TE OGH 2001/8/31 14Os79/99

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Veröffentlicht am 31.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Josef R*****, Wolfgang G*****, Reinhard M***** und Karl K***** sowie die Nichtigkeitsbeschwerde (hinsichtlich der Angeklagten Annemarie H*****) und die Berufung (hinsichtlich des Angeklagten Karl K*****) des Privatbeteiligten Finanzamt Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 9. Juli 1998, GZ 14 Vr 1.174/93-329, nach am 28. und 31. Juli 2001 durchgeführter öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, des Vertreters des Finanzamtes Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz und Privatbeteiligtenvertreters Dr. Reger, der Angeklagten Josef R*****, Wolfgang G***** und Reinhard M***** und der Verteidiger Mag. Embacher, Dr. Pammesberger, Dr. Köllensperger, Mag. Moser und Mag. Froner, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Karl K***** und Annemarie H*****, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Josef R*****, Wolfgang G*****, Reinhard M***** und Karl K***** sowie die Nichtigkeitsbeschwerde (hinsichtlich der Angeklagten Annemarie H*****) und die Berufung (hinsichtlich des Angeklagten Karl K*****) des Privatbeteiligten Finanzamt Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 9. Juli 1998, GZ 14 römisch fünf r 1.174/93-329, nach am 28. und 31. Juli 2001 durchgeführter öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, des Vertreters des Finanzamtes Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz und Privatbeteiligtenvertreters Dr. Reger, der Angeklagten Josef R*****, Wolfgang G***** und Reinhard M***** und der Verteidiger Mag. Embacher, Dr. Pammesberger, Dr. Köllensperger, Mag. Moser und Mag. Froner, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Karl K***** und Annemarie H*****, zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef R*****, Wolfgang G***** und Reinhard M***** wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in Ansehung des Angeklagten Josef R***** in den Schuldspruchfakten CC./B./II./, XXV./, XXVIII./, XXXVI./ und XXXVIII./, des Angeklagten Reinhard M***** in den Schuldspruchfakten BB./D./XXII./ 7./ und 8./ und demnach in den Strafaussprüchen hinsichtlich des Angeklagten Josef R***** (nur) nach dem Strafgesetzbuch und des Angeklagten Reinhard M***** (nur) nach dem Finanzstrafgesetz sowie im Strafausspruch des Angeklagten Wolfgang G***** (nur) nach dem Finanzstrafgesetz aufgehoben und, soweit die Angeklagten Reinhard M***** und Wolfgang G***** betroffen sind, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen; soweit Josef R***** betroffen ist, wird in der Sache selbst erkannt:In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef R*****, Wolfgang G***** und Reinhard M***** wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in Ansehung des Angeklagten Josef R***** in den Schuldspruchfakten CC./B./II./, römisch XXV./, römisch XXVIII./, römisch XXXVI./ und römisch XXXVIII./, des Angeklagten Reinhard M***** in den Schuldspruchfakten BB./D./XXII./ 7./ und 8./ und demnach in den Strafaussprüchen hinsichtlich des Angeklagten Josef R***** (nur) nach dem Strafgesetzbuch und des Angeklagten Reinhard M***** (nur) nach dem Finanzstrafgesetz sowie im Strafausspruch des Angeklagten Wolfgang G***** (nur) nach dem Finanzstrafgesetz aufgehoben und, soweit die Angeklagten Reinhard M***** und Wolfgang G***** betroffen sind, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen; soweit Josef R***** betroffen ist, wird in der Sache selbst erkannt:

Josef R***** wird von der Anklage, er habe falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis der daraus hervorgehenden Rechte und Tatsachen gebraucht, und zwar

1) [CC./B./II. Jahresausgleich 1990, Walter B*****] am 9. April 1991 dadurch, dass er einen von ihm mit dem Namen des Lohnsteuerpflichtigen Walter B***** unterfertigten Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches 1990 beim Finanzamt Gmunden einbrachte;

2) [CC./B./XXV. Lohnsteuerverfahren Johann N*****] zwischen 16. Feber 1989 und 22. März 1993 dadurch, dass er jeweils von ihm mit dem Namen des Abgabepflichtigen Johann N***** unterfertigte Schriftstücke, und zwar den Freibetragsantrag für 1988, den Jahresausgleichsantrag 1989, ein Stundungsansuchen vom 10. Juli 1991, den Jahresausgleichsantrag 1990 und den Jahresausgleichsantrag 1992 beim Finanzamt Gmunden einbrachte;

3) [CC./B./XXVIII. Jahresausgleichsverfahren Nikolaus O*****] am 16. Mai 1991 dadurch, dass er einen von ihm mit dem Namen des Lohnsteuerpflichtigen Nikolaus O***** unterfertigten Antrag auf Durchführung eines Jahresausgleiches für 1990 beim Finanzamt Gmunden einbrachte;

4) [CC./B./XXXVI. Veranlagungsverfahren Iris R*****] in der Zeit zwischen März 1982 und Juli 1992 dadurch, dass er sämtliche Abgabenerklärungen und sonstige Anträge im gegenständlichen Veranlagungsverfahren für die Jahre 1982 bis 1990 - ausgenommen am 20. Jänner 1992 - auf dem Formular "Verf24" über die angebliche Betriebseröffnung mit dem Namen Iris R***** unterfertigte und die derart unterfertigten Schriftstücke beim Finanzamt Gmunden einreichte;

