als lärmerzeugende Reparaturarbeiten Ausrichten von Metallteilen mittels Hammer, Bohren von Metallteilen, Betrieb des pneumatisch gesteuerten Schlagschrau... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 11.3.1997, Zl MBA 6/7 - S/6/2464/97, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin gemäß § 370 Abs 2 GewO 1994 idgF der F-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft eine aufgrund der Verwendung von 2 deichselgeführten Gehhubwagen (Handhubwagen), die weder vom Genehmigungsbescheid vom 20.12.1927, Zl MBA VI-4751/1927, noch vom Genehmigungsbesche... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (bzw deren Änderung) ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, stellt die bescheidmäßige Vorschreibung von Auflagen für die Verwendung von Geräten (hier: deichselgeführte Gehhubwagen) keine Genehmigung dar, wenn die deichselgeführten Gehhubwagen nicht im Antrag auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung (bzw nicht im Abänderungsantrag) enthalten sind, denn eine derartige Genehmigung setzt bei sonstiger Rechtswidrigkeit ein... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk vom 10.1.1996 enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Restaurant H BetriebsgesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft eine aufgrund der Neuerrichtung einer Lüftungsanlage samt einer Lüftungszentrale am Dachboden bzw der damit zusammenhängenden Schaffung neuer Br... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch in der Neuerrichtung einer Lüftungsanlage samt einer Lüftungszentrale am Dachboden bzw der damit zusammenhängenden Schaffung neuer Brandabschnitte und der damit verbundenen möglichen Belästigung von Nachbarn durch Lärm und Geruch kann eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage bestehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Enthält bereits der Genehmigungsantrag für eine gastgewerbliche Betriebsanlage eine Einschränkung hinsichtlich der Betriebszeit und erteilt die Gewerbebehörde demzufolge die Betriebsanlagengenehmigung in diesem antragsgemäß eingeschränkten Umfang, so ist eine zusätzliche Anführung dieser Betriebszeitenbeschränkung als Auflage im Genehmigungsbescheid überflüssig. Eine Verlängerung der beantragten und genehmigten Betriebszeit stellt eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage da... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Formulierung des Spruches des erstinstanlichen Straferkenntnisses ... "Sie haben .... die dort aufgestellte Spritzmaschine mit der Bezeichnung Nr. 3 laut der von Ihrem Rechtsvertreter vorgelegten Betriebsbeschreibung vom 26.3.1992 mit einem Motor AEG, Typenbezeichnung AD 71 N4, mit dem Werksprüfdatum 26.6.1964 und den ebenfalls dort aufgestellten Drucklufttrockner (Kompressor) der Firma Atlas-Copco, FD 80, 3,4 kW, Kältemittel R 22 (2,8 kg), Baujahr 1991, betrieben. Durch de... mehr lesen...
Rechtssatz: Jeder Inhaber eines Betriebsstandortes (Betriebsanlage, Betriebsgrundstücks) ist - aus der Sicht des Betriebsanlagenrechtes - berechtigt, eine genehmigte gewerbliche Betriebsanlage zu ändern und zu betreiben, wenn für diese Änderung eine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt und zwar unabhängig davon, wer Eigentümer der Betriebsanlage und wer Adressat des Genehmigungsbescheides ist. Liegt ein Bestandsvertrag vor, so ist der Bestandnehmer und nicht der Bestandgeber (Eigentümer des... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Landeshauptstadt xx vom 24. September 1992, Zl **/**/*/***-1992/MagGu/Od, wurde über den Beschuldigten O R H wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, (GewO 1973) gemäß §366 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 500,-- auferleg... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Blankettstrafnorm des §366 Abs1 Z4 GewO 1973 zugrundezulegenden Bestimmung im Zusammenhalt mit §81 Abs1 GewO 1973 ergibt sich eindeutig, daß die Änderung einer Betriebsanlage und der Betrieb nach erfolgter Änderung wegen einer Belästigung nach §74 Abs2 Z2 GewO 1973 (etwa Lärm) nur dann eine Genehmigungspflicht bedingen, wenn diese Belästigung durch die Betriebsanlage "wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 2. September 1992, I/6-***-92, wurde über den Beschuldigten M***** N**** wegen Übertretung nach "§81 Gewerbeordnung 1973", BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z4 GewO 1973" eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 200,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Strafbescheides wird dem Beschuldigten die T... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Änderung einer Betriebsanlage und deren Betrieb nach erfolgter Änderung bedürfen nur dann einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im §74 Abs2 GewO umschriebenen Interessen erforderlich ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Strafbarkeit wegen einer Einzelhandlung, wenn die Beschuldigte durch mehrere Handlungen dasselbe Delikt mehrmals verwirklicht hat, sich aber die einzelnen Handlungen nur als Teilhandlungen darstellen, die rechtlich insofern eine Einheit bilden, als durch jede dieser Handlungen die Genehmigungspflicht nach § 81 Abs. 1 GewO ausgelöst worden wäre. Stattgabe. Schlagworte Fortgesetztes Delikt; unechte (scheinbare) Realkonkurrenz; Kumulationsprinzip; Mehrfachahndung, unzul... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. Juli 1992, 3-***-92, wurde über den Beschuldigten R P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 100,-- auferlegt. Die Tatbeschreibung im Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses h... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. Juli 1992, 3-***-92, wurde über den Beschuldigten R P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 100,-- auferlegt. Die Tatbeschreibung im Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses h... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. Juli 1992, 3-***-92, wurde über den Beschuldigten R P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 100,-- auferlegt. Die Tatbeschreibung im Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses h... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. Juli 1992, 3-*****-92, wurde über den Beschuldigten R P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 100,-- auferlegt. Die Tatbeschreibung im Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-GF-92-156 Rechtssatz: Nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage und deren Betrieb nach erfolgter Änderung ist genehmigungspflichtig. Einer Genehmigung bedarf es nur, wenn es zur Wahrung der in §74 Abs2 GewO 1973 umschriebenen Interessen erforderlich ist. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 5.3.1985, Zl. 84/04/0191. Rechtssatz: Genehmigungspflicht iSd § 81 Abs. 1 GewO schon dann gegeben, wenn die in § 74 Abs. 2 GewO bezeichneten Gefährdungen nicht auszuschließen sind, ohne daß es darauf ankäme, ob diese Gefährdungen auch tatsächlich eintreten. Es liegt auf der Hand, daß durch verstärkten LKW-Verkehr auch eine erhöhte Lärmbelästigung zu gewärtigen ist. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten angelastet, er habe es zu näher bestimmten Zeiten als Betriebsinhaber zu verantworten, daß er durch den Betrieb des Lagerplatzes auf dem Standort X durch Zufuhren und Ablagerungen von Erdmaterialien eine gewerberechtlich genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübte, obwohl zu den angeführten Zeiten eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung für den Betrieb dieses Lagerplatzes nicht vorlag, und ergibt sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 7.12.1978, Zl. 859/77; VwGH v. 11.12. 1974, Zl. 1395/74. Rechtssatz: Bestrafung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO wegen konsensloser Änderung einer genehmigten Betriebsanlage verfehlt, wenn noch nicht einmal eine rechtskräftige Genehmigung für die Betriebsanlage vorliegt. Anwendung der Übergangsbestimmung des § 376 Z. 11 GewO ausgeschlossen, wenn Genehmigungspflicht erst nach dem 1. August 1974 eingetreten ist; § 81 GewO nicht anwendbar, vielmehr kommt das Verfa... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer entgegen der Betriebsanlagengenehmigung ein "Billard Cafe" über die bewilligte Dauer des Betriebes 24 Uhr betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Dabei kann der Hinweis, daß eine Änderung der Betriebsanlagengenehmigung beantragt wurde nicht exkulpieren, da eben die geänderte Betriebsanlagengenehmigung zum Zeitpunkt der Tat nicht vorlag. mehr lesen...