TE UVS Niederösterreich 2002/06/13 Senat-WU-02-0059

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Veröffentlicht am 13.06.2002
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ? 14,40 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden, am **.**.**** einen LKW mit näher bezeichnetem Gefahrgut gelenkt zu haben, obwohl an der Rückseite der Beförderungseinheit lediglich eine orange Warntafel mit den Maßen 30 x 12 cm angebracht war. An der Rückseite der Beförderungseinheit hätte eine orange Tafel mit den Maßen 40 x 30 cm Platz gehabt (Rn 10500 ADR).

 

Dadurch habe er sich der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 27 Abs 2 Z 10, 13 Abs 2 Z 3, GGBG schuldig gemacht und wurde hiefür mit Geldstrafe in der Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) bestraft. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz wurde in er Höhe von 7,20 Euro vorgeschrieben.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Rechtsmittelwerber aus wie folgt:

 

?Ich ersuche von den Verwaltungsstrafverfahren 3-*****-01 vom **.**.**** und 3-*****-01 vom **.**.**** Abstand zu nehmen (Straferkenntnis als Lenker von Gefahrgut), da ich für dieselben Vergehen gleichzeitig mit Straferkenntnis 3-*****-01 vom **.**.**** als Gefahrgutbeauftragter belangt worden bin?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***** gelenkt hat und an der Rückseite dieses PKWs bei der Beförderung von Gefahrgut eine orangefarbene Warntafel mit den Maßen 30 x 12 cm angebracht gewesen war, obwohl eine Tafel mit den Maßen 40 x 30 cm Platz gehabt hätte. Dadurch hat er die vorliegende Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

Der Rechtsmittelwerber wendet in seiner Berufung ausschließlich ein, dass er für diese Verwaltungsübertretung bereits als Gefahrgutbeauftragter belangt worden sei.

 

Dem wird entgegnet, dass aus dem Grunde des § 22 Abs 1 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere untereinander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die selbe Person in Anwendung des Kumulationsprinzipes des § 22 VStG sowohl als Gefahrgutbeauftragter als auch als Lenker (als auch als Zulassungsbesitzer) zu bestrafen, da der Unwert des einen Deliktes nicht von der Strafdrohung des anderen Deliktes mitumfasst ist.

 

Zur subjektiven Tatseite wird festgehalten, dass es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei welchem der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diesbezüglich hat der Rechtsmittelwerber keinerlei Vorbringen erstattet, weshalb ihn die vorliegende Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist.

 

Die Behörde erster Instanz hat die vom Gesetz vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt. Ein erhebliches Überwiegen der Milderungs- über die Erschwerungsgründe wurde weder behauptet noch ist diese aus der Aktenlage ersichtlich, weshalb ein Unterschreiten dieser Mindestgeldstrafe nicht zulässig ist.

 

Es war daher der Berufung keine Folge zu geben, weshalb der Rechtsmittelwerber auch den Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen hat.

 

Die Kostentscheidung erster Instanz gründet auf die bezogene Gesetzesstelle.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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