5) [CC./B./XXXVIII. Jahresausgleichsverfahren Rudolf R*****] am 18. September 1991 dadurch, dass er einen von ihm mit dem Namen des Abgabepflichtigen Rudolf R***** unterfertigten Antrag auf Durchführung des amtswegigen Jahresausgleiches für 1990 beim Finanzamt Gmunden einbrachte;

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef R*****, Reinhard M***** und Wolfgang G***** werden im Übrigen, die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten Karl K***** und des Finanzamtes Vöcklabruck zur Gänze verworfen.

In Neubemessung der Strafe hinsichtlich Josef R***** nach dem Strafgesetzbuch wird über diesen unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 302 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt.In Neubemessung der Strafe hinsichtlich Josef R***** nach dem Strafgesetzbuch wird über diesen unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 302, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt.

Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Angeklagten Josef R*****, soweit er den Strafausspruch nach dem Strafgesetzbuch bekämpft, sowie die Angeklagten Reinhard M***** und Wolfgang G*****, soweit sie den Strafausspruch nach dem Finanzstrafgesetz bekämpfen, auf diese Entscheidung verwiesen.

Im Übrigen wird den Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe der Angeklagten Josef R*****, Reinhard M***** und Wolfgang G***** nicht Folge gegeben.

Zur Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe des Angeklagten Karl K***** und des Finanzamtes Vöcklabruch (hinsichtlich dieses Angeklagten) werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Der Berufung des Angeklagten Wolfgang G***** gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.

Den Angeklagten Josef R*****, Wolfgang G*****, Reinhard M***** und Karl K***** fallen auch die auf den erfolglos gebliebenen Teil ihrer Rechtsmittel entfallenden Kosten zur Last.

Text

Gründe:

Dem angefochtenen Urteil liegen im anfechtungsrelevanten Teil mehrere Schuldspruchkomplexe wegen verschiedener (nach dem Strafgesetzbuch und dem Finanzstrafgesetz) strafbarer Handlungen zu Grunde, die sich nach den erstgerichtlichen Feststellungen als überwiegend mehraktige Verwirklichung eines organisierten, von vernetzter Beteiligung mehrerer Komplizen gekennzeichneten Tatkonzeptes darstellen, das auf die Schädigung von Staatsfinanzen auch durch amtsmissbräuchliche Malversationen ausgerichtet war.

Entsprechend ihrer differenzierten Beteiligung an den einzelnen Tatkomplexen liegen den am Rechtsmittelverfahren beteiligten Angeklagten folgende Delikte zur Last:

1./ Josef R*****:

a./ das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 StGB (AA./A./I./3./a./, 4./a./, III./4./, V./1./ und 2./, VII./1./, 2./ und 3./a./, IX./1./a./, XIII./2./, XV./, XVI./a./, XVIII./2./a./, XVIII./3./a./, XIX./, XX./1./, 2./a./, XXII./4./a./, 9./a./, 10./a./, 11./a./, 13./, XXIII./, XXVII./1./, 2./, XXIX./, XXXI./, XXXIII./1./, 3./a./, 5./a./, 6./a./, 7./a./, 8./a./, 9./a./, 10./a./, 11./a./, XXXIX./1./, 2./, XL./1./a./, 2./a./, XLIII./1./, 3./a./, 4./a./, 5./a./, 6./a./, XLIV./1./a./, 2./a./, 3./, XLVIII./, XLIX./1./ bis 5./, L./1./, 3./a./, 5./a./ 6./a./, 8./.a./, 9./a./, LII./1./a./);a./ das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und Absatz 2, StGB (AA./A./I./3./a./, 4./a./, römisch III./4./, römisch fünf./1./ und 2./, römisch VII./1./, 2./ und 3./a./, römisch IX./1./a./, römisch XIII./2./, römisch XV./, römisch XVI./a./, römisch XVIII./2./a./, römisch XVIII./3./a./, römisch XIX./, römisch XX./1./, 2./a./, römisch XXII./4./a./, 9./a./, 10./a./, 11./a./, 13./, römisch XXIII./, römisch XXVII./1./, 2./, römisch XXIX./, römisch XXXI./, römisch XXXIII./1./, 3./a./, 5./a./, 6./a./, 7./a./, 8./a./, 9./a./, 10./a./, 11./a./, römisch XXXIX./1./, 2./, XL./1./a./, 2./a./, XLIII./1./, 3./a./, 4./a./, 5./a./, 6./a./, XLIV./1./a./, 2./a./, 3./, XLVIII./, XLIX./1./ bis 5./, L./1./, 3./a./, 5./a./ 6./a./, 8./.a./, 9./a./, LII./1./a./);

