Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Helm über die Berufung des Herrn Dipl Ing Olaf R gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 03.01.2002, AZ: S 134356/VA/01, wegen Übertretung des § 7 Abs 8 Z 3 GGBG, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz behoben wird. Dem Berufungswerber wird gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt.
?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma L-Gesellschaft mbH & Co KG, etabliert in S, W-straße, welche das gefährliche Gut der Klasse 2, Ziffer 1 A ADR (UNNr 1956) und der Klasse 2, Ziffer 2 A ADR (UNNr 1013), Gesamtgewicht 460 kg, auf den LKW, W-LL, verladen hat, zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut zur Beförderung übergeben wurde und mit dem von Herrn B Christian gelenkten LKW am 17.8.2001 um 08.05 Uhr in Sch, M-straße, befördert wurde, obwohl die in RN 10414 ADR vorgesehenen Vorschriften über die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Güter nicht erfüllt waren, da die einzelnen Teile der Ladung auf dem Fahrzeug nicht so verstaut oder durch geeignete Mittel so gesichert waren, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können (die Flaschen waren nicht gegen Stöße gesichert).
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 7 Abs 8 Z 3 GGBG iVm RN 10414 ADR
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende
Strafe verhängt:
Geldstrafe von 218,02 falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen
gemäß § 27 Abs 2 Z 4 GGBG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes
(VStG) zu zahlen:
Euro 21,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe [je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich Euro 15,00 (200 ATS) angerechnet]
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 239,82 (=ATS 3.300,00)?
In der dagegen gerichteten Berufung wird das Straferkenntnis dem gesamten Inhalt nach angefochten; die Berufung ist rechtzeitig.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
1. Bereits aus dem Spruch des Straferkenntnisses ist zu entnehmen, dass sich der Sitz jener Firma, welche dem Spruch zu Folge als Verlader jener vorschriftswidrig verstauten gefährlichen Güter aufgetreten ist, die in Sch beanstandet wurden, in S, somit in Oberösterreich befindet.
Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist zur Durchführung eines Strafverfahrens die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Tatort bei einem Unterlassungsdelikt der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorgenommen hätte werden müssen.
Daher hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zunächst an die im Gegenstand eingeschrittene erstinstanzliche Behörde folgendes Schreiben gerichtet:
?Im Hinblick auf das VwGH-Erkenntnis vom 20.9.2000, Zahl:
2000/03/0071, (vgl auch 2000/03/0266 vom 6.9.2001) geht der Unabhängige Verwaltungssenat Wien auf Grund der Aktenlage (Sitz der Firma des Berufungswerbers in Oberösterreich, S) vorläufig davon aus, dass das Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien (welchem seinerseits die Akten von der Bundespolizeidirektion S im Hinblick auf einen vorerst in Wien angenommenen Firmensitz gemäß § 27 VStG abgetreten wurden) nicht die zur Erlassung des Straferkenntnisses örtlich zuständige Behörde war.?
Das Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien teilte hiezu mit:
?Der Beschuldigte wurde in der Funktion des Verladers zur Anzeige gebracht. Gemäß § 27 Abs 2 Zif 4 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung nach dem GGBG, wer als Verlader gefährlicher Güter entgegen § 7 Abs 8 GGBG verlädt oder übergibt. Ungeachtet der Tatsache, dass sich der Sitz der Firma L-Gesellschaft mbH & Co KG in S, W-strasse befindet, erfolgte laut Anzeige der Bundespolizeidirektion S v 23.8.2001 die Verladung in der Zweigniederlassung in Wien, E-straße.
Somit ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Wien.?
Zu jenem Firmensitz in Wien, an dem die Verladung laut Angaben der erstinstanzlichen Behörde tatsächlich stattgefunden hat, ist allerdings festzuhalten, dass dieser als Verlade- oder Tatort weder in der Anzeige noch in der einheitlichen Prüfliste angeführt ist; vielmehr wird die Adresse Wien, E-straße in beiden Papieren lediglich als Adresse des Beförderers bzw Verladers angegeben (so wie im Straferkenntnis S als Adresse des Verladers angegeben ist). Auch der Strafverfügung vom 25.10.2001 ist nichts von einem Wiener Tatort zu entnehmen, welcher dem Berufungswerber somit auch niemals angelastet worden ist (womit das Straferkenntnis zwar noch nicht der Aufhebung verfällt, zumal dieser Mangel im Berufungsverfahren noch sanierbar wäre: die Tat ist durch Anführung von Ort und Datum der Anhaltung ausreichend individualisiert). Die Behörde erster Instanz scheint bei Abfassung des Straferkenntnisses aber nicht bloß auf den Tatort vergessen zu haben, sondern vielmehr davon ausgegangen zu sein, dieser befinde sich am Firmensitz in S.
