RS UVS Vorarlberg 2002/01/16 1-0639/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2002
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Rechtssatz

Für das Fehlen von Kunststoffstiefeln, die nach den schriftlichen Weisungen bei einem Gefahrguttransport mitzuführen sind, kann nicht der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges zur Verantwortung gezogen werden, da diese nicht als Ausrüstungsgegenstände für das Fahrzeug angesehen werden können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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