b./ das Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, Abs 2 lit a und 13 Abs 1 FinStrG, teils als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG (AA./B./I./3./b./, 4./b./, VII./3./b./, IX./1./b./, XVI./b./, XVIII./2./b./, 3./b./, XX./2./b./, XXII./4./b./, 9./b./, 10./b./, 11./b./, XXXIII./3./b./, 5./b./, 6./b./, 7./b./, 8./b./, 9./b./, 10./b./, 11./b./, XL./1./b./, 2./b./, XLIII./3./b./, 4./b./, 5./b./, 6./b./, XLIV./1./b./, 2./b./, L./3./b./, 5./b./, 6./b./, 8./b./, 9./b./, LII./1./b./,b./ das Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a und 13 Absatz eins, FinStrG, teils als Beteiligter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG (AA./B./I./3./b./, 4./b./, römisch VII./3./b./, römisch IX./1./b./, römisch XVI./b./, römisch XVIII./2./b./, 3./b./, römisch XX./2./b./, römisch XXII./4./b./, 9./b./, 10./b./, 11./b./, römisch XXXIII./3./b./, 5./b./, 6./b./, 7./b./, 8./b./, 9./b./, 10./b./, 11./b./, XL./1./b./, 2./b./, XLIII./3./b./, 4./b./, 5./b./, 6./b./, XLIV./1./b./, 2./b./, L./3./b./, 5./b./, 6./b./, 8./b./, 9./b./, LII./1./b./,

BB./A./XL./3./, 4./ und 5./, L./4./, 7./, B./L./1./ und 2./, D./XXII./5./ bis 8./, F./XXXII./);

c./ das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (CC./A./XXII./);c./ das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB (CC./A./XXII./);

d./ das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (CC./B./II./, XXV./, XXVIII./, XXXVI./, XXXVIII./);d./ das Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (CC./B./II./, römisch XXV./, römisch XXVIII./, römisch XXXVI./, römisch XXXVIII./);

e./ das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (CC./C./XL./3./ bis 5./);e./ das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB (CC./C./XL./3./ bis 5./);

f./ das Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 und Abs 3 StGB (CC./D./);f./ das Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 304, Absatz 2 und Absatz 3, StGB (CC./D./);

2./ Wolfgang G*****:

a./ das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 StGB (AA./A./IX./1./a./; XVIII./4./a./; XXII./11./a./, XXXIX./1./ und 2./; XLIII./a./a); LV./, LVI./, LVII./1./ und 2./, 3./a./, 4./a./ und 5./a./; LXI./; LXII./2./ und LXIV./7./) sowiea./ das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und Absatz 2, StGB (AA./A./IX./1./a./; römisch XVIII./4./a./; römisch XXII./11./a./, römisch XXXIX./1./ und 2./; XLIII./a./a); LV./, LVI./, LVII./1./ und 2./, 3./a./, 4./a./ und 5./a./; LXI./; LXII./2./ und LXIV./7./) sowie

b./ das Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 Abs 1 FinStrG, teils als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG (AA./B./IX./1./b./, XVIII./4./b./, XXII./11./b./, XLIII./a./ b), LVII./3./b./, 4./b./ und 5./b./);b./ das Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und 13 Absatz eins, FinStrG, teils als Beteiligter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG (AA./B./IX./1./b./, römisch XVIII./4./b./, römisch XXII./11./b./, XLIII./a./ b), LVII./3./b./, 4./b./ und 5./b./);

3./ Reinhard M*****:

a./ das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 302 Abs 1 und Abs 2 StGB (AA./A./XXII./4./a./, 9./a./, 10./a./ und 11./a./, XXXIX./1./ und 2./);a./ das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 302 Absatz eins und Absatz 2, StGB (AA./A./XXII./4./a./, 9./a./, 10./a./ und 11./a./, römisch XXXIX./1./ und 2./);

b./ das Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, Abs 2 lit a und 13 Abs 1 FinStrG (AA./B./XXII./4./b./, 9./b./, 10./b./, 11./b./; BB./D./XXII./5./ bis 8./; E./XXII./1./ bis 3./, 12./;b./ das Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a und 13 Absatz eins, FinStrG (AA./B./XXII./4./b./, 9./b./, 10./b./, 11./b./; BB./D./XXII./5./ bis 8./; E./XXII./1./ bis 3./, 12./;

4./ Karl K*****:

a./ das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 und Abs 2 StGB (AA./A./IX./1./a./, XVIII./2./a./, 3./a./, 4./a./, XLIII./1./, 3./a./ bis 6./a./, XLIII./a./a));a./ das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins und Absatz 2, StGB (AA./A./IX./1./a./, römisch XVIII./2./a./, 3./a./, 4./a./, XLIII./1./, 3./a./ bis 6./a./, XLIII./a./a));

b./ das Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 11 Abs 1 FinStrG (AA./B./IX./1./b./, XVIII./2./b./, 3./b./, 4./b./, XVIII./4a./, XLIII./3./b./ bis 6./b./, XLIII./a./b.)).b./ das Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, und 11 Absatz eins, FinStrG (AA./B./IX./1./b./, römisch XVIII./2./b./, 3./b./, 4./b./, römisch XVIII./4a./, XLIII./3./b./ bis 6./b./, XLIII./a./b.)).

