Ein Überwiegen des Sicherungsbedürfnisses gegenüber den Persönlichkeitsrechten war (ua deshalb) zu verneinen, weil im Entscheidungszeitpunkt, zu welchem ein Abspruch über die Berufung gegen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht ergangen ist, soziale Anknüpfungspunkte mehrfacher Art im Bundesgebiet gegeben waren und es sich bei der verfügten Strafhaft um die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung handelte.