Norm
StGB §223Rechtssatz
Die selbständige Strafbarkeit des Gebrauches einer hinsichtlich der Gültigkeitsdauer manipulierten amtlichen Anwohnerparkkarte, sohin einer verfälschten inländischen öffentlichen Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der Parkberechtigung ihres Benutzers wird durch den Verwaltungsstraftatbestand nach § 6 lit a der Innsbrucker KurzparkzonenabgabeV (in Verbindung mit § 6 Abs 1 lit a Tir KurzparkzonenabgabeG) nicht berührt; die Verletzung des gesondert geschützten Rechtsgutes der Zuverlässigkeit von Urkunden ist somit, da die speziellere Bestimmung des sogenannten Urkundenbetruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB nicht zum Tragen kommt, dem eigenständigen Tatbestand nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu unterstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076011Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0140OS00116_9500000_002