RS UVS Niederösterreich 2003/02/06 Senat-BN-03-0041

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Veröffentlicht am 06.02.2003
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Rechtssatz

Leere ungereinigte Gefäße sind bei der Höchstmenge nach Rn 10011 ADR nicht zu berücksichtigen und können daher zu keinem Überschreiten dieser Höchstmenge führen.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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