RS UVS Kärnten 1994/06/06 KUVS-871/15/93

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Veröffentlicht am 06.06.1994
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Rechtssatz

Die Formulierung des Spruches des erstinstanlichen Straferkenntnisses ... "Sie haben .... die dort aufgestellte Spritzmaschine mit der Bezeichnung Nr. 3 laut der von Ihrem Rechtsvertreter vorgelegten Betriebsbeschreibung vom 26.3.1992 mit einem Motor AEG, Typenbezeichnung AD 71 N4, mit dem Werksprüfdatum 26.6.1964 und den ebenfalls dort aufgestellten Drucklufttrockner (Kompressor) der Firma Atlas-Copco, FD 80, 3,4 kW, Kältemittel R 22 (2,8 kg), Baujahr 1991, betrieben. Durch den Betrieb der geänderten Anlage können Lärm- und Geruchsbelästigungen auftreten." umschreibt den Tatvorwurf im Sinne des Gesetzes nur unvollständig, weil der Hinweis, daß wegen der Verwendung der verfahrensgegenständlichen Maschinen die Nachbarn durch Geruch oder Lärm oder in anderer Weise belästigt werden könnten, fehlt und kommt überdies nicht klar zum Ausdruck, welche von den verfahrensgegenständlichen Maschinen welche näher umschriebenen Auswirkungen hervorruft, sodaß dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht entsprochen wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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