Norm: StGB §7 Abs2StGB §83StGB §84 HStGB §85 D
Rechtssatz: Regreßverbot: Der Täter haftet für den Kausalverlauf (Herbeiführung im Sinne des § 7 Abs 2 StGB), solange nicht das freie vorsätzliche, auf denselben Erfolg gerichtete Verhalten eines zurechnungsfähigen Dritten eingreift (Regreßverbot, erstmals formuliert von Reinhard von Frank). Daß aber der Verletzungserfolg (Erblindung) im Verhältnis zur Tathandlung (Hieb auf den Gesichtsschädel) etw... mehr lesen...
Norm: StGB §83
Rechtssatz: Die in den Abs 1 und 2 des § 83 StGB beschriebenen Begehungsweisen der (vorsätzlichen) Körperverletzung sind rechtlich gleichwertige Begehungsweisen einselben und desselben Delikts. Entscheidungstexte 11 Os 78/75 Entscheidungstext OGH 18.06.1975 11 Os 78/75 9 Os 209/77 Entscheidungstext OGH 17.10.1... mehr lesen...
Norm: StGB §12 CStGB §83StGB §91 Abs1
Rechtssatz: Teilnehmer an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer im Sinne des § 91 Abs 1 StGB ist, wer - ohne Beteiligter gemäß dem § 12 StGB zu sein - am Tatort zugegeben ist und gegen einen anderen tätlich wird. Der Vorsatz des Täters muss nur die tätliche Teilnahme an der Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer umfassen. Entscheidungstexte 12... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §83StGB §84 Abs1 A
Rechtssatz: Für den Begriff der Mittäterschaft beim Delikt der schweren Körperverletzung ist nicht erforderlich, daß die Täter vor der Tat eine ausdrückliche Vereinbarung über die gemeinsame Tatbegehung treffen oder (als einverständlich handelnde Täter) gleichzeitig auf das Opfer losgehen oder daß die Verletzung durch jeden einzelnen Täter verursacht wird; es genügt vielmehr, wenn die Täter bei Ausführun... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §83StGB §84 H
Rechtssatz: Liegt ein gemeinsam verabredeter Angriff vor, so ist jeder der Täter für den ganzen Erfolg verantwortlich, gleichviel, wie weit sein (persönlicher) unmittelbarer Anteil reicht. Entscheidungstexte 13 Os 89/74 Entscheidungstext OGH 17.09.1974 13 Os 89/74 Veröff: EvBl 1975/126 S 248 12 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §83StGB §84 H
Rechtssatz: Im Falle der Mittäterschaft bei Körperverletzung kann der Tatbeitrag der einzelnen (Mittäter) Täter im Zuschlagen selbst oder in der Verfolgung des Opfers und in der schlagbereiten Anwesenheit am Tatort in Ausführung gemeinsamer Absicht bestehen. Entscheidungstexte 13 Os 89/74 Entscheidungstext OGH 17.09.1974 13 Os 89/74 Veröff:... mehr lesen...
Norm: StGB §2 AStGB §83StGB §88 C
Rechtssatz: Ein Bereitschaftsarzt kann sich durch pflichtwidrige Untätigkeit, die bei einem Kranken das Aufrechterhalten erheblicher Schmerzen zur Folge hat, der vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen schuldig machen. RS U OLG Hamm (D) 1974/09/06 3 Ss 396/74 Veröff: NJW 1975,604 Schlagworte *D* European Case Law I... mehr lesen...
Norm: StGB §83
Rechtssatz: Sichtbare Merkmale und Folgen einer körperlichen Beschädigung (nunmehr "Verletzung am Körper" oder "Schädigung an der Gesundheit") können auch dann gegeben sein, wenn ihretwegen ärztliche Hilfe nicht in Anspruch genommen wird. Entscheidungstexte 12 Os 40/74 Entscheidungstext OGH 07.05.1974 12 Os 40/74 11 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §91
Rechtssatz: Ein Raufhandel ist durch gegenseitig abwechselnde Angriffshandlungen und Abwehrhandlungen der Beteiligten gekennzeichnet, die von feindseliger Absicht getragen sind. Entscheidungstexte 10 Os 171/73 Entscheidungstext OGH 26.02.1974 10 Os 171/73 10 Os 109/74 Entscheidungstext OGH 14.10.1974 10 ... mehr lesen...
