Norm
StGB §31Rechtssatz
Werden über einen Angeklagten, sei es mit ein und demselben Urteil, sei es mit Urteilen, die im Verhältnis der § 56, 265 StPO stehen, mehrere, wenn auch gemäß § 1 Abs 1 BedVG (nunmehr § 43 StGB) bedingt ausgesprochene, Strafen verhängt, so ist die Anrechnung der Vorhaft grundsätzlich auf alle Strafen auszusprechen (§ 55 a StG). Tatsächlich in Anrechnung gebracht wird die Vorhaft in der Folge - zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung - in der Strafvollzugsanordnung, uzw auf die den Verurteilten beschwerlichere, die zunächst zu vollstreckende Strafe (siehe EvBl 1957/49).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0090735Dokumentnummer
JJR_19711206_OGH0002_0110OS00166_7100000_001