Norm
StGB §43Rechtssatz
Auch bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 337 lit c StG (nunmehr § 94 StGB) ist nicht unter allen Umständen eine unbedingte Strafe zu verhängen, sondern unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob zur Gewährung eines bedingten Strafnachlasses Grund besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0091705Dokumentnummer
JJR_19661013_OGH0002_0110OS00113_6600000_001