2. Dank der Nichtnennung des Verladeortes ist ein Widerspruch unterblieben, der dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sonst anhaften würde: die Behörde hätte nämlich sonst den Tatort eines Begehungsdelikts mit der Anlastung eines Unterlassungsdelikts verknüpft - offenbar ist eine klare Festlegung unterblieben, ob die fehlerhafte Verladung gefährlicher Güter nun durch aktives Handeln oder durch Unterlassung begangen wurde. Davon hängt aber - zufolge der VwGH-Rechtsprechung - der Tatort ab. Ferner ist die erstgenannte Frage selbst wieder von der Interpretation des Verladerbegriffs abhängig. Bezeichnet dieser nur die eine Verladetätigkeit unmittelbar durchführende Person, so folgt daraus ein typisches Begehungsdelikt, bei dem der Tatort gleich dem Verladeort ist; die Firma des Berufungswerbers, welche Beförderer im Sinne des GGBG ist, hätte dann aber offenbar nicht auch ?verladen? (oder ?unmittelbar zur Beförderung übergeben?), ebensowenig, wie sie das Fahrzeug (als juristische Person) gelenkt haben konnte. Meint ?Verlader? aber auch das als Absender oder Beförderer tätig werdende Unternehmen (oder - soweit ein auf bloße Verladung spezialisiertes Unternehmen involviert ist - dieses), so wird der Vorwurf idR in der Unterlassung von Anordnungen, Aufsicht oä bestehen; diesfalls wäre der Tatort - ebenso wie bei den gegen den Beförderer gerichteten Anlastungen - am Firmensitz des Verladers gelegen. Trifft diese Variante zu (und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist nahezu wortgleich der Anlastung gegenüber einem Beförderer!), so hätte in erster Instanz eine unzuständige Behörde entschieden.
3. Wie bereits erwähnt, wird die Entscheidung zwischen Begehungs- und Unterlassungsdelikt durch die Tatortjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes erzwungen, zumal der unrichtige Tatort die Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde nach sich zieht. Diese Entscheidung wird für die erstinstanzliche Behörde dadurch nicht gerade leichter, dass sie sich nicht einmal auf das - aktive oder passive - Verbum im Gesetzestext verlassen kann. Ob es sich um ein Begehungs- oder um ein Unterlassungsdelikt handelt, hängt nämlich nicht von dem im Gesetz gebrauchten Verbum ab (hiezu vgl va die Jud zum AZG: ?einsetzen? von Arbeitnehmern); andererseits werden Begehungsdelikte nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift einzustehen hat (vgl VwGH v 27.5.1999, 97/02/0016).
Dazu kommt noch eine logisch unvermeidbare Unschärfe zwischen Begehung und Unterlassung. Immer wenn der Gesetzgeber eine potentiell gefährliche Tätigkeit an bestimmte Sicherheitsmaßnahmen bindet, um die Realisierung der Gefahr hintanzuhalten, läßt sich die Nichteinhaltung dieser Sicherheitsmaßnahmen logisch gleichwertig auf zwei Arten deuten:
man kann argumentieren, der Beschuldigte hätte - da die Kautelen nicht erfüllt waren - die betreffende Tätigkeit überhaupt nicht ausführen dürfen und habe sich daher durch aktives Tun strafbar gemacht; oder im Gegenteil, die Tätigkeit sei bei Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen ja erlaubt, und der Beschuldigte habe sich nur durch die Unterlassung letzterer strafbar gemacht. Welche dieser Varianten man vorzieht, ist letztlich eine Frage des Geschmacks, allenfalls noch des Gewichts, welches man auf das Postulat legen möchte, dass die betreffende Tätigkeit ohne die entsprechenden Kautelen niemals durchgeführt werden dürfe. Der Verwaltungsgerichtshof gibt je nach Rechtsgebiet (zB bei Arbeitnehmerschutz vorzugsweise Unterlassung mit Tatort Firmensitz - vgl VwGH v 9.2.1999, 97/11/0165, im WRG aktives Tun am Ort der Einwirkung auf die Beschaffenheit des Gewässers - vgl VwGH v 27.7.2001, 2001/07/0093) oder sogar innerhalb desselben oder vergleichbarer (für GGBG-Lenker, aber auch für Zulassungsbesitzer im Sinne des KFG der Ort des Lenkens in vorschriftswidrigem Zustand - VwGH v 27.5.1999, 97/02/0016; dagegen aber schon für GGSt-Zulassungsbesitzer der Ort der Überlassung, also idR der Firmensitz - VwGH v 27.1.1993, 92/03/0003; ebendieser auch für GGBG-Beförderer - Erk v 20.9.2000, 2000/03/0071, und v 6.9.2001, 2000/03/0266) der einen, einmal der anderen Variante den Vorzug; dabei spielt die eben erwähnte Gewichtung eine Rolle, wohl aber auch - trotz dem obgenannten Vorbehalt - das im Gesetz verwendete Verbum. Wie der einschlägigen Judikatur weiter zu entnehmen ist, stützt sich der VwGH in seiner Argumentation regelmäßig auch auf die im Spruch verwendeten Formulierungen, um zu begründen, in welcher Handlung - oder Unterlassung - der Tatvorwurf ganz konkret besteht (zur äußerst differenzierten Jud betreffend das Inverkehrbringen nach dem LMG vgl etwa die Erk v 26.2.1996, 95/10/0240, einerseits und v 29.5.1995, 94/10/0173, andererseits, beide geben die stRsp wieder).
