Norm
StGB §12 CRechtssatz
Teilnehmer an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer im Sinne des § 91 Abs 1 StGB ist, wer - ohne Beteiligter gemäß dem § 12 StGB zu sein - am Tatort zugegeben ist und gegen einen anderen tätlich wird. Der Vorsatz des Täters muss nur die tätliche Teilnahme an der Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer umfassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090679Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018