Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Brigitte B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 4. Dezember 1997, GZ 7 Vr 757/97-13, ferner über eine Beschwerde gemäß § 494 a Abs 4 StPO der Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Brigitte B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 4. Dezember 1997, GZ 7 römisch fünf r 757/97-13, ferner über eine Beschwerde gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, StPO der Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Brigitte B***** des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I.) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Brigitte B***** des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB (römisch eins.) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch II.) schuldig erkannt.
Darnach hat sie
I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachstehende Personen durch die Vorgabe, zahlungswillige und zahlungsfähige Kundin bzw Darlehensnehmerin zu sein, zur Ausfolgung von Waren und Gewährung von Darlehen verleitet, die diese in einen 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwarrömisch eins. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachstehende Personen durch die Vorgabe, zahlungswillige und zahlungsfähige Kundin bzw Darlehensnehmerin zu sein, zur Ausfolgung von Waren und Gewährung von Darlehen verleitet, die diese in einen 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
1. in der Zeit vom 31.März 1992 bis 23.Juli 1997 in Schärding in 225 Angriffen Aloisia S***** zur Übergabe von Bargeld in der Höhe von 1,847.221 S,
2. in der Zeit vom 30.Oktober 1992 bis 1.Oktober 1996 und vom 25. Oktober 1996 bis 8.November 1996 in Raab Verfügungsberechtigte der M***** Baugesellschaft mbH-Baustoffhandel zur Ausfolgung von Waren im Wert von 5.716 S,
3. in der Zeit vom 7.Jänner 1997 bis 23.Jänner 1997 in Raab Verfügungsberechtigte der B***** GmbH zur Ausfolgung von Treibstoff und Waren im Gesamtwert von 2.220 S,
4. in der Zeit von 1991 bis 1997 in Riedau in wiederholten Angriffen Maria B***** durch die Vorgabe, eine Erbschaft von 6 Mio S zu erwarten, zur Gewährung von Darlehen in der Höhe von insgesamt 170.000 S,
5. in der Zeit von März 1997 bis Juni 1997 in Riedau in vier Angriffen Maria B***** durch die Vorgabe, deren Mietzinszahlungen an die I***** Wohnungsgenossenschaft durchzuführen, zur Übergabe von Bargeld im Betrag von insgesamt 17.856 S;
II. in der Zeit von März 1997 bis Juni 1997 in Riedau Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte, nämlich sieben Mahnschreiben der I***** Wohnungsgenossenschaft an Maria B*****, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis des Nichteinlangens der Mietzinszahlungen gebraucht werden.römisch II. in der Zeit von März 1997 bis Juni 1997 in Riedau Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte, nämlich sieben Mahnschreiben der I***** Wohnungsgenossenschaft an Maria B*****, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis des Nichteinlangens der Mietzinszahlungen gebraucht werden.
Rechtliche Beurteilung
Der allein auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten zuwider wurde sie durch die Abweisung des Antrags auf "Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachge- biet der Psychiatrie zum Beweis dafür, daß im Sinne des § 11 StGB auf Grund eines Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem Ehegatten zum Teil potentielle Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten vorliege, andererseits verminderte Zurechnungs- fähigkeit gegeben war", in Verteidigungsrechten nicht ver- letzt. Weder der Verantwortung der Beschwerdeführerin (S 150 ff) noch sonst kann dem Akt entnommen werden, daß sie nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht der inkriminierten Taten einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Mangels einer konkretisierten gegenteiligen Behauptung im Beweisantrag bestand für das Erstgericht daher kein Anlaß, zu diesem Thema einen Sachverständigen zu hören.Der allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten zuwider wurde sie durch die Abweisung des Antrags auf "Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachge- biet der Psychiatrie zum Beweis dafür, daß im Sinne des Paragraph 11, StGB auf Grund eines Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem Ehegatten zum Teil potentielle Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten vorliege, andererseits verminderte Zurechnungs- fähigkeit gegeben war", in Verteidigungsrechten nicht ver- letzt. Weder der Verantwortung der Beschwerdeführerin (S 150 ff) noch sonst kann dem Akt entnommen werden, daß sie nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht der inkriminierten Taten einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Mangels einer konkretisierten gegenteiligen Behauptung im Beweisantrag bestand für das Erstgericht daher kein Anlaß, zu diesem Thema einen Sachverständigen zu hören.
Soweit aber eine bloße Verminderung der Zurechnungsfähigkeit dargetan werden sollte, ermangelt es dem Beweisvorbringen an Relevanz für die Entscheidung über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
Anmerkung
E49869 14D00118European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00011.98.0317.000Dokumentnummer
JJT_19980317_OGH0002_0140OS00011_9800000_000