Es bedarf daher einer genauen Beachtung der für den jeweiligen Bereich verfügbaren höchstgerichtlichen Judikatur. Bei den - lediglich im Hinblick auf den Beförderer nach dem GGBG vorliegenden - Erkenntnissen geht der VwGH offensichtlich von der Wertung aus, der Vorwurf liege nicht so sehr darin, dass trotz fehlender Vorkehrungen eine Beförderung vorgenommen worden ist, sondern betrachtet die Beförderung gefährlicher Güter als so alltäglichen (und per se nicht zu inkriminierenden) Vorgang, dass der Vorwurf lediglich die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Vorkehrungen betreffen kann. Die daraus resultierende Auffassung von Beförderungsmängeln als Unterlassungsdelikten hat aber auch einen gesetzlichen Hintergrund, zumal das GGBG den Beförderer - wie auch den Absender - grundsätzlich als arbeitsteilige Unternehmen sieht, oder diese Sichtweise jedenfalls mit einschließt (vgl die Bezugnahmen auf eine vertragliche Stellung in den Begriffsbestimmungen des § 3 Z 2 und 7 GGBG), während der ?Lenker? schon nach der Wortwahl und den Regelungsinhalten eine natürliche Person sein muss (Im Gegensatz zu obzit Erk d VwGH v 27.5.1999, 97/02/0016, - dieses Erk impliziert ja auch, dass es für die Unterscheidung zwischen Begehungs- und Unterlassungsdelikt keine Rolle spielen kann, ob eine natürliche oder eine juristische Person im konkreten Fall gehandelt hat oder handeln hätte sollen - geht es hier um eine typisierende Betrachtung im Zuge der Auslegung des Gesetzeswortlauts; der Widerspruch ist also nur ein scheinbarer).
4. Im gegenständlichen Fall lautet der Vorwurf dahin, der Beschuldigte habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Verladerfirma zu verantworten, dass ein gefährliches Gut zur Beförderung übergeben wurde und auch befördert wurde, obwohl Vorschriften über die Verstauung und Sicherung der Ladung nicht erfüllt waren. Er unterscheidet sich damit nicht von dem gegen den Verantwortlichen der Befördererfirma gerichteten Vorwurf, welcher - im Sinne der Tatortjudikatur des VwGH - dahin zu konkretisieren wäre, dass die Gasflaschen bei der Beförderung nicht gegen Stöße gesichert worden sind. Wäre auch beim Verladen eine juristische Person im Rahmen ihrer arbeitsteiligen Organisation als Täter anzusehen, so bestünde kein Grund, für Verlademängel eine andere Begehungsform anzunehmen als für die entsprechenden Beförderungsmängel. Betrachtete man die vorgeworfene Tat aber demnach als Unterlassungsdelikt, so ergäbe sich die Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde bereits aus dem Umstand, dass die Unterlassung den am Firmensitz in S beschäftigten Berufungswerber angelastet wird, welcher als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Verladerfirma von dort aus für die Einhaltung hätte sorgen müssen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien ist jedoch bereits die Prämisse unrichtig, nämlich dass der gesetzliche Begriff des Verladens grundsätzlich (wie beim Beförderer, Absender oder Auftraggeber) auf arbeitsteilige Unternehmen verweist. Dies ergibt sich einerseits schon aus dem Wortlaut der gesetzlichen Alternativen ?verladen? oder ?unmittelbar(!) zur Beförderung übergeben? , ferner aus der Überlegung, dass ein Verständnis wie das oben skizzierte in der Praxis nur zur doppelten Bestrafung des Beförderers oder des Absenders führen würde, und schließlich daraus, dass diese ?doppelte Bestrafung? lediglich in einem 10%igen Zuschlag zur Strafe des - jeweils verladen habenden - Absenders oder Beförderers bestünde, dh dass die Mindeststrafe betreffend Verladefehler nur ein Zehntel der beiden anderen beträgt (ebenso wie für Fehlleistungen des Lenkers). Weiters ist auf § 27 Abs 3 zu verweisen (?Ist der Lenker auch ..... Verlader?).
