Norm
StGB §83Rechtssatz
Mißhandlungsabsicht ist die Absicht, dem anderen ein körperliches Übel zuzufügen, das mit einer Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit verbunden ist. War hingegen die Absicht des Täters bei dem Angriff gegen eine andere Person nur darauf gerichtet, dieser Unbehagen oder eine vorübergehende Schmerzempfindung zuzufügen, dann ist der Begriff der feindseligen Absicht nicht erfüllt (Stoßen und Schlagen unter Schülern).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0092824Dokumentnummer
JJR_19670202_OGH0002_0100OS00077_6700000_001