Annemarie H***** wurde von dem wider sie erhobenen Anklagevorwurf in Richtung §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 und Abs 2 StGB; 33 Abs 1 und Abs 2 lit a sowie 11 Abs 1 FinStrG gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Annemarie H***** wurde von dem wider sie erhobenen Anklagevorwurf in Richtung Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins und Absatz 2, StGB; 33 Absatz eins und Absatz 2, Litera a, sowie 11 Absatz eins, FinStrG gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Die Angeklagten Josef R*****, Wolfgang G*****, Reinhard M***** und Karl K***** haben gegen die sie betreffenden Schuldsprüche bzw Teile derselben ebenso Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wie das Finanzamt Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Freispruch der Angeklagten Annemarie H*****.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef R*****:

Inhaltlich der für das Rechtsmittelverfahren relevanten Schuldsprüche wurde Josef R***** - verkürzt wiedergegeben - zur Last gelegt, er habe

1./ (Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt und Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung)

in der Zeit von Frühjahr 1982 bis Oktober 1993 in Gmunden als Referent des dortigen Finanzamtes, sohin als Beamter, in mehr als 60 Fällen mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem konkreten Recht auf vollständige Erfassung aller Abgabepflichtigen nach den Abgabevorschriften und ihre gleichmäßige Behandlung sowie Hintanhaltung unrechtmäßiger Verkürzung der Abgabeneinnahmen (§ 114 BAO) sowie auf Erforschung der abgabepflichtigen Fälle und Ermittlung der für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (§ 115 Abs 1 BAO) durch unbefangene (§ 76 Abs 1 lit b BAO) Organe zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht und dadurch einen S 500.000,-- (weit) übersteigenden Schaden herbeigeführt, indem er  (fallweise gegen Bezahlung) entweder allein oder als Beteiligter (§ 12 StGB), teils als Beamter, der in der Sache Parteienvertreter war, Steuererklärungen bearbeitete, (mit oder ohne Wissen der Abgabepflichtigen) Manipulationen an solchen Eingaben vornahm, solche unrichtig bearbeitete und teilweise die Bearbeitung eingelangter Kontrollmitteilungen gemäß § 295 BAO unterließ; durch den unter Verletzung der (fallbezogen auch ihn treffenden) Offenlegungs- und Wahrheitspflicht begangenen Teil dieser Missbrauchshandlungen habe er vorsätzlich Verkürzungen an verschiedenen Abgaben in der Gesamthöhe von S 16,435.483,-- (US 716) bewirkt (Faktengruppe AA./A./B./, darunter auch die angefochtenen Schuldspruchfakten I./3./ und 4./, VII./3./ und LII./);in der Zeit von Frühjahr 1982 bis Oktober 1993 in Gmunden als Referent des dortigen Finanzamtes, sohin als Beamter, in mehr als 60 Fällen mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem konkreten Recht auf vollständige Erfassung aller Abgabepflichtigen nach den Abgabevorschriften und ihre gleichmäßige Behandlung sowie Hintanhaltung unrechtmäßiger Verkürzung der Abgabeneinnahmen (Paragraph 114, BAO) sowie auf Erforschung der abgabepflichtigen Fälle und Ermittlung der für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (Paragraph 115, Absatz eins, BAO) durch unbefangene (Paragraph 76, Absatz eins, Litera b, BAO) Organe zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht und dadurch einen S 500.000,-- (weit) übersteigenden Schaden herbeigeführt, indem er  (fallweise gegen Bezahlung) entweder allein oder als Beteiligter (Paragraph 12, StGB), teils als Beamter, der in der Sache Parteienvertreter war, Steuererklärungen bearbeitete, (mit oder ohne Wissen der Abgabepflichtigen) Manipulationen an solchen Eingaben vornahm, solche unrichtig bearbeitete und teilweise die Bearbeitung eingelangter Kontrollmitteilungen gemäß Paragraph 295, BAO unterließ; durch den unter Verletzung der (fallbezogen auch ihn treffenden) Offenlegungs- und Wahrheitspflicht begangenen Teil dieser Missbrauchshandlungen habe er vorsätzlich Verkürzungen an verschiedenen Abgaben in der Gesamthöhe von S 16,435.483,-- (US 716) bewirkt (Faktengruppe AA./A./B./, darunter auch die angefochtenen Schuldspruchfakten römisch eins./3./ und 4./, römisch VII./3./ und LII./);

2./ (Vergehen der Urkundenfälschung)

in fünf Fällen verschiedene Eingaben von ihm vertretener Abgabepflichtiger mit deren Namen unterfertigt (CC./B./II./ XXV./, XXVIII./, XXXVI./ und XXXVIII./).in fünf Fällen verschiedene Eingaben von ihm vertretener Abgabepflichtiger mit deren Namen unterfertigt (CC./B./II./ römisch XXV./, römisch XXVIII./, römisch XXXVI./ und römisch XXXVIII./).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus den Gründen der Z 4, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung nicht abgesprochen werden kann.Dagegen richtet sich die aus den Gründen der Ziffer 4,, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung nicht abgesprochen werden kann.

