Norm
StGB §43Rechtssatz
Bei Entscheidung über Gewährung oder Versagung bedingten Strafnachlasses ist nunmehr auch zu berücksichtigen, daß nach dem Strafrechtsänderungsgesetz 1971 selbst eine während der Probezeit erfolgte Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht mehr notwendig den Widerruf des in einem früheren Urteil ausgesprochenen bedingten Strafnachlasses zur Folge hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0091575Dokumentnummer
JJR_19711004_OGH0002_0110OS00123_7100000_001