RS UVS Kärnten 1992/08/13 KUVS-719/4/92

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Veröffentlicht am 13.08.1992
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Rechtssatz

Wer entgegen der Betriebsanlagengenehmigung ein "Billard Cafe" über die bewilligte Dauer des Betriebes 24 Uhr betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Dabei kann der Hinweis, daß eine Änderung der Betriebsanlagengenehmigung beantragt wurde nicht exkulpieren, da eben die geänderte Betriebsanlagengenehmigung zum Zeitpunkt der Tat nicht vorlag.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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