Norm
StGB §43Rechtssatz
Nach der durch Art III Z 2 StRÄG 1971 geänderten Rechtslage kann nunmehr eine Strafe sinnvoll auch dann bedingt ausgesprochen werden, wenn die neuerliche strafbare Handlung während der Probezeit für eine frühere Verurteilung begangen wurde. Während nämlich nach der alten Rechtslage der frühere bedingte Strafnachlaß im Falle eines während der Probezeit ausgeübten Verbrechens zwingend zu widerrufen gewesen wäre und insoweit der bedingte Strafnachlaß der nachfolgenden Verurteilung regelmäßig wenig Bedeutung gehabt hätte, besteht nunmehr die Möglichkeit, von einem Widerruf abzusehen, wenn besondere Gründe dafür sprechen, der Verurteilte werde sich künftig wohl verhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0091734Dokumentnummer
JJR_19711118_OGH0002_0120OS00166_7100000_001