TE UVS Burgenland 2007/06/26 166/10/07017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Eder über die Beschwerde vom 19.06.2007 nach § 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 99/2006, des Herrn **, geboren am ***, nigerianischer Staatsangehöriger, derzeit aufhältig im Polizeianhaltezentrum II der Bundespolizeidirektion Eisenstadt in 7000 Eisenstadt, Neusiedler Straße 84, vertreten durch Herrn ***, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft und der Anhaltung in Schubhaft über Anordnung der Bundespolizeidirektion Eisenstadt seit 13.06.2007 sowie wegen Antrages auf Anordnung eines gelinderen Mittels in der heutigen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 83 Abs. 2 und 4 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde, soweit beantragt wird, ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG anzuordnen, zurückgewiesen und im Übrigen als unbegründet abgewiesen sowie festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegen.

 

Gemäß § 79a AVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Kosten für Vorlageaufwand von 51,50 Euro und Verhandlungsaufwand von 275,30 Euro, somit insgesamt 326,80 Euro, zu ersetzen.

Text

Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 1-1018514/FRB/07, des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin Frau *** in der mündlichen Haftprüfungsverhandlung vom 26.06.2007 ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und nigerianischer Staatsangehöriger zu sein. Er verfügt weder über ein Reisedokument noch über ein sonstiges Dokument zum Nachweis seiner Identität und Staatsangehörigkeit. Seinen eigenen Angaben zufolge besaß er noch nie einen Reisepass. Seine Identität und Staatsangehörigkeit stehen nicht fest.

 

Der Beschwerdeführer reiste am 28.12.2004 in einem LKW versteckt unrechtmäßig - ohne über ein Reisedokument und ohne über Berechtigungen zur Einreise in das und zum Aufenthalt im Bundesgebiet zu verfügen - nach Österreich ein. Noch am selben Tag stellte er persönlich beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Asylantrag nach dem AsylG 1997.

 

Der Beschwerdeführer wurde in die Grundversorgung aufgenommen und bis 02.08.2005 in der Betreuungsstelle Traiskirchen untergebracht, wo er Unterkunft nahm. Sein Asylverfahren wurde am 11.01.2005 zugelassen und ihm an diesem Tag eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Nr. 10425972213) ausgehändigt. Der Beschwerdeführer war ab diesem Zeitpunkt bis zum Abschluss des Asylverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Das Asylverfahren wurde nach Zulassung von der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes geführt. Mit Bescheid vom 12.07.2005, Zl. 04 25.972-BAE, der dem Beschwerdeführer am 15.07.2005 zugestellt wurde, wurde sein Asylantrag vom 28.12.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Am 19.07.2005 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid per Telefax eine Berufung ein.

 

Ab 02.08.2005 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung ein Quartier in ***, zugewiesen. Dort hielt sich der Beschwerdeführer aber nur für einige Tage auf und reiste noch im August 2005 nach Wien. Er wollte deswegen nicht in *** bleiben, weil er in Wien beim Unternehmen "Mediaprint" Arbeit als Zeitungsausträger fand.

 

Nach seiner Ankunft in Wien nahm er in einem Kolpinghaus in 1110 Wien Unterkunft (wobei es sich dabei auch um eine Unterkunft einer anderen karitativen Organisation gehandelt haben könnte, zumal der Beschwerdeführer selbst davon ausging, dass die Caritas und die Organisation Kolping ident wären, sh. dazu unten). Diese Unterkunft benutzte er durchgehend bis März 2007. Er war jedoch an dieser Unterkunft meldebehördlich nicht gemeldet. Darüber hinaus teilte er auch der Heimleitung des Kolpinghauses nicht mit, dass er dort Unterkunft genommen hatte. Der Heimleitung des Kolpinghauses war somit nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile dort wohnte. Der Beschwerdeführer benutzte ständig das Zimmer eines Freundes und schlief dort jeden Tag bis zu seinem Wohnsitzwechsel im März 2007. Lediglich wenn eine Kontrolle stattfand, trachtete er danach, sich nicht im Haus aufzuhalten, weil seine Anwesenheit nicht entdeckt werden sollte.

 

Der Beschwerdeführer versuchte ursprünglich, nachdem er nach Wien gekommen war, durch Vorsprache bei der Caritas eine Unterkunft in einem Kolpingheim zu erhalten (woraus sich letztlich ergab, dass der Beschwerdeführer die karitativen Organisationen nicht differenzierte). Dies wurde ihm allerdings von Mitarbeitern der Caritas verweigert, weil ihm sein Quartier im Rahmen der Grundversorgung ursprünglich in *** zugewiesen worden war und ihm daher von Mitarbeitern der Caritas gesagt wurde, dass er wieder nach *** gehen müsse. Dies wollte der Beschwerdeführer allerdings nicht, weil er mittlerweile in Wien eine Arbeitstätigkeit aufgenommen hatte.

 

Weiters wurde ihm von einem Mitarbeiter der Caritas gesagt, dass er zu Frau *** gehen solle. Dies tat der Beschwerdeführer auch, wobei er mit Frau *** persönlich sprach. Sie sagte ihm zu, dass sie ihm ein Quartier geben werde, wenn ein solches frei werden sollte. Etwa einmal pro Woche fuhr der Beschwerdeführer zum Quartier des Vereins *** in ***, um dort nachzufragen, ob für ihn mittlerweile ein Quartier verfügbar sei und ob für ihn Poststücke vorhanden wären.

 

Der Beschwerdeführer meldete sich bei der Meldebehörde von 23.08.2005 bis 19.01.2006 mit der Kontaktadresse ***, als obdachlos an. Von 19.01.2006 bis 19.08.2006 war er an der Kontaktadresse *** (Adresse des Vereins ***), meldebehördlich als obdachlos registriert. Für die Zeit von 19.08.2006 bis 31.08.2006 scheint eine Meldung in *** (Justizanstalt Josefstadt), auf, wo der Beschwerdeführer in dieser Zeit wegen Verdacht des Drogenhandels vom Landesgericht für Strafsachen Wien in Untersuchungshaft angehalten wurde (am 18.08.2006 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Fremden wegen Verdacht des Suchtmittelhandels festgenommen und in weiterer Folge dem Landesgericht für Strafsachen Wien überstellt; ob dieses Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und den allfälligen Ausgang dieses Verfahrens, konnte in der kurzen im Haftprüfungsverfahren zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist nicht geklärt werden; dies stellte sich aber auch nicht als entscheidungswesentlich dar). Spätere Meldungen sind im Zentralen Melderegister (ZMR) nicht vorhanden.

 

Der Beschwerdeführer wollte sich Post nicht an die Adresse in *** im ***haus schicken lassen, weil er bei der Heimleitung nicht registriert war und ohne deren Wissen dort Unterkunft genommen hatte.

Am 23.05.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen. Seinen Unterhalt bestritt er während seines Aufenthalts in Wien von den Einkünften, die er aufgrund seiner Tätigkeit als Zeitungsausträger hatte. Zeitweise arbeitete er auch als Werbemittelverteiler für eine Pizzeria.

 

Seit etwas mehr als einem Jahr unterhielt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit der rumänischen Staatsbürgerin Frau ***. Beide ziehen in Erwägung einander zu heiraten.

 

Bis zum März 2007 wusste Frau *** nicht, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Unterkunft genommen hatte. Sie dachte aufgrund von Erzählungen des Beschwerdeführers, dass er in ***, eine Unterkunft erhalten hätte und dort wohnen würde. Die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und Frau *** wurden so aufgenommen, dass entweder der Beschwerdeführer zu ihr in die Wohnung kam oder der Kontakt telefonisch hergestellt wurde.

 

Frau *** wurde vom Beschwerdeführer schwanger, wobei sich in der Schwangerschaft medizinische Probleme einstellten. Aus diesem Anlass beschlossen beide, dass der Beschwerdeführer, um sie während ihrer Schwangerschaft zu unterstützen, in die Wohnung in ***, ziehen sollte, was der Beschwerdeführer im März 2007 auch tatsächlich tat. Ab März 2007 nahm er bei seiner Freundin, Frau ***, an der genannten Adresse Unterkunft. Er meldete sich dort allerdings nicht bei der Meldebehörde an.

 

Am 31.05.2007 wurde das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und Frau ***, nämlich das Mädchen ***, geboren. Da der Beschwerdeführer davon ausging, dass er eine Kopie der vom Bundesasylamt mit ihm aufgenommenen Niederschrift für Behördenwege, die infolge der Geburt des Kindes erforderlich sind, benötigen würde, begab er sich am 13.06.2007 zum Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt.

 

Dort erfuhr er, dass der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) mittlerweile mit Bescheid vom 27.03.2007, Zl. 262.642/0/3E-XI/33/05, seiner Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt hatte, wobei die in erster Instanz erlassene Ausweisung mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass die Ausweisung nach Nigeria ausgesprochen wurde. Da der Beschwerdeführer zu jener Zeit, als der Berufungsbescheid des UBAS vom 27.03.2007 zugestellt werden sollte, laut Zentralem Melderegister keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet aufwies, wurde mangels einer dem UBAS bekannten Abgabestelle die Zustellung des Berufungsbescheides am 27.03.2007 durch Hinterlegung gemäß § 8 iVm § 23 ZustG vorgenommen. Davon erfuhr der Beschwerdeführer erstmals durch seine Vorsprache am 13.06.2007 beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt.

 

Nachdem die Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom Bundesasylamt von der Vorsprache des Beschwerdeführers verständigt wurde, ordnete die Bundespolizeidirektion Eisenstadt die Festnahme des Beschwerdeführers zur Vorführung vor die Behörde an, weil sie die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft überprüfen wollte. Eine etwa zur selben Zeit vorgenommene Überprüfung der Bundespolizeidirektion Eisenstadt bei der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, ergab, dass dort der den Beschwerdeführer betreffende Fremdenakt nach Einlangen der Mitteilung über den Verfahrensabschluss im Asylverfahren nicht weiter bearbeitet werden konnte, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers der Bundespolizeidirektion Wien unbekannt war.

 

Noch am 13.06.2007 wurde der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab er an, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt Josefstadt am 31.08.2006 wieder zum Verein ***, begeben hätte und dort ab seiner Haftentlassung bis zum Tag dieser Einvernahme (somit bis zum 13.06.2007) Unterkunft genommen hätte. Dies würde Frau *** auch bestätigen können. Weiters betonte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme, dass er nicht bereit sei, die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates zu akzeptieren und er weiters nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren oder mit der nigerianischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen. Mit dieser wolle er nichts zu tun haben. Er merkte darüber hinaus noch an, dass er, wenn er ausreisen müsse, irgendwohin gehen würde und er dazu keine Reisedokumente brauche.

 

Mit Bescheid vom 13.06.2007, Zl. 1-1018514/FRB/07, wurde von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer um 11.25 Uhr des 13.06.2007 durch persönliche Übergabe zugestellt und sogleich nach Zustellung in Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde ab diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten.

 

Mit Schreiben vom 14.06.2007 ersuchte die Bundespolizeidirektion Eisenstadt die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland, die Ausstellung eines Passersatzdokumentes ("Heimreisezertifikates") für den Beschwerdeführer bei der nigerianischen Botschaft zu veranlassen. Ein Ergebnis dieser Bemühungen liegt noch nicht vor.

 

Mit Bescheid vom 21.06.2007 (wohl irrtümlich datiert mit 21.06.2006), Zl. 262.642/0/7E-XI/33/05, wies der UBAS den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.06.2007 auf neuerliche Zustellung des Berufungsbescheides vom 27.03.2007 ab.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland ging bei der Entscheidungsfindung davon aus, dass der Beschwerdeführer sowohl die Asylbehörde als auch die Fremdenpolizeibehörde über seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bewusst im Unklaren ließ und sich durch die Obdachlosenmeldungen lediglich eine reine Postadresse zulegen wollte, um Behörden darüber zu täuschen, dass er in Wahrheit über eine ständige Unterkunft verfügte. Diese Obdachlosenmeldungen waren als "Scheinmeldungen" zu werten. An den Adressen seiner jeweiligen tatsächlichen Unterkunft im ***haus in *** (August 2005 bis März 2007) und ab März 2007 in ***, meldete er sich deswegen nicht meldebehördlich  an, damit sein tatsächlicher Aufenthaltsort von der Fremdenpolizeibehörde und Asylbehörde nicht entdeckt werden sollte.

 

In der gegenständlichen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft mit folgender Begründung behauptet:

 

Der Beschwerdeführer bringt vor, an der Adresse in ***, als obdachlos gemeldet gewesen zu sein. Er sei in der Zeit von 19.08.2006 bis 31.08.2006 in Wien in Untersuchungshaft angehalten worden. Während der Untersuchungshaft sei er in der Justizanstalt Josefstadt mit Hauptwohnsitz angemeldet worden, wodurch die Obdachlosenmeldung ohne sein Wissen beendet worden sei und auch nach der Haftentlassung nicht mehr bestanden habe. Allerdings habe er sich auch nach der Haftentlassung regelmäßig beim Verein *** gemeldet und nach seiner Post gefragt. Er habe nicht gewusst und auch nicht damit rechnen müssen, dass aufgrund der lediglich 13 Tage dauernden Gerichtshaft seine Obdachlosenmeldung beendet worden sei, so dass die vom Unabhängigen Bundesasylsenat im ZMR getätigte Abfrage kein Ergebnis gebracht habe. Da er seine Abgabestelle in ***, aber nicht geändert habe, habe auch nicht die Verpflichtung bestanden, eine Änderung nach § 8 ZustG der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Dass diese Abgabestelle nicht geändert worden sei, hätte der UBAS auch ohne Schwierigkeiten, nämlich durch einen Anruf beim Verein *** feststellen können. Da die Abgabestelle nach § 19a MeldeG nicht geändert worden sei, hätte der Unabhängige Bundesasylsenat die Zustellung des Bescheides vom 27.03.2007 nicht nach § 23 Abs. 1 ZustG durch Hinterlegung bei der Behörde vornehmen dürfen. Daraus wiederum folge, dass dieser Bescheid noch nicht zugestellt worden sei und er daher nach wie vor Asylwerber mit aufrechter vorläufiger Aufenthaltsbewilligung sei, woraus wiederum folge, dass über ihn nicht nach § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft verhängt werden hätte dürfen. Darüber hinaus seien auch keine der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z. 1 bis 4 FPG vorhanden gewesen. Weiters machte der Beschwerdeführer geltend, dass angesichts seiner neugeborenen Tochter und insoweit vorhandener gefestigter sozialer Beziehung in Österreich die Behörde statt Schubhaft ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG hätte anordnen müssen.

 

Mit einem weiteren vom Beschwerdeführer eingebrachten und als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz, der laut Angaben seines Vertreters als ergänzender Schriftsatz im gegenständlichen Verfahren zu werten war, wurde ein inhaltlich gleich lautendes Vorbringen erstattet und darüber hinaus ergänzend beantragt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland ein gelinderes Mittel iSd.

§ 77 FPG anordnen möge.

 

Die belangte Behörde hat von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen, den bezughabenden Fremdenpolizeiakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde unter Zuspruch von Kosten beantragt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:

 

§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z. 1, § 13 Abs. 2, § 31 Abs. 1,

§ 46 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3, § 76 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 7, § 77 Abs. 1 § 82 Abs. 1, § 83 FPG sowie § 1 Abs. 9, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 4, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 3 und § 19a Abs. 1 bis Abs. 4 MeldeG lauten:

 

§ 1 FPG:

"(1) [...].

(2) Auf Asylwerber (§ 2 Z 14 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100) sind die §§ 41 bis 43, 53, 58, 68, 69, 72 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden. Ein vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eingeleitetes Aufenthaltsverbotsverfahren ist nach Stellung eines solchen Antrages als Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes weiterzuführen. Es ist nur über das Rückkehrverbot abzusprechen. Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, sind darüber hinaus die §§ 39, 60 und 76 nicht anzuwenden. Die Durchsetzung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Asylwerber ist erst zulässig, wenn die Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 durchgesetzt werden kann. Ein Rückkehrverbot kann gegen einen Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erlassen werden."

 

§ 2 FPG:

"(1) [...].

(2) Fremdenpolizei ist insbesondere

1. die Überwachung der Einreise Fremder in das Bundesgebiet sowie die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise;

2. die Überwachung des Aufenthalts Fremder im Bundesgebiet sowie die Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes;

3. die Überwachung der Ausreise Fremder aus dem Bundesgebiet sowie die Erzwingung von Ausreiseentscheidungen und

4. die Verhinderung und Beendigung von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz.

(3) [...]."

 

§ 5 FPG:

"§ 5. (1) Den Fremdenpolizeibehörden erster Instanz obliegt

1.

die Besorgung der Fremdenpolizei (§ 2 Abs. 2);

2.

[...];

(2) [...]."

 

§ 13 FPG:

"(1) [...].

(2) In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zu Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.

(3) [...]."

 

§ 31 FPG:

"(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz  oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes  nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;

5. soweit sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten oder nicht auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 48 Abs. 1) oder aufgrund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 ARHG eingereist sind;

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(2) [...]."

 

§ 46 FPG:

"(1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (§§ 53, 54 und § 10 AsylG 2005) durchsetzbar ist, können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1.

[...]

2.

sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise (§ 67, § 10 AsylG 2005) nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder

 3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder

 4. [...].

(2) [...]."

 

§ 76 FPG:

"(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(2) [...].

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) [...]

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden."

 

§ 77 FPG:

"(1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

(2) [...]."

 

§ 82 FPG:

"(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.

wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.

wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

 3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

(2) [...]."

 

§ 83 FPG:

"(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden."

 

§ 1 MeldeG:

"(1) [...].

(9) Obdachlos ist, wer nirgends Unterkunft genommen hat."

 

§ 2 MeldeG:

"(1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.

(2) Nicht zu melden sind

1.

[...];

4.

Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden.

(3) [...]."

 

§ 3 MeldeG:

"(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) [...]."

 

§ 5 MeldeG:

"(1) Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ist ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen, durch Eintragung in ein Gästeblatt anzumelden.

(2) [...]."

 

§ 16 MeldeG:

"(1) [...].

(3) Sofern eine Behörde Daten von Menschen, die auf Grund einer Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden, in Häftlingsevidenzen automationsunterstützt verarbeitet, hat sie diese durch maschinenlesbare Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung an das Zentrale Melderegister zum Zwecke der Verarbeitung für die Meldebehörden zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres bestimmt nach dem Stand der technischen Möglichkeiten durch Verordnung den Zeitpunkt, ab dem die jeweils zuständigen Behörden diese Übermittlungen vorzunehmen haben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Angehaltenen von der Anstaltsleitung den Meldebehörden mittels Haftzettel (Haftentlassungszettel), die inhaltlich dem Meldezettel zu entsprechen haben, zu melden.

(4) [...]."

 

§ 19a MeldeG:

"(1) Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D (Anm.: Anlage D ist hier nicht dargestellt.) in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er

1. glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und

2. im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).

(2) Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.

(3) Die Hauptwohnsitzbestätigung wird ungültig, wenn der Betroffene gemäß §§ 3 oder 5 bei einer Meldebehörde angemeldet wird oder wenn von einer anderen Meldebehörde eine Bestätigung gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. § 4 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abmeldung die Ungültigkeit zu bestätigen ist.

(4) Für Zwecke des 2. Abschnittes sind Bestätigungen gemäß Abs. 1 Anmeldungen und die Ungültigkeitserklärung gemäß Abs. 3 Abmeldungen gleichzuhalten.

(5) [...]."

 

Gemäß § 83 Abs. 2 zweiter Satz FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Anlassfall war zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die Durchführung einer Verhandlung, die am 26.06.2007 durchgeführt wurde, erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft für die Vergangenheit nur unter jenem Blickwinkel (im Rahmen jener Gründe) zu prüfen, aus welchem dies geltend gemacht wird (§ 83 Abs. 4 letzter Satz FPG).

 

Im Falle der andauernden Haft hat der Verwaltungssenat jedenfalls (also unabhängig vom Beschwerdevorbringen) auszusprechen (festzustellen), ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (§ 83 Abs. 4 erster Satz FPG), wobei diese Entscheidung grundsätzlich völlig unabhängig davon, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist, zu erfolgen hat (vgl. Erl.Bem. zur RV zu § 83 FPG, 952 BlgNR, XXII. GP).

 

Wie aus den Feststellungen hervorgeht, beruhte die beschwerdegegenständliche Haft auf einem vollstreckbaren Schubhaftbescheid (Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs. 3 FPG) der belangten Behörde. Damit war ein formell gültiger Rechtstitel für die Anhaltung gegeben. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer in formeller Hinsicht auch nicht bemängelt. Die formellen Schubhaftvoraussetzungen waren vorhanden. Es liegt eine Anhaltung in Schubhaft vor, die mit gegenständlicher Beschwerde zulässigerweise angefochten werden konnte.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer erstattete zum Sachverhalt mit Ausnahme zu den Umständen seiner Obdachlosenmeldung kein der Aktenlage widersprechendes sachverhaltsbezogenes Vorbringen. Im Wesentlichen konnten die Feststellungen anhand der im Fremdenpolizeiakt der Bundespolizeidirektion Eisenstadt erliegenden als unbedenklich anzusehenden Urkunden im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie jener der Zeugin *** festgestellt werden. Es wird daher im Weiteren nur noch auf jene Feststellungen eingegangen, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer ein anderslautendes Sachverhaltsvorbringen erstattete.

 

Der Beschwerdeführer gestand in der Haftprüfungsverhandlung letztlich ausdrücklich zu, dass die meldebehördliche Meldungen nach § 19a MeldeG als obdachlos unrichtig war, weil er seit Beginn seines Aufenthalts in Wien ständig über eine Unterkunft verfügte und nie obdachlos war. Aus seinen eigenen Angaben in der Haftprüfungsverhandlung ergab sich, dass der Beschwerdeführer von August 2005 bis März 2007 in *** im ***haus (so lautete seine eigene Bezeichung für das von ihm benutzte Heim einer karitativen Einrichtung, wobei es letztlich für die gegenständliche Entscheidung nicht erheblich war, ob es sich dabei tatsächlich um ein "***haus" oder ein Heim einer anderen karitativen Einrichtung handelte) Unterkunft genommen hatte und dies ab März 2007 in der Wohnung seiner Freundin Frau *** in ***, tat. Er gab dazu weiter an, dass er sich Post nicht ins Quartier im ***haus schicken lassen wollte, weil er dort bei der Heimleitung nicht registriert war. An die Adresse seiner Freundin habe er sich Post nicht schicken lassen wollen, weil er noch habe abwarten wollen, ob sie beide heiraten würden. Dazu ist auszuführen, dass durchaus auch Motivation für die unterlassene Meldung an der Unterkunft in ***, ***haus, gewesen sein mag, dass er bei der Heimleitung nicht registriert war und ihm diese höchstwahrscheinlich als Unterkunftgeber die Unterschriftsleistung am Meldezettel verweigert hätten. Allerdings kam auch hervor, dass er unabhängig davon, ob er nun an dieser Unterkunft meldebehördlich gemeldet war oder nicht, auch der Asylbehörde und der Fremdenpolizeibehörde den Ort seiner Unterkunft nicht bekannt gab. Dies tat er nicht nur, weil er gegenüber der Heimleitung, sondern auch gerade vor diesen Behörden unentdeckt bleiben wollte. Entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten meldete er sich an einer Adresse in *** und der Adresse des Vereins *** in *** als obdachlos an. Da der Beschwerdeführer, wie er selbst einräumte, aber zu keiner Zeit tatsächlich obdachlos war, war diese Meldung als inhaltlich unrichtig und als "Scheinmeldung"

anzusehen. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er sich deswegen an der Wohnadresse der Frau *** nicht angemeldet hatte, weil er noch abwarten habe wollen, ob die Heirat tatsächlich stattfinden werden wird, konnten letztlich vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland nicht als alleiniges Motiv für das Unterbleiben der behördlichen Meldung anerkannt werden. Die Meldung an einer Adresse, wo Unterkunft genommen wurde, ist unabhängig davon vorzunehmen, ob und welche Beziehung zum Unterkunftgeber besteht. Der Beschwerdeführer ließ aber nicht nur Behörden über seinen tatsächlichen Wohnort im Unklaren, sondern auch seine Freundin, Frau ***, die er beabsichtigt zu ehelichen. Diese gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland an, dass sie aufgrund der Äußerungen des Beschwerdeführers davon ausging, dass er, bevor er bei ihr einzog, in ***, wohnhaft gewesen sei. Somit kam im Haftprüfungsverfahren hervor, dass der Beschwerdeführer auch seiner Freundin, die von ihm ein Kind erwartete, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort verschwieg, diesen vor ihr geheim hielt und ihr gegenüber eine unrichtigen Ort seiner Unterkunft angab. Dies konnte nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland nur den Zweck verfolgen, dass für den Fall, dass von Behörden zwischen dem Beschwerdeführer und Frau *** eine persönliche Verbindung hergestellt werden würde (was aufgrund der Ausführungen der Bundespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, in der Anzeige vom 18.08.2006, wonach sich der Beschwerdeführer und Frau *** in derselben Wohnung in ***, in der von Polizeibeamten wegen Verdachts des Suchtmittelhandels eingeschritten wurde, aufgehalten haben sollen, durchaus nicht abwegig gewesen wäre) und bei Frau *** eine behördliche Nachfrage erfolgen sollte, diese gegenüber Behörden den tatsächlichen Wohnort des Beschwerdeführers nicht korrekt angeben hätte können. Somit ergab sich aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich dass er gegenüber der Meldebehörde bewusst u nrichtige Daten angab und seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht nur gegenüber Behörden, sondern auch ihm nahe stehenden Personen verschwieg, dass die "Scheinmeldungen" als obdachlos und das Unterbleiben der Meldungen an den tatsächlichen Wohnorten jedenfalls auch den Zweck verfolgte, seinen tatsächlichen Wohnort gegenüber Behörden geheim zu halten. Dies zeigte sich auch daran, dass der Beschwerdeführer noch am 13.06.2007 gegenüber der Bundespolizeidirektion Eisenstadt angab, in ***, wohnhaft zu sein. Beim hervorgekommenen Beweisergebnis war letztlich die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau ***, die der Haftprüfungsverhandlung unentschuldigt fernblieb, nicht erforderlich, weil es für die rechtliche Beurteilung nicht mehr relevant war (näheres dazu sh. unten), ob der Beschwerdeführer regelmäßig (wie er ausführte etwa einmal pro Woche) zu Frau *** kam, um dort nach Post zu fragen.

 

Zum Beschwerdegegenstand:

 

Während der Beschwerdeführer im ursprünglich per Telefax am 19.06.2007 eingebrachten Schriftsatz lediglich beantragte, die Verhängung der Schubhaft sowie die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, stellte er mit dem am 20.06.2007 eingelangten ergänzenden Schriftsatz auch einen Antrag auf "Verhängung des gelinderen Mittels". Für die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 Abs. 1 FPG ist der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland aber nicht zuständig. Eine Zuständigkeit für die Anordnung einer derartigen Maßnahme besteht nur für die Fremdenpolizeibehörden erster Instanz (§ 5 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 2 Abs. 2 Z. 2 und Z. 3 FPG). Eine Weiterleitung dieses Antrages nach § 6 AVG an die Fremdenpolizeibehörde erster Instanz kam allerdings nicht in Betracht, weil die Anwendung eines gelinderen Mittels für sich genommen nicht beantragt werden kann (ebenso wenig wie ein Fremder zulässigerweise beantragen kann, dass über ihn die Schubhaft verhängt werden möge; § 77 FPG stellt einen gesetzlichen Auftrag an die Fremdenpolizeibehörde dar, unter welchen Voraussetzungen von Amts wegen von der Verhängung der Schubhaft Abstand zu nehmen ist). Der Antrag auf Anwendung eines gelinderen Mittels war daher mangels Zulässigkeit zurückzuweisen.

 

In der Sache selbst:

 

Zur bisherigen Schubhaft:

 

Wie bereits oben angeführt, ist der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft für die Vergangenheit an die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe gebunden. Es war daher hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft und der bisherigen Anhaltung in Schubhaft nur auf die in den Schriftsätzen angeführten Beschwerdegründe einzugehen.

 

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und seiner Anhaltung immer noch Asylwerber gewesen sei, weil die Zustellung des Bescheides des UBAS durch Hinterlegung bei der Behörde nicht zulässig gewesen sei. Dem war entgegenzuhalten, dass im Haftprüfungsverfahren hervorkam, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts in Wien zu keiner Zeit obdachlos iSd. § 1 Abs. 9 MeldeG war. Demnach hätte er sich auch nicht Hauptwohnsitzbestätigungen nach § 19a MeldeG ausstellen lassen dürfen. Diese Meldungen als "obdachlos" waren mangels tatsächlichen Vorliegens einer Obdachlosigkeit als "Scheinmeldungen" zu qualifizieren. Bei der Beurteilung, ob eine Zustellung an einer Kontaktadresse iSd. § 19a Abs. 2 MeldeG rechtmäßig erfolgte, ist von der Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.05.2005, Zl. 2003/01/0621) zu prüfen und festzustellen, ob tatsächlich die Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 und Abs. 2 MeldeG erfüllt waren. Im gegenständlichen Fall konnte nun festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weder zu jener Zeit, zu der die Zustellung des UBAS-Bescheides vorgenommen wurde, noch irgendwann während seines Aufenthaltes in Wien obdachlos iSd. § 1 Abs. 9 MeldeG war. Er hätte die Ausstellung einer nach § 19a Abs. 1 MeldeG vorgesehenen Hauptwohnsitzbestätigung nie hätte beantragen dürfen; eine solche hätte ihm auch nicht ausgestellt werden dürfen und wäre ihm auch nicht ausgestellt worden, wenn er gegenüber der Meldebehörde den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht hätte. Daher lag letztlich aber auch keine gültige Abgabestelle nach § 19a Abs. 2 MeldeG vor, woraus wiederum folgte, dass an diese Adresse keine Zustellungen rechtsgültig vorgenommen werden konnten. Dass im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des UBAS im ZMR keine Meldung als obdachlos eingetragen war, stellte sich insoweit als den Tatsachen entsprechend und nicht unrichtig dar.

 

Die tatsächlichen Aufenthaltsorte in *** Wien im ***haus samt der dazugehörigen näheren Adresse und der Unterkunft in ***, gab der Beschwerdeführer weder dem Bundesasylamt noch dem Unabhängigen Bundesasylsenat, obwohl er infolge der von ihm eingebrachten Berufung Kenntnis vom Berufungsverfahren hatte, bekannt. Somit war der UBAS gemäß § 8 iVm § 23 ZustG berechtigt, die Zustellung des Berufungsbescheides des UBAS durch Hinterlegung bei der Behörde vorzunehmen, zumal die tatsächliche Wohnanschrift des Beschwerdeführers, die er bewusst verschwieg, nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Dies wiederum hatte aber zur Folge, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinem Vorbringen - im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 13.06.2007 kein Asylwerber mehr war, weil sein Asylverfahren zu dieser Zeit bereits rechtskräftig abgeschlossen war.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war es letztlich unbeachtlich, dass Hauptwohnsitzbestätigungen nach § 19a Abs. 3 MeldeG nur dann ungültig werden, wenn der Betroffene gemäß § 3 oder § 5 MeldeG bei einer Meldebehörde angemeldet wird und nach § 2 Abs. 2 Z. 4 MeldeG Menschen, die aufgrund einer Entscheidung oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden, nicht nach § 3 MeldeG zu melden sind, sondern die Pflicht zur Datenbekanntgabe gegenüber der Meldebehörde seitens der anhaltenden Behörde (und damit verbunden die Pflicht der Meldebehörde zur Speicherung der Daten im ZMR) auf § 16 Abs. 3 MeldeG beruht und somit bei dieser Datenspeicherung nicht ohne weiteres von einer Meldung nach § 3 MeldeG ausgegangen werden kann (nach den Erläuterungen in der RV 424 XXI. GP soll § 16 Abs. 3 MeldeG sicherstellen, dass auch der Aufenthaltsort eines Menschen, der angehalten wird, "an das ZMR" übermittelt wird). Ob nun die Mitteilung und Datenspeicherung nach § 16 Abs. 3 MeldeG einer Meldung nach § 3 MeldeG derart gleichzuhalten ist, dass auch im Falle einer Haftmeldung nach § 16 Abs. 3 MeldeG vom Ungültigwerden einer Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Abs. 3 MeldeG auszugehen wäre, musste in diesem Verfahren aufgrund des erhobenen Sachverhaltes keiner Beurteilung zugeführt werden.

 

Somit kam im Haftprüfungsverfahren hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung (und auch im Zeitraum der weiteren Anhaltung bis dato) kein Asylwerber mehr war und die Bundespolizeidirektion Eisenstadt richtigerweise von der Anwendbarkeit des § 76 Abs. 1 FPG ausging.

 

Wenn der Beschwerdeführer vorbrachte, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels wegen der Geburt seiner Tochter und der damit vorhandenen "gefestigten sozialen" Beziehung in Österreich ausreichend gewesen wäre, war dem entgegenzuhalten, dass er seine tatsächlichen Wohnorte bereits seit August 2005 gegenüber der für die Erlassung einer Ausweisung zuständigen Asylbehörde (konkret hier: dem UBAS) ebenso wie der zuständigen Fremdenpolizeibehörde geheim gehalten hat und stattdessen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen eine Kontaktadresse angab, die rechtlich gar nicht als Abgabestelle gewertet werden konnte, und somit dort versuchte Zustellungen nur durch tatsächliches Zukommen im Sinne des § 7 Abs. 1 ZustG heilen konnten. Daraus ergab sich aber auch, dass es - durch Entgegennahme oder Unterbleiben der Entgegennahme eines an dieser Adresse zuzustellenden behördlichen Schriftstückes - es im Belieben des Beschwerdeführers lag, Zustellungen, die an diese Adresse versucht wurden, zu vereiteln. Dass es ihm gerade darauf ankam, seinen Aufenthaltsort vor Behörden geheim zu halten, zeigte sich auch daran, dass er seinen tatsächlichen Wohnort sogar gegenüber seiner Freundin, die von ihm ein Kind erwartete, geheim hielt und ihr Glauben machte, dass er in ***, wohnhaft gewesen sei, obwohl dies tatsächlich nicht der Wahrheit entsprach. Auch gegenüber der Bundespolizeidirektion Eisenstadt gab er am 13.06.2007 unmittelbar vor Schubhaftverhängung noch unrichtigerweise an, in ***, wohnhaft zu sein. Zwar war dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er über soziale Beziehungen, nämlich zu Frau *** und auch dem neugeborenen Kind verfügt. Diese waren jedoch aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht als Gewähr dafür anzusehen, dass er sich hinkünftig nicht mehr dem behördlichen Zugriff zu entziehen trachten würde. Der Beurteilung der Bundespolizeidirektion Eisenstadt, dass der Schubhaftzweck, nämlich die Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers, nur durch seine Anhaltung in Schubhaft, nicht aber durch Anwendung eines gelinder

en Mittels im Sinne des § 77 FPG, erreicht werden konnte, war somit nicht als rechtswidrig anzusehen. Die Befürchtung, der Beschwerdeführer werde sich seiner drohenden Abschiebung dadurch entziehen, dass er sich weiterhin im Bundesgebiet im Verborgenen aufhalten werden wird, wenn er sich auf freiem Fuß befinden würde, stellte sich als begründet dar.

 

Zur Fortsetzung der Schubhaft aus der Sicht im Entscheidungszeitpunkt:

 

Wie oben bereits ausführlich dargelegt, ist der Beschwerdeführer kein Asylwerber mehr. Die vom Bundesasylamt zuerkannte Aufenthaltsberechtigung endete mit Abschluss des Asylverfahrens. Er ist seit dieser Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Dem von der Asylbehörde ausgesprochenen Ausweisungsbefehl hat er bislang nicht Folge geleistet. Aufgrund der im Instanzenzug von der Asylbehörde erlassenen Ausweisung nach Nigeria hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet zu verlassen. Eine Abschiebung aufgrund der erlassenen Ausweisung kann rechtmäßig derzeit nur nach Nigeria erfolgen. Der Beschwerdeführer gab dazu allerdings bereits mehrfach an, nicht dorthin reisen zu wollen und betonte darüber hinaus auch mehrfach und auch vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland, dass er keinesfalls bereit sei, mit der nigerianischen Vertretungsbehörde zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes oder Passersatzdokumentes Kontakt aufzunehmen. Daraus ergibt sich, dass es gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 FPG zulässig ist, ihn zwangsweise nach Nigeria zur Ausreise zu verhalten (seine Abschiebung durchzuführen).

 

Die Durchführung dieser Abschiebung darf auch weiterhin durch Anhaltung in Schubhaft gesichert werden. Der Beschwerdeführer hat bereits durch sein bisheriges Verhalten ausreichend gezeigt, dass er bereit ist, seinen Aufenthalts- und Wohnort vor der Fremdenpolizeibehörde im Verborgenen zu halten. So versuchte er sogar noch am 13.06.2007 der Bundespolizeidirektion Eisenstadt Glauben zu machen, dass er in ***, tatsächlich wohnhaft sei, obwohl er zu dieser Zeit bereits seit etwa 3 Monaten bei seiner Freundin Unterkunft genommen hatte. Dass der Beschwerdeführer in ***, tatsächlich nie wohnhaft war, bestätigte auch Frau *** gegenüber der Bundespolizeidirektion Eisenstadt am 14.06.2007 im Zuge eines zwischen ihr und einer Sachbearbeiterin der Bundespolizeidirektion Eisenstadt geführten Telefonates. Im Rahmen der Haftprüfungsverhandlung gestand der Beschwerdeführer letztendlich zu, dass die Meldung als obdachlos an der genannten Anschrift eine "Scheinmeldung" war und gab seine tatsächlichen (oben in den Feststellungen angeführten) Unterkünfte bekannt.

 

Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers bestand auch weiterhin die dringende Befürchtung, dass er sich seiner drohenden Abschiebung nach Nigeria durch Flucht zu entziehen trachten wird und sich im Bundesgebiet im Verborgenen aufhalten werden wird, falls er sich auf freiem Fuß befinden würde. Somit kam auch bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt die Anwendung eines gelinderen Mittels nach § 77 Abs. 1 FPG zur Erreichung des Schubhaftzwecks ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung mit seiner Freundin, Frau ***, sowie der neugeborenen gemeinsamen Tochter wohnhaft war, nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer gab nämlich auch schon bisher während seiner Unterkunftnahme in der Wohnung der Frau *** gegenüber den zuständigen Behörden seinen Wohnort nicht an und versuchte der Bundespolizeidirektion Eisenstadt am 13.06.2007 Glauben zu machen, er würde in ***, wohnen. Dies zeigte deutlich, dass er auch während des gemeinsamen Lebens mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind danach trachtete, seinen tatsächlichen Wohnort vor mit der Vollziehung des Fremdenrechts betrauten Behörden geheim zu halten. Die bestehenden sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers stellten somit keine Gewähr dafür dar, dass der Beschwerdeführer sich hinkünftig nicht (mehr) vor Behörden im Verborgenen halten würde.

 

Eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft kam im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens nicht hervor. Die Bundespolizeidirektion Eisenstadt betreibt die Durchführung der Abschiebung des Beschwerdeführers zielgerichtet und ohne Säumnisse.

 

Somit war die Beschwerde (soweit sie nicht zurückzuweisen war) abzuweisen und gleichzeitig festzustellen, dass im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers vorlagen.

 

Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Die §§ 52 bis 54 VwGG gelten auch für diesen Aufwandersatz. Die Entscheidung betreffend die Zuerkennung der Kosten für Vorlage- und Verhandlungsaufwand gründete sich auf den diesbezüglichen Antrag der obsiegenden Partei, auf die angeführte Gesetzesstelle sowie auf die Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. II Nr. 334/2003.

Schlagworte
Obdachlosenmeldung, obdachlos, Scheinmeldung, Abgabestelle, Zustelladresse
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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