Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Felix F***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2003, GZ 123 Hv 119/03a-16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Felix F***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2003, GZ 123 Hv 119/03a-16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Felix F*****, soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 14. Februar 2003 in Wien Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte der Tanja R***** mit dem Vorsatz unterdrückt hatte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Felix F*****, soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 14. Februar 2003 in Wien Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte der Tanja R***** mit dem Vorsatz unterdrückt hatte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.
Rechtliche Beurteilung
Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.
Es trifft zwar zu, dass der Oberste Gerichtshof - worauf sich der Beschwerdeführer beruft - seinerzeit reinen Bankomatkarten (zum Unterschied von solchen mit Scheckkartenfunktion, welche jedoch seit 1. Jänner 2002 nicht mehr im Verkehr sind) Urkundenqualität abgesprochen hatte (vgl Kienapfel/Schmoller BT III Vorbem zu §§ 223 ff Rz 74 mit Judikaturnachweisen). Nach neuerer Rechtssprechung allerdings kommt einer Bankomatkarte sehr wohl die für den strafrechtlichen Urkundenbegriff (§ 74 Abs 1 Z 7 StGB) erforderliche Ausweis- und damit Beweisfunktion zu. Denn der erkennbare Aussteller (nämlich das Geldinstitut) bescheinigt dem aus der Bankomatkarte Berechtigten nicht nur, über ein bestimmtes Bankkonto verfügungsberechtigt zu sein, sondern auch das Recht, den Bankomaten zu benützen, am Schalter Geld abzuheben sowie Kontoauszüge entgegenzunehmen (13 Os 43/03 = EvBl 2004/41; 14 Os 175/03; vgl Kienapfel in WK² § 223 Rz 108 ff). Damit entspricht eine Bankomatkarte allen Erfordernissen der Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z 7 StGB, weshalb der Schuldspruch wegen Urkundenunterdrückung insoweit frei von Rechtsirrtum ist.Es trifft zwar zu, dass der Oberste Gerichtshof - worauf sich der Beschwerdeführer beruft - seinerzeit reinen Bankomatkarten (zum Unterschied von solchen mit Scheckkartenfunktion, welche jedoch seit 1. Jänner 2002 nicht mehr im Verkehr sind) Urkundenqualität abgesprochen hatte vergleiche Kienapfel/Schmoller BT römisch III Vorbem zu Paragraphen 223, ff Rz 74 mit Judikaturnachweisen). Nach neuerer Rechtssprechung allerdings kommt einer Bankomatkarte sehr wohl die für den strafrechtlichen Urkundenbegriff (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 7, StGB) erforderliche Ausweis- und damit Beweisfunktion zu. Denn der erkennbare Aussteller (nämlich das Geldinstitut) bescheinigt dem aus der Bankomatkarte Berechtigten nicht nur, über ein bestimmtes Bankkonto verfügungsberechtigt zu sein, sondern auch das Recht, den Bankomaten zu benützen, am Schalter Geld abzuheben sowie Kontoauszüge entgegenzunehmen (13 Os 43/03 = EvBl 2004/41; 14 Os 175/03; vergleiche Kienapfel in WK² Paragraph 223, Rz 108 ff). Damit entspricht eine Bankomatkarte allen Erfordernissen der Legaldefinition des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 7, StGB, weshalb der Schuldspruch wegen Urkundenunterdrückung insoweit frei von Rechtsirrtum ist.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher ein Erfolg zu versagen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten wegen der von ihm zu verantwortenden Vergehen des Diebstahls (eines Geldbetrages von 400 EUR) nach § 127 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der dauernden Sachentziehung (einer Geldbörse) nach § 135 StGB gemäß §§ 28, 229 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Höhe von fünf Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die zahlreichen einschlägigen (den Rückfall nach § 39 StGB begründenden) Vorstrafen und das Zusammentreffen dreier Vergehen, als mildernd hingegen das umfassende und reumütige Geständnis.Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher ein Erfolg zu versagen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten wegen der von ihm zu verantwortenden Vergehen des Diebstahls (eines Geldbetrages von 400 EUR) nach Paragraph 127, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der dauernden Sachentziehung (einer Geldbörse) nach Paragraph 135, StGB gemäß Paragraphen 28,, 229 Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Höhe von fünf Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die zahlreichen einschlägigen (den Rückfall nach Paragraph 39, StGB begründenden) Vorstrafen und das Zusammentreffen dreier Vergehen, als mildernd hingegen das umfassende und reumütige Geständnis.
Die Berufung, mit welcher der Angeklagte die Umwandlung in eine Geldstrafe, in eventu die Gewährung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht, allenfalls eine Reduzierung des Strafmaßes anstrebt, ist nicht berechtigt.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im Wesentlichen richtig und vollständig dargelegt. Zusätzliche mildernde Umstände vermochte der Berufungswerber nicht ins Treffen zu führen, stellt doch der in dieser Hinsicht allein angeführte bloße Wille zur Schadensgutmachung noch keinen Milderungsgrund dar. Bei entsprechender Gewichtung der besonderen Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der allgemeinen Schuldkriterien des § 32 StGB sieht sich der Oberste Gerichtshof zu einer Reduzierung der schuldangemessen verhängten Freiheitsstrafe nicht veranlasst. Der Anwendung des Strafumwandlungsrechtes nach § 37 Abs 1 StGB stehen die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und damit spezialpräventive Gründe entgegen. Letztere hindern auch die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht, während die bloß teilweise bedingte Nachsicht einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nach dem Gesetz nicht zulässig ist (§ 43a Abs 2 und Abs 3 StGB).Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im Wesentlichen richtig und vollständig dargelegt. Zusätzliche mildernde Umstände vermochte der Berufungswerber nicht ins Treffen zu führen, stellt doch der in dieser Hinsicht allein angeführte bloße Wille zur Schadensgutmachung noch keinen Milderungsgrund dar. Bei entsprechender Gewichtung der besonderen Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der allgemeinen Schuldkriterien des Paragraph 32, StGB sieht sich der Oberste Gerichtshof zu einer Reduzierung der schuldangemessen verhängten Freiheitsstrafe nicht veranlasst. Der Anwendung des Strafumwandlungsrechtes nach Paragraph 37, Absatz eins, StGB stehen die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und damit spezialpräventive Gründe entgegen. Letztere hindern auch die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht, während die bloß teilweise bedingte Nachsicht einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nach dem Gesetz nicht zulässig ist (Paragraph 43 a, Absatz 2 und Absatz 3, StGB).
Die Berufung musste daher zur Gänze erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Berufung musste daher zur Gänze erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E72913 11Os1.04Schlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RZ 2004,140 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00001.04.0330.000Dokumentnummer
JJT_20040330_OGH0002_0110OS00001_0400000_000