Norm: StGB §3 A1StGB §83StGB §84 HStGB §91
Rechtssatz: Notwehr im Raufhandel kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn der Angegriffene bereits wehrlos ist oder aufgegeben hat oder wenn eine unangemessene Eskalation, etwa durch Waffengebrauch, plötzlich einseitig eintritt. Entscheidungstexte 9 Os 96/72 Entscheidungstext OGH 12.12.1972 9 Os 96/72 Veröff: RZ 1973/59 ... mehr lesen...
Norm: StGB §3 A1StGB §83StGB §91
Rechtssatz: Bei einem durch gegenseitig abwechselnde Angriffshandlungen und Abwehrhandlungen der Beteiligten gekennzeichneten Raufhandel ist den daran aktiv Teilnehmenden ein Notwehrrecht im Sinne des § 2 lit g StG (nunmehr § 3 StGB) nicht zuzubilligen (Rittler II 2.Auflage 16; EvBl 1959/343), es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen, die auch im Raufhandel für einen der Kämpfer ausnahmsweise die Annahme ei... mehr lesen...
Norm: StGB §3 A1StGB §83StGB §84 HStGB §91
Rechtssatz: Einzelne Abwehrhandlungen Raufender stellen im allgemeinen noch keine Notwehrhandlungen im Sinne des § 2 lit g StG (nunmehr § 3 StGB) dar. Entscheidungstexte 12 Os 59/72 Entscheidungstext OGH 06.06.1972 12 Os 59/72 11 Os 117/75 Entscheidungstext OGH 14.11.1975 11 Os 11... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §91
Rechtssatz: Für die bei Raufhändeln vorkommenden leichten körperlichen Beschädigungen haften als Nebentäter regelmäßig nur die Personen, die im Rahmen der vorsätzlichen Beteiligung am Raufhandel den Eintritt einer oder mehrerer bestimmter Verletzungen tatsächlich selbst verschuldet haben. Entscheidungstexte 13 Os 37/72 Entscheidungstext OGH 17.05.1972 13 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §3 A1StGB §83StGB §84StGB §91
Rechtssatz: Notwehr im Rahmen eines Raufhandels ist nur dann möglich, wenn die Auseinandersetzung die typischen Merkmale der gegenseitigen Willensübereinstimmung einbüßt. - Wer an einem - naturgemäß waffenlos auszutragenden - Raufhandel teilnimmt, darf, solange er durch sein Standhalten oder auf andere Weise die Bereitschaft zur Fortführung des Handgemenges bekundet, keinesfalls eine Waffe benützen, mag ... mehr lesen...
Norm: StGB §3 A1StGB §83StGB §84StGB §91
Rechtssatz: Dadurch, daß der Partner sich im Laufe des Raufhandels auch seinerseits Tätlichkeiten des Gegners aussetzt und durch diese in einen Nachteil geraten ist, hat die Auseinandersetzung das Merkmal der Gegenseitigkeit nicht eingebüßt. Dem Angeklagten kommt daher der Rechtfertigungsgrund der Notwehr schon mangels Vorliegen einer Notwehrsituation nicht zugute. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §83
Rechtssatz: Mißhandlungsabsicht ist die Absicht, dem anderen ein körperliches Übel zuzufügen, das mit einer Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit verbunden ist. War hingegen die Absicht des Täters bei dem Angriff gegen eine andere Person nur darauf gerichtet, dieser Unbehagen oder eine vorübergehende Schmerzempfindung zuzufügen, dann ist der Begriff der feindseligen Absicht nicht erfüllt (Stoßen und Schlagen unter Schülern). ... mehr lesen...
