Norm
StGB §43Rechtssatz
Der Ausspruch, daß die Vollziehung der Strafe vorläufig aufgeschoben wird, ist auch zulässig, wenn die ganze Strafe durch Anrechnung der Vorhaft verbüßt wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0091729Dokumentnummer
JJR_19500119_OGH0002_0030OS00667_4900000_001