Insbesondere aus den Strafbestimmungen ergibt sich somit, dass - wie schon der Wortlaut nahelegt - nur die unmittelbare Verladetätigkeit (und nicht etwa die Verpflichtung, das zu befördernde Gut auch zu verladen) oder die tatsächliche (nicht bloß rechtliche) Übergabe zur Beförderung einziger Anknüpfungspunkt für die Person des Täters sind.
Nur dann trifft es auch zu, dass die angelasteten Fehler beim Verladen in Wien begangen wurden. Zwar muss nicht generell ausgeschlossen werden, dass selbst unter diesen Umständen eine juristische Person als Verlader tätig werden kann; zu denken wäre etwa an natürliche Personen als bloße Ausführende eines Verladekonzeptes, welches ohne die Möglichkeit zur Einbringung individueller Entscheidungen von einer Verladefirma oder innerhalb einer eigenen Verladelogistik entwickelt worden ist (Der Einsatz ungeschulter Kräfte als Verlader könnte allenfalls durch Rückgriff auf die betreffende Beförderungs-, Verlade- oder Absenderfirma als ?eigentlichen? Ausführungstäter - im Hinblick auf die sorgfaltswidrige Verladung - gelöst werden.) Wird jedoch die Verladung als aktives Tun begriffen und der Tatort daher mit dem Verladeort (hier Wien) gleichgesetzt, so hat die Suche nach dem Verlader auch hier anzuknüpfen. Zudem handelt es sich im gegenständlichen Fall nicht um die Verletzung komplexer Vorschriften, sondern um den simplen Vorwurf, daß verladene Gasflaschen nicht festgezurrt und daher nicht ausreichend gegen Stöße gesichert worden sind. Weder von daher noch vom ermittelten Sachverhalt besteht derzeit ein Anhaltspunkt, anstelle der ausführenden Person oder deren unmittelbaren Vorgesetzten gleich die Firma des Berufungswerbers als solche - welche Beförderer ist - ohne weitere Ermittlungen auch als Verlader zu betrachten (wobei auf die obigen Erwägungen zum Begriff des Verladers verwiesen sei).
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien braucht aber nicht zu klären, wer richtigerweise als Verlader zur Verantwortung hätte gezogen werden müssen: er hat vielmehr über ein ganz konkretes Straferkenntnis zu befinden. Dieses richtet sich nun einmal gegen den Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma L-Gesellschaft mbH & Co KG, welcher im Spruch die Verletzung ihrer Pflichten als Verladerin durch Unterlassung vorgeworfen wird. Der Spruch ist nämlich in Anlehnung an die gegen einen Beförderer gerichteten Anlastungen so formuliert, daß im Einklang mit der hiezu ergangenen Judikatur davon ausgegangen werden muß, der Firma bzw dem Berufungswerber werde nicht ein aktives Tun, sondern eine Unterlassung zur Last gelegt. Auch wenn ein Zutreffen dieses Vorwurfs - wie dargelegt - kaum denkbar erscheint, ist die meritorische Prüfung nachrangig, zumal eine in dieser Form angenommene Übertretung bereits als solche nicht im Sprengel der im Gegenstand tätig gewordenen erstinstanzlichen Behörde begangen worden sein kann. Die Bundespolizeidirektion Wien wäre als Behörde erster Instanz zwar zuständig für eine in Wien begangene fehlerhafte Verladung gewesen, nicht aber für eine in S begangene Unterlassung, welche zur fehlerhaften Verstauung oder mangelnden Sicherung der gefährlichen Güter geführt haben mag. Indem sie eine dort begangene Unterlassung angelastet hat, ist sie außerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs tätig geworden, weshalb auf Zuständigkeitsverletzung zu erkennen und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben war. Ob das Verfahren weiterzuführen oder einzustellen ist, bleibt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (W) überlassen.