Norm: StGB §75 AStGB §79StGB §80 DStGB §83StGB §88 AStGB §96StGB §98
Rechtssatz: Die §§ 144 ff StG stellen sich als leges speziales gegenüber allen anderen das Leben von Menschen schützenden Bestimmungen des Strafgesetzes dar. Der §§ 335 StG ist daher auch bei erst nach der Geburt erfolgtem Tod einer fahrlässig gefährdeten Leibesfrucht auf den Täter nicht anwendbar, soweit es sich nur um den Tod dieser Leibesfrucht handelt. ... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §105 DStGB §105 EStGB §107
Rechtssatz: Stellen die Drohung mit einer Körperverletzung und die dieser sofort folgende Ausführung eine Einheit dar, so ist die Tat nur dem Tatbestand der Körperverletzung zu unterstellen. Entscheidungstexte 10 Os 90/64 Entscheidungstext OGH 11.09.1964 10 Os 90/64 10 Os 126/67 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: StGB §83
Rechtssatz: Der Versuch einer leichten körperlichen Beschädigung ist möglich (vgl SSt 20/83). Entscheidungstexte 2 Os 265/49 Entscheidungstext OGH 28.06.1949 2 Os 265/49 Veröff: SSt 20/83 8 Os 350/60 Entscheidungstext OGH 19.12.1960 8 Os 350/60 Veröff: EvBl 1961/164 S 218 ... mehr lesen...
Norm: StGB §3 A1StGB §83StGB §91
Rechtssatz: Führt jemand eine Rauferei herbei oder lässt er sich in eine solche ein, muss er damit rechnen, dass er im Zuge derselben zu Schaden kommt. Es stehen ihm daher gegenüber seinem Partner keineswegs jene, der Intensität nach viel weitergehende Abwehrhandlungen zu, auf die der in Notwehr Handelnde Anspruch hat. Entscheidungstexte 8 Os 121/59 ... mehr lesen...
Norm: StGB §3 A1StGB §83StGB §91
Rechtssatz: Die Abwehr eines, wenngleich provozierten Angriffes erfüllt noch nicht den Begriff des Raufhandels. Auch im Zuge eines Raufhandels ist echte Notwehr möglich. Entscheidungstexte 6 Os 503/57 Entscheidungstext OGH 25.03.1958 6 Os 503/57 Veröff: RZ 1958,132 10 Os 173/70 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §115
Rechtssatz: Vorsätzliches Abschneiden des Bartes eines anderen ohne seine Einwilligung ist nicht Zufügung einer körperlichen Beschädigung (im Sinne des § 411 StG) sondern nur tätliche Mißhandlung im Sinne des § 496 StG (nunmehr § 115 StGB). Entscheidungstexte 5 Os 844/51 Entscheidungstext OGH 16.10.1951 5 Os 844/51 Veröff: SSt 22/79 = EvBl 1952/149 S 212... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §84 H
Rechtssatz: §§ 152, 155 lit b StG (nunmehr § 84 StGB) konsumieren nicht § 411 StG (nunmehr § 83 StGB), begangen an einer anderen Person. Entscheidungstexte 1 Os 289/49 Entscheidungstext OGH 12.09.1949 1 Os 289/49 Veröff: JBl 1950,92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0092804 ... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §84 HStGB §85 DStGB §86
Rechtssatz: Wenn mehrere Täter auf vorherige Verabredung gemeinsam im bewußtem Zusammenwirken gegen den Verletzten vorgegangen sind, haftet sie als Mittäter für den ganzen, durch die gemeinsam verübte strafbare Handlung verursachten Erfolg nach den §§ 152, 155 lit b und d und 156 lit a StG. Entscheidungstexte 2 Os 619/47 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §84 HStGB §90
Rechtssatz: Eingriffe, die zu anderen als Heilzwecken die Zeugungsunfähigkeit des Mannes bewirken, sind nach dem § 152 StG (nunmehr §§ 83, 84 StGB) zu beurteilen. Entscheidungstexte 5 Os 1070/33 Entscheidungstext OGH 08.05.1934 5 Os 1070/33 Veröff: SSt 14/47 European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §84 HStGB §90
Rechtssatz: Ärztliche Eingriffe zu Heilzwecken sind nicht rechtswidrig, daher nicht nach dem § 152 StG (nunmehr §§ 83, 84 StGB) zu beurteilen. Entscheidungstexte 5 Os 1070/33 Entscheidungstext OGH 08.05.1934 5 Os 1070/33 Veröff: SSt 14/47 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1934:... mehr lesen...