Norm
StGB §223Rechtssatz
Die für die Annahme einer Urkundenfälschung erforderliche Identitätstäuschung kann auch in der Verwendung eines zutreffenden, sonst aber nicht gebrauchten Vornamens, eines unrichtigen Geburtsdatums und einer unrichtigen Anschrift liegen. Veröff: BGHSt 40,203 = JR 1995,207
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1994:RS0103930Dokumentnummer
JJR_19940629_AUSL000_002STR00160_9400000_001