Norm
StGB §43Rechtssatz
Bei alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern, die einen Unfall verschuldet haben, kommt die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung sowohl aus Gründen der Spezialprävention als auch der Generalprävention nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0091601Dokumentnummer
JJR_19590828_OGH0002_0090OS00211_5900000_001