Norm
StGB §38Rechtssatz
Wird der Vollzug der Freiheitsstrafe, nicht aber der Geldstrafe aufgeschoben, so ist die Verwahrungshaft und Untersuchungshaft auf die zunächst zu vollstreckende Strafe, das ist die Geldstrafe, anzurechnen, wobei für die Frage, in welchem Umfange die Anrechnung der Vorhaft auf die Geldstrafe zu erfolgen hat, die Höhe der nach § 266 StPO ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0091541Dokumentnummer
JJR_19521117_OGH0002_0050OS01107_5200000_001