Unter Hinweis auf den Nichtigkeitsgrund der Z 4 erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch, dass ihm angesichts des großen Verfahrensumfangs mit der im § 285 StPO (aF) für die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde vorgesehenen Frist von vier Wochen keine ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zur Verfügung gestanden sei, in Art 6 Abs 3 (lit b) MRK und zufolge der langen Verfahrensdauer von ca fünfeinhalb Jahren in dem in Art 6 Abs 1 MRK festgelegten Grundsatz verletzt, wonach jedermann Anspruch darauf habe, dass seine Sache innerhalb angemessener Zeit gehört werde.Unter Hinweis auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch, dass ihm angesichts des großen Verfahrensumfangs mit der im Paragraph 285, StPO (aF) für die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde vorgesehenen Frist von vier Wochen keine ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zur Verfügung gestanden sei, in Artikel 6, Absatz 3, (Litera b,) MRK und zufolge der langen Verfahrensdauer von ca fünfeinhalb Jahren in dem in Artikel 6, Absatz eins, MRK festgelegten Grundsatz verletzt, wonach jedermann Anspruch darauf habe, dass seine Sache innerhalb angemessener Zeit gehört werde.

Er macht damit allerdings keinen Nichtigkeitsgrund geltend (vgl auch EvBl 1982/35; 16 Os 62/91). Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2000, G 151/99-13, G 166/99-12 und G 168/99-12 (BGBl I 2000/19), bezog sich nicht auf dieses Verfahren, auf das daher § 285 StPO idF vor der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof anzuwenden war. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst seine rechtlichen Möglichkeiten, eine längere Frist für die Ausfühung seiner Nichtigkeitsbeschwerde zu erwirken, nicht ausgeschöpft, indem er die nach dem angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ausdrücklich zulässige Individualbeschwerde gegen das die kurze Rechtsmittelfrist einräumende verfassungswidrige und ihn unmittelbar betreffende Gesetz nicht erhob.Er macht damit allerdings keinen Nichtigkeitsgrund geltend vergleiche auch EvBl 1982/35; 16 Os 62/91). Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2000, G 151/99-13, G 166/99-12 und G 168/99-12 (BGBl römisch eins 2000/19), bezog sich nicht auf dieses Verfahren, auf das daher Paragraph 285, StPO in der Fassung vor der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof anzuwenden war. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst seine rechtlichen Möglichkeiten, eine längere Frist für die Ausfühung seiner Nichtigkeitsbeschwerde zu erwirken, nicht ausgeschöpft, indem er die nach dem angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ausdrücklich zulässige Individualbeschwerde gegen das die kurze Rechtsmittelfrist einräumende verfassungswidrige und ihn unmittelbar betreffende Gesetz nicht erhob.

In der Subsumtionsrüge (Z 10) bringt der Beschwerdeführer vor, dass weder ihm noch den jeweils in den Schuldspruchfakten AA./A./B./I./3./, I./4./ (Veranlagung Dr. Alex A*****; US 10, 143, 146) und VII./3./ (Veranlagung Dipl. Ing. Othmar F*****; US 14, 161) sowie LII./ (Veranlagung Z***** Bau GmbH; US 65, 567) genannten Steuerpflichtigen eine Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungspflichten vorzuwerfen und somit dem Beschwerdeführer in diesen Fällen - neben dem Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt - nicht auch noch ein Tatbeitrag zum Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 1 FinStrG anzulasten sei.In der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bringt der Beschwerdeführer vor, dass weder ihm noch den jeweils in den Schuldspruchfakten AA./A./B./I./3./, römisch eins./4./ (Veranlagung Dr. Alex A*****; US 10, 143, 146) und römisch VII./3./ (Veranlagung Dipl. Ing. Othmar F*****; US 14, 161) sowie LII./ (Veranlagung Z***** Bau GmbH; US 65, 567) genannten Steuerpflichtigen eine Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungspflichten vorzuwerfen und somit dem Beschwerdeführer in diesen Fällen - neben dem Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt - nicht auch noch ein Tatbeitrag zum Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 11, dritter Fall, 33 Absatz eins, FinStrG anzulasten sei.

Demzuwider ist der Angeklagte R***** nach den bezüglichen erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen zwar nicht als Beitragstäter, sondern als unmittelbarer Täter anzusehen. Denn ein solcher kann jedermann sein, der für den Abgabenpflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich spezifisch auf die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht des Steuerpflichtigen erstrecken, wobei belanglos bleibt, ob der Täter den Abgabenpflichtigen befugt oder unbefugt vor den Abgabenbehörden vertritt oder nur sonstwie diese Angelegenheiten wahrnimmt (SSt 51/32). Angesichts der Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 11 FinStG entzieht sich aber die Fehlbeurteilung durch das Erstgericht einer Korrektur.Demzuwider ist der Angeklagte R***** nach den bezüglichen erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen zwar nicht als Beitragstäter, sondern als unmittelbarer Täter anzusehen. Denn ein solcher kann jedermann sein, der für den Abgabenpflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich spezifisch auf die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht des Steuerpflichtigen erstrecken, wobei belanglos bleibt, ob der Täter den Abgabenpflichtigen befugt oder unbefugt vor den Abgabenbehörden vertritt oder nur sonstwie diese Angelegenheiten wahrnimmt (SSt 51/32). Angesichts der Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 11, FinStG entzieht sich aber die Fehlbeurteilung durch das Erstgericht einer Korrektur.

