Ergibt das Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, dass der Beschuldigte als Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin der Beförderungseinheit nicht dafür gesorgt hat, dass am Fahrzeug ein den geltenden Bestimmungen entsprechender Gefahrenzettel angebracht war, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Von der Verhängung einer Geldstrafe kann jedoch unter Aussprache einer Ermahnung iSd § 21 Abs. 1 VStG abgesehen werden, wenn am Fahrzeug Gefahrenzettel angebracht waren, welche die Ladung als ätzend auswiesen und die Beförderungseinheit in der Vergangenheit schon mehrmals kontrolliert und die Bezettelung als in Ordnung befunden wurde. Ist die auf dem gegenständlichen Gefahrenzettel befindliche Hand anstatt der erforderlichen einheitlichen Graufärbung gepunktet (ADR Anhang A9), sind die Folgen der Übertretung gerade im Anlassfall als unbedeutend und das Verschulden des Beschuldigten als geringfügig einzustufen.