Eine genehmigungspflichtige Änderung einer genehmigten Betriebsanlage nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO liegt vor, wenn in einem Barbetrieb, bei dessen Betriebsanlagengenehmigung keine Auflagen über die Betreibung einer Musikanlage bzw hinsichtlich zu unterlassender Lärmbelästigungen erteilt wurden, eine nicht genehmigte Musikanlage verwendet wird, und dadurch bereits die bloße Möglichkeit einer (Lärm)Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 81 Abs 1 GewO besteht. Daher konnte die Lärmerregung durch die laut Straferkenntnis überlaut aufgedrehte Musikanlage nicht als Verletzung einer Auflage nach § 367 Z 25 GewO vorgeworfen werden. Vielmehr wäre in der Tatbeschreibung die (bereits) gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage zu bezeichnen gewesen, und hätte ihre genehmigungspflichtige Änderung durch die Verwendung der Musikanlage zur Last gelegt werden müssen.