Im Ergebnis berechtigt ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a), in der sich der Angeklagte unter Bezugnahme auf die Schuldspruchfakten CC./, B./, II./, XXV./, XXVIII./, XXXVI./ und XXXVIII./ (US 91 ff, 673 ff), gegen die Schuldsprüche wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB wendet. Die jeweils von ihm vorgenommenen Unterfertigungen der Steuererklärungen seiner "Klienten" mit deren Namen könnten nämlich mangels eines Gebotes zur eigenhändigen Unterfertigung von Steuererklärungen in der Bundesabgabenordnung oder Herbeiführung einer Identitätstäuschung nur dann dem Tatbestand des § 223 Abs 1 StGB unterstellt werden, wenn der Beschwerdeführer ohne (ausdrückliche oder konkludente) Vollmacht gehandelt hätte (Kienapfel WK § 223 RN 182 ff; JBl 1985, 375). Die für die Lösung dieser Frage erforderlichen Feststellungen hat das Erstgericht allerdings nicht getroffen (vgl US 673 ff). Aus den Akten sind Anhaltspunkte für die fraglichen Umstände - insbesondere auch zur subjektiven Tatseite (s Kienapfel aaO RN 231) nicht zu gewinnen, weshalb auch nicht erwartet werden kann, dass in einem zweiten Rechtsgang die fehlenden Feststellungen mit mängelfreier Begründung nachgeholt werden könnten.Im Ergebnis berechtigt ist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), in der sich der Angeklagte unter Bezugnahme auf die Schuldspruchfakten CC./, B./, römisch II./, römisch XXV./, römisch XXVIII./, römisch XXXVI./ und römisch XXXVIII./ (US 91 ff, 673 ff), gegen die Schuldsprüche wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB wendet. Die jeweils von ihm vorgenommenen Unterfertigungen der Steuererklärungen seiner "Klienten" mit deren Namen könnten nämlich mangels eines Gebotes zur eigenhändigen Unterfertigung von Steuererklärungen in der Bundesabgabenordnung oder Herbeiführung einer Identitätstäuschung nur dann dem Tatbestand des Paragraph 223, Absatz eins, StGB unterstellt werden, wenn der Beschwerdeführer ohne (ausdrückliche oder konkludente) Vollmacht gehandelt hätte (Kienapfel WK Paragraph 223, RN 182 ff; JBl 1985, 375). Die für die Lösung dieser Frage erforderlichen Feststellungen hat das Erstgericht allerdings nicht getroffen vergleiche US 673 ff). Aus den Akten sind Anhaltspunkte für die fraglichen Umstände - insbesondere auch zur subjektiven Tatseite (s Kienapfel aaO RN 231) nicht zu gewinnen, weshalb auch nicht erwartet werden kann, dass in einem zweiten Rechtsgang die fehlenden Feststellungen mit mängelfreier Begründung nachgeholt werden könnten.

Es war daher sogleich in der Sache selbst zu erkennen (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO) und mit einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO vorzugehen.Es war daher sogleich in der Sache selbst zu erkennen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO) und mit einem Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorzugehen.

Der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass der Tatbestand des § 223 StGB auf den Schutz der Allgemeininteressen an der Zuverlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehr schlechthin abzielt, ohne dass zur Tatbestandsverwirklichung die (tatsächliche oder auch nur geplante) Schädigung konkreter Rechte erforderlich wäre (13 Os 4/79 ua). Der erstgerichtlichen Auffassung (US 682 f) zuwider kommt dem (speziellen) Schutzzweck des § 84 Abs 1 BAO im vorliegenden Zusammenhang demnach keine entscheidende Bedeutung zu.Der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass der Tatbestand des Paragraph 223, StGB auf den Schutz der Allgemeininteressen an der Zuverlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehr schlechthin abzielt, ohne dass zur Tatbestandsverwirklichung die (tatsächliche oder auch nur geplante) Schädigung konkreter Rechte erforderlich wäre (13 Os 4/79 ua). Der erstgerichtlichen Auffassung (US 682 f) zuwider kommt dem (speziellen) Schutzzweck des Paragraph 84, Absatz eins, BAO im vorliegenden Zusammenhang demnach keine entscheidende Bedeutung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang G*****:

Des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 StGB und des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 Abs 1 FinStrG, teils als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG wurde Wolfgang G***** schuldig erkannt, weil er - kurz zusammengefasst - in der Zeit von April 1989 bis August 1993 in Gmunden als Gruppenleiter des dortigen Finanzamtes, sohin als Beamter, in 15 Fällen mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem konkreten Recht auf vollständige Erfassung aller Abgabepflichtigen nach den Abgabevorschriften und ihre gleichmäßige Behandlung sowie Hintanhaltung unrechtmäßiger Verkürzung der Abgabeneinnahmen (§ 114 BAO) sowie auf Erforschung der abgabepflichtigen Fälle und Ermittlung der für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (§ 115 Abs 1 BAO) durch unbefangene (§ 76 Abs 1 lit b BAO) Organe zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbrauchte und dadurch einen S 500.000,-- (weit) übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er (fallweise gegen Bezahlung) entweder allein oder als Beteiligter (§ 12 StGB), teils als Beamter, der in der Sache Parteienvertreter war, unrichtige Steuererklärungen anerkannte und unrichtige Bearbeitungen vornahm bzw approbierte und dadurch eine Verkürzung von Abgaben in der Gesamthöhe von S 14,254,016,-- (US 718) bewirkte.Des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und Absatz 2, StGB und des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und 13 Absatz eins, FinStrG, teils als Beteiligter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG wurde Wolfgang G***** schuldig erkannt, weil er - kurz zusammengefasst - in der Zeit von April 1989 bis August 1993 in Gmunden als Gruppenleiter des dortigen Finanzamtes, sohin als Beamter, in 15 Fällen mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem konkreten Recht auf vollständige Erfassung aller Abgabepflichtigen nach den Abgabevorschriften und ihre gleichmäßige Behandlung sowie Hintanhaltung unrechtmäßiger Verkürzung der Abgabeneinnahmen (Paragraph 114, BAO) sowie auf Erforschung der abgabepflichtigen Fälle und Ermittlung der für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (Paragraph 115, Absatz eins, BAO) durch unbefangene (Paragraph 76, Absatz eins, Litera b, BAO) Organe zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbrauchte und dadurch einen S 500.000,-- (weit) übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er (fallweise gegen Bezahlung) entweder allein oder als Beteiligter (Paragraph 12, StGB), teils als Beamter, der in der Sache Parteienvertreter war, unrichtige Steuererklärungen anerkannte und unrichtige Bearbeitungen vornahm bzw approbierte und dadurch eine Verkürzung von Abgaben in der Gesamthöhe von S 14,254,016,-- (US 718) bewirkte.

Die - sich im Wesentlichen an der im Urteil eingehaltenen Reihenfolge der Schuldspruchfakten orientierende -  Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G***** stützt sich auf Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO.Die - sich im Wesentlichen an der im Urteil eingehaltenen Reihenfolge der Schuldspruchfakten orientierende -  Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G***** stützt sich auf Ziffer 3,, 4, 5, 5a, 9 Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

Mit Bezug auf den Einleitungssatz zur Faktengruppe AA./A./B./ rügt der Angeklagte, das Urteil sei in Ansehung all dieser Schuldspruchfakten mit den Nichtigkeitsgründen der Z 3 und 5 leg cit behaftet, weil dem Urteilsspruch nicht entnommen werden könne, durch welches "Faktum" jeweils Amtsmissbrauch und/oder Abgabenverkürzung begangen worden und "wo der Beschwerdeführer Bestimmungstäter bei der Abgabenhinterziehung" sei.Mit Bezug auf den Einleitungssatz zur Faktengruppe AA./A./B./ rügt der Angeklagte, das Urteil sei in Ansehung all dieser Schuldspruchfakten mit den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 3 und 5 leg cit behaftet, weil dem Urteilsspruch nicht entnommen werden könne, durch welches "Faktum" jeweils Amtsmissbrauch und/oder Abgabenverkürzung begangen worden und "wo der Beschwerdeführer Bestimmungstäter bei der Abgabenhinterziehung" sei.

Nun kann Undeutlichkeit des Urteilsspruchs nicht mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5, sondern nur jenem der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 3 E 41), welche hier aber ebenfalls nicht vorliegt. Denn die Art der Beteiligung des Angeklagten bei den Abgabenhinterziehungen ist hinreichend deutlich aus dem auf die jeweilige Einzeltat bezogenen Urteilstenor ersichtlich. Im Hinblick auf die Gleichwertigkeit aller Beteiligungsformen zöge außerdem selbst eine unzutreffende oder ungenaue Bezeichnung der Täterschaftsform keine Nichtigkeit nach sich (Mayerhofer aaO § 260 E 2 c ff).Nun kann Undeutlichkeit des Urteilsspruchs nicht mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5,, sondern nur jenem der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 3, E 41), welche hier aber ebenfalls nicht vorliegt. Denn die Art der Beteiligung des Angeklagten bei den Abgabenhinterziehungen ist hinreichend deutlich aus dem auf die jeweilige Einzeltat bezogenen Urteilstenor ersichtlich. Im Hinblick auf die Gleichwertigkeit aller Beteiligungsformen zöge außerdem selbst eine unzutreffende oder ungenaue Bezeichnung der Täterschaftsform keine Nichtigkeit nach sich (Mayerhofer aaO Paragraph 260, E 2 c ff).

Unzutreffend ist auch der - erneut auf die Z 3 und 5 gegründete - Vorwurf, sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale seien nur eingangs und summarisch beschrieben worden, ohne dass individualisiert auf die einzelnen Fakten eingegangen worden sei. Lässt doch der Beschwerdeführer dabei außer Betracht, dass sich die vermissten Feststellungen (auch) in den (mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden; Mayerhofer aaO § 260 E 2a) Urteilsgründen, nämlich in den Beschreibungen der jeweiligen Tatabläufe, finden.Unzutreffend ist auch der - erneut auf die Ziffer 3 und 5 gegründete - Vorwurf, sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale seien nur eingangs und summarisch beschrieben worden, ohne dass individualisiert auf die einzelnen Fakten eingegangen worden sei. Lässt doch der Beschwerdeführer dabei außer Betracht, dass sich die vermissten Feststellungen (auch) in den (mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden; Mayerhofer aaO Paragraph 260, E 2a) Urteilsgründen, nämlich in den Beschreibungen der jeweiligen Tatabläufe, finden.

Zum Schuldspruchfaktum AA./A./B./IX./1./ (Veranlagungsverfahren H***** 1990):

Nominell aus der Z 5, der Sache nach aus der Z 3 macht der Nichtigkeitswerber zu Unrecht mangelnde Individualisierung der Taten durch Nichtanführen der Tatzeitpunkte geltend, die sich indes aus den zur Verdeutlichung des Urteilstenors heranzuziehenden Entscheidungsgründen ergeben.Nominell aus der Ziffer 5,, der Sache nach aus der Ziffer 3, macht der Nichtigkeitswerber zu Unrecht mangelnde Individualisierung der Taten durch Nichtanführen der Tatzeitpunkte geltend, die sich indes aus den zur Verdeutlichung des Urteilstenors heranzuziehenden Entscheidungsgründen ergeben.

Die weiteren - zT auch auf die Z 9 lit a gestützten - Beschwerdeeinwände gehen davon aus, dass der Angeklagte für die Abtretung des Annemarie H***** betreffenden Steueraktes in das Referat 07 des Finanzamtes Gmunden zuständig und diese Maßnahme ebenso rechtens war wie die Approbation durch ihn, und reklamieren das Fehlen hinreichender Feststellungen zur inneren Tatseite sowohl hinsichtlich des Amtsmissbrauchs als auch in Ansehung der Abgabenhinterziehung.Die weiteren - zT auch auf die Ziffer 9, Litera a, gestützten - Beschwerdeeinwände gehen davon aus, dass der Angeklagte für die Abtretung des Annemarie H***** betreffenden Steueraktes in das Referat 07 des Finanzamtes Gmunden zuständig und diese Maßnahme ebenso rechtens war wie die Approbation durch ihn, und reklamieren das Fehlen hinreichender Feststellungen zur inneren Tatseite sowohl hinsichtlich des Amtsmissbrauchs als auch in Ansehung der Abgabenhinterziehung.

Der Nichtigkeitswerber übersieht einerseits, dass - wie sich zT auch aus der Urteilsbegründung ergibt (US 174 ff) - die Zuteilung des Veranlagungsaktes H***** an das Referat 07 des für die Bearbeitung dieser Steuersache an sich unzuständigen Angeklagten R***** bzw die dabei eingehaltene Vorgangsweise den Regelungen der Abschnitte 6.2.1.1 und 6.2.1.2 OVB (Organisation von Veranlagung und Betriebsprüfung) bzw Abschnitt 4.2 DVL (Dienstanweisung Veranlagung) widersprach. Vor allem aber übergeht er die jeweils aus den Entscheidungsgründen klar hervorgehende Annahme der Tatrichter von einer mehrstufigen Verwirklichung eines auf Abgabenhinterziehung gerichteten Tatkonzepts (auch) des Beschwerdeführers (vgl US 177, 181), welcher schließlich die (mit unrichtigen Angaben des Mitangeklagten K***** versehene, vom Mitangeklagten R***** sodann vorsätzlich fehlerhaft bearbeitete) Einkommensteuererklärung für das Jahr 1990 im Wissen um deren Unrichtigkeit approbierte (Verstoß gegen § 114 BAO). Alle vor der (missbräuchlichen) Approbation liegenden Handlungen stellen daher ebensowenig entscheidungswesentliche Tatsachen dar wie die danach verübten Malversationen (Zurückhaltung der für die Steuerpflichtige Annemarie H***** nachteiligen Mitteilung gemäß § 295 BAO des Finanzamtes Ried im Innkreis), sodass es auch keines weiteren Eingehens auf den in Ansehung der Angaben des Zeugen Franz G***** über die für die Bearbeitung dieses Steuerfalles maßgeblichen Zuständigkeitskriterien (US 210 f) erhobenen Vorwurf der Aktenwidrigkeit bedarf.Der Nichtigkeitswerber übersieht einerseits, dass - wie sich zT auch aus der Urteilsbegründung ergibt (US 174 ff) - die Zuteilung des Veranlagungsaktes H***** an das Referat 07 des für die Bearbeitung dieser Steuersache an sich unzuständigen Angeklagten R***** bzw die dabei eingehaltene Vorgangsweise den Regelungen der Abschnitte 6.2.1.1 und 6.2.1.2 OVB (Organisation von Veranlagung und Betriebsprüfung) bzw Abschnitt 4.2 DVL (Dienstanweisung Veranlagung) widersprach. Vor allem aber übergeht er die jeweils aus den Entscheidungsgründen klar hervorgehende Annahme der Tatrichter von einer mehrstufigen Verwirklichung eines auf Abgabenhinterziehung gerichteten Tatkonzepts (auch) des Beschwerdeführers vergleiche US 177, 181), welcher schließlich die (mit unrichtigen Angaben des Mitangeklagten K***** versