Norm
StGB §75 ARechtssatz
Die §§ 144 ff StG stellen sich als leges speziales gegenüber allen anderen das Leben von Menschen schützenden Bestimmungen des Strafgesetzes dar. Der §§ 335 StG ist daher auch bei erst nach der Geburt erfolgtem Tod einer fahrlässig gefährdeten Leibesfrucht auf den Täter nicht anwendbar, soweit es sich nur um den Tod dieser Leibesfrucht handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0091980Dokumentnummer
JJR_19641126_OGH0002_0110OS00167_6400000_001