TE OGH 2002/7/17 13Os57/02

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Veröffentlicht am 17.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Adamovic, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Djordje S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 2001, GZ 12c Vr 3130/01-177, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Adamovic, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Djordje S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 2001, GZ 12c römisch fünf r 3130/01-177, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Djordje S***** wurde - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz - der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (II) sowie der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (V/A) schuldig erkannt.Djordje S***** wurde - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz - der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (römisch II) sowie der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (V/A) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

zu II: in den Jahren 1989 und 1990 vier selbst hergestellte Eingangsrechnungen der D***** GmbH beim Finanzamt für Körperschaften zur Geltendmachung von Vorsteuern vorgelegt, mithin gefälschte Urkunden zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Erbringung von Leistungen, gebraucht;

zu V/A: als Geschäftsführer der D*****GmbH in Wahrnehmung der steuerlichen Agenden dieser Gesellschaft im Bereich des Finanzamtes für Körperschaften vorsätzlich für das Jahr 1989 durch Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Unterlassung der Anmeldung und Abfuhr eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragssteuer um insgesamt 637.974 S bewirkt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Schuldsprüche und die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 2 Mio S gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Der Beschwerdeeinwand eines inneren Widerspruchs (Z 5) beim Faktum V/A, wonach eine nicht kostendeckende Geschäftsgebarung ohne Eigenkapitalausstattung (US 16 und 18) und ein dennoch erzielter Gewinn (US 16) nicht denkbar sei, geht ins Leere, weil der Nichtigkeitswerber nur zwei isoliert betrachtete Feststellungsteile gegenüberstellt, ohne jedoch den gebotenen Gesamtzusammenhang zu beachten. Aus diesem ergibt sich nämlich, dass die vier Scheinrechnungen zur Kaschierung der mit unangemeldeten Arbeitnehmern durchgeführten Leistungen und der dafür lukrierten Entgelte ausgestellt wurden (US 14 oben).Die gegen diese Schuldsprüche und die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 2 Mio S gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Der Beschwerdeeinwand eines inneren Widerspruchs (Ziffer 5,) beim Faktum V/A, wonach eine nicht kostendeckende Geschäftsgebarung ohne Eigenkapitalausstattung (US 16 und 18) und ein dennoch erzielter Gewinn (US 16) nicht denkbar sei, geht ins Leere, weil der Nichtigkeitswerber nur zwei isoliert betrachtete Feststellungsteile gegenüberstellt, ohne jedoch den gebotenen Gesamtzusammenhang zu beachten. Aus diesem ergibt sich nämlich, dass die vier Scheinrechnungen zur Kaschierung der mit unangemeldeten Arbeitnehmern durchgeführten Leistungen und der dafür lukrierten Entgelte ausgestellt wurden (US 14 oben).

Entgegen dem weiteren Vorbringen zur Z 5 ist der objektive Sachverhalt zum Schuldspruch II mit der Verwendung der Scheinrechnungen zur Geltendmachung von Vorsteuerabzügen beim Finanzamt ausreichend festgestellt und begründet (US 2 iVm 12 ff und 28 ff; vgl auch SSt 57/57; 11 Os 27/02). Im Übrigen wird in den Rechtsmittelausführungen nicht näher dargelegt, aus welchen Gründen die begehrten Feststellungen über die Veranlassung der Herstellung dieser Falschurkunden sowie darüber, ob und wann die fingierten Rechnungen an das Finanzamt vorgelegt worden seien, erforderlich wären und welche weiteren Konstatierungen zur subjektiven Tatseite vermisst werden.Entgegen dem weiteren Vorbringen zur Ziffer 5, ist der objektive Sachverhalt zum Schuldspruch römisch II mit der Verwendung der Scheinrechnungen zur Geltendmachung von Vorsteuerabzügen beim Finanzamt ausreichend festgestellt und begründet (US 2 in Verbindung mit 12 ff und 28 ff; vergleiche auch SSt 57/57; 11 Os 27/02). Im Übrigen wird in den Rechtsmittelausführungen nicht näher dargelegt, aus welchen Gründen die begehrten Feststellungen über die Veranlassung der Herstellung dieser Falschurkunden sowie darüber, ob und wann die fingierten Rechnungen an das Finanzamt vorgelegt worden seien, erforderlich wären und welche weiteren Konstatierungen zur subjektiven Tatseite vermisst werden.

Die Beschwerdekritik zu Z 11 dritter Fall missversteht offensichtlich die Urteilsbegründung zur Frage einer allfälligen bedingten Strafnachsicht, weil sich das Erstgericht mit der Formulierung, "dass mit dem Urteil ohnehin ein unbedingtes Sanktionsübel verbunden sei" (US 39), auf die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz bezogen hat, damit aber nicht zum Ausdruck brachte, dass die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe einer unbedingten Freiheitsstrafe gleichkommt.Die Beschwerdekritik zu Ziffer 11, dritter Fall missversteht offensichtlich die Urteilsbegründung zur Frage einer allfälligen bedingten Strafnachsicht, weil sich das Erstgericht mit der Formulierung, "dass mit dem Urteil ohnehin ein unbedingtes Sanktionsübel verbunden sei" (US 39), auf die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz bezogen hat, damit aber nicht zum Ausdruck brachte, dass die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe einer unbedingten Freiheitsstrafe gleichkommt.

Eine analoge Anwendung des § 19 StGB zur Bemessung der Höhe der Geldstrafe kommt - der Beschwerdeansicht zuwider - schon wegen der unterschiedlichen Strafensysteme nicht in Betracht. In Wahrheit stellt das Begehren des Nichtigkeitswerbers auf Herabsetzung der Geldstrafe und deren bedingten Nachsicht ein Berufungsvorbringen dar. Die unbegründete und teils nicht prozessordnungskonform ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Eine analoge Anwendung des Paragraph 19, StGB zur Bemessung der Höhe der Geldstrafe kommt - der Beschwerdeansicht zuwider - schon wegen der unterschiedlichen Strafensysteme nicht in Betracht. In Wahrheit stellt das Begehren des Nichtigkeitswerbers auf Herabsetzung der Geldstrafe und deren bedingten Nachsicht ein Berufungsvorbringen dar. Die unbegründete und teils nicht prozessordnungskonform ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E66439 13Os57.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00057.02.0717.000

Dokumentnummer

JJT_20020717_OGH0002_0130OS00057_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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