Der Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges verwirklicht das Tatbild der §§ 27 Abs 2 Z 11 iVm 13 Abs 3 GGBG, wenn das Beförderungspapier nicht die für das transportierte Gefahrgut entsprechende Bezeichnung, einschließlich der Kennzeichnungsnummer des Stoffes, die Ziffer der Stoffaufzählung und den Buchstabe, sowie das Bruttogewicht enthält.