Rechtssatz: Als ?Verlader? im Sinne des § 3 Z 6 GGBG ist das ?Unternehmen? (§ 3 GGBG Z 10) anzusehen, das aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis heraus berechtigt ist, der Person, welche die Verladung der gefährlichen Güter physisch durchführt, diesbezügliche Anordnungen zu geben. Zuletzt aktualisiert am 12.04.2011 mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.06.2007, GZ.: 2/S-13892/07, wurden dem Berufungswerber folgende Übertretungen vorgeworfen: Sie haben als Lenker der Beförderungseinheit des Gefahrguttransportes (LKW , Anhaltung am 05.02.2007, um 14.50 Uhr, in Graz 7, Zubringer Graz Ost, A 2, Ostbahnstraße, Fahrtrichtung stadteinwärts), nicht dafür gesorgt, dass die Beförderungseinheit den hierfür in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Lenker eines Gefahrguttransportes vermeinte sich zu Unrecht mehrfach bestraft, da er hinsichtlich des Fehlens von Gefahrzetteln auf den Versandstücken bereits als Verpacker, sowie hinsichtlich der mangelhaften Ladungssicherung bereits als Verlader belangt worden sei. Dem war entgegenzuhalten, dass diese Tatbestände (nach § 27 GGBG in der Fassung BGBL Nr 118/2005) auch bei deren Verwirklichung durch ein und dieselbe Person kumulativ zur Anwendung gelangen können. (Mit der an... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Spruch: I. Als erwiesen anqenommene Tat(en): Tatzeit: 21.05.2003 um 05.10 Uhr Tatort: Kontrollstelle Kundl, A 12, Str km. 24,3 Beförderungseinheit/Fahrzeug(e): Sattelkraftfahrzeug Kennzeichen: XY/XY Beförderte Güter: UN 1940 Thioglycolsäure 99 Prozent Klasse 8, VG II, 4 Fass 1.112 kg UN 1940 Thioglycolsäure 99 Prozent Klasse 8, VG II, Kanister 1.350 kg Festgestellte M... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges verwirklicht das Tatbild der §§ 27 Abs 2 Z 11 iVm 13 Abs 3 GGBG, wenn das Beförderungspapier nicht die für das transportierte Gefahrgut entsprechende Bezeichnung, einschließlich der Kennzeichnungsnummer des Stoffes, die Ziffer der Stoffaufzählung und den Buchstabe, sowie das Bruttogewicht enthält. Schlagworte Beförderungspapier, Inhalt des Beförderungspapieres, Gefahrenguttransport, Lenker, Lkw-Lenker, Gefahrengutbezeichnung mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde der Bescheid des Bundesministeriums, der einer Erstreckung der Prüffristen für Propangasflaschen von 10 auf 15 Jahr stattgegeben hat, nicht mitgeführt, so ist für den Meldungsleger vor Ort nicht möglich zu kontrollieren, ob es sich bei den mitgeführten und beanstandeten Gasflaschen tatsächlich um solche handelt, die vom Bescheid umfasst sind und muss der Meldungsleger daher vom Nichtvorliegen der Voraussetzung ausgehen. Schlagworte Prüffristen, Bescheid über Erstreck... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Beförderers von gefährlichen Gütern dem Kraftfahrer A eine mit Gefahrengut ? 1.660 kg Gemisch C, Propan ? beladenen LKW zum Lenken in A überlässt, wobei im Zuge einer Gefahrengutkontrolle festgestellt wurde, dass im Beförderungspapier die Eintragung der Freigrenze falsch vorgenommen wurde, der Vermerk im Beförderungspapier ?Beförderung ohne Überschreitung der vorgeschriebenen Freigrenze gemäß RN 10011" war unrichtig ? sowie... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden, am ** ** **** in S******** ein Sattelkraftfahrzeug, beladen mit Gefahrgut Klasse 2 Ziffer 1 F ADR, UN 1954, 4 Flaschen zu je 50 Liter, 3 Flaschen zu je 10 Liter, insgesamt 230 Liter, Klasse 2 Ziffer 1 A ADR, UN 1002, 1 Flasche zu 20 Liter und Klasse 2 Ziffer 8 A ADR, 5 leere Gefäße, letzte Ladgüter UN 1954 und UN 1002 beladen war, gelenkt zu haben, wobei er kein den Vorschriften nach Rn 10381 Abs 1 lit a ent... mehr lesen...
Rechtssatz: Leere ungereinigte Gefäße sind bei der Höchstmenge nach Rn 10011 ADR nicht zu berücksichtigen und können daher zu keinem Überschreiten dieser Höchstmenge führen. Zuletzt aktualisiert am 07.07.2008 mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt. ?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma L-Gesellschaft mbH & Co KG, etabliert in S, W-straße, welche das gefährliche Gut der Klasse 2, Ziffer 1 A ADR (UNNr 1956) und der Klasse 2, Ziffer 2 A ADR (UNNr 1013), Gesamtgewicht 460 kg, auf den LKW, W-LL, verladen hat, zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut zur Beförderung übergeben wurde und mit dem von Herrn B Christian gelenkten LKW a... mehr lesen...
Rechtssatz: ?Verladen" ist ein Begriff, der typischerweise nicht eine juristische Person betrifft, sondern die aktiv manuell tätige Person oder allenfalls deren Vorgesetzte (die diesbezüglich positive Anordnungen treffen). Dafür sprechen der Wortlaut der gesetzlichen Definition, die mit einem Zehntel der für Beförderer, Absender und Auftraggeber festgesetzte Mindeststrafe, und die Bestimmung des § 27 Abs 3 GGBG. Wenn "verladen" also idR ein positives Handeln darstellt, ist Tatort somit der... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden, am **.**.**** einen LKW mit näher bezeichnetem Gefahrgut gelenkt zu haben, obwohl an der Rückseite der Beförderungseinheit lediglich eine orange Warntafel mit den Maßen 30 x 12 cm angebracht war. An der Rückseite der Beförderungseinheit hätte eine orange Tafel mit den Maßen 40 x 30 cm Platz gehabt (Rn 10500 ADR). Dadurch habe er sich der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 27 Abs 2 Z 10, 13 Abs 2 Z 3, GGBG sch... mehr lesen...
Rechtssatz: In Anwendung des Kumulationsprinzipes ist dieselbe Person sowohl als Gefahrgutbeauftragter als auch als Zulassungsbesitzer (als auch als Lenker) zu bestrafen. mehr lesen...
Rechtssatz: Für das Fehlen von Kunststoffstiefeln, die nach den schriftlichen Weisungen bei einem Gefahrguttransport mitzuführen sind, kann nicht der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges zur Verantwortung gezogen werden, da diese nicht als Ausrüstungsgegenstände für das Fahrzeug angesehen werden können. mehr lesen...
Rechtssatz: Ergibt das Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, dass der Beschuldigte als Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin der Beförderungseinheit nicht dafür gesorgt hat, dass am Fahrzeug ein den geltenden Bestimmungen entsprechender Gefahrenzettel angebracht war, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Von der Verhängung einer Geldstrafe kann jedoch unter Aussprache einer Ermahnung iSd § 21 Abs. 1 VStG abgesehen werden, wenn am Fahrzeug Gefahrenzettel ange... mehr lesen...
Übertretungen in Punkt 1.) bis 5.): In den Punkten wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "am 31.1.2000, um 14.20 Uhr, in Graz 17, Triester Straße Nr. 326 als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 Verantwortlicher bzw. Zulassungsbesitzer der Beförderungseinheit der Klasse 3 Ziffer 31 c ADR des Gefahrenguttransportes (Lkw) nicht dafür gesorgt, dass die Beförderungseinheit den hiefür in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) und den aufgrund dieses... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal bei den Übertretungen nach § 27 Abs 1 Z 1 GGBG ist, dass der Täter als "Beförderer", und bei den Übertretungen nach § 27 Abs 2 Z 3 GGBG als "Betreiber eines Tankcontainers" zur Verantwortung gezogen wird. Da jedoch der Berufungswerber im Straferkenntnis als "Zulassungsbesitzer der Beförderungseinheit" herangezogen wurde und auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine Verfolgungshandlung mit der richtigen Eigenschaft ergangen war, war dem... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Verlader iSd § 3 Z 6 GGBG gefährliche Güter entgegen § 7 Abs 8 GGBG verlädt oder dem Beförderer unmittelbar übergibt, ohne dass die gesetzlich vorgeschriebenen Begleitpapiere bei der Beförderung mitgeführt werden, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. Schlagworte Gefahrgut, Beförderung, Gefahrgutbeförderung, Begleitpapiere, Verlader, Übergabe mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten, L., spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben als das gemäß § 9 Abs1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der zulassungsbesitzenden (Punkt 1) bzw befördernden (Punkt 2 bis 4) Firma ?L.? nicht für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gesorgt, da am 14.4.1999 um 10.15 Uhr in Innsbruck, Autobahn A 13, Zenzenhof, beim LKW EBE- (und Anhänger EBE-), der mit folgenden Gütern beladen war: - ... mehr lesen...