RS OGH 1994/6/29 2StR160/94

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Norm

StGB §223

Rechtssatz

Die für die Annahme einer Urkundenfälschung erforderliche Identitätstäuschung kann auch in der Verwendung eines zutreffenden, sonst aber nicht gebrauchten Vornamens, eines unrichtigen Geburtsdatums und einer unrichtigen Anschrift liegen. Veröff: BGHSt 40,203 = JR 1995,207

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1994:RS0103930

Dokumentnummer

JJR_19940629_AUSL000_002STR00160_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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