Bei der Beurteilung, ob eine Zustellung an einer Kontaktadresse iSd.
§ 19a Abs. 2 MeldeG rechtmäßig erfolgte, ist von der Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.05.2005, Zl. 2003/01/0621) zu prüfen und festzustellen, ob tatsächlich die Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 und Abs. 2 MeldeG erfüllt waren. Stellt sich eine Meldung als obdachlos nach § 19a MeldeG als unrichtig heraus (es bestand im Anlassfall keine Obdachlosigkeit, sondern eine Unterkunftnahme in einer Wohnung; sog. ?Scheinmeldung?), so stellt die bekanntgegebene Kontaktadresse keine gültige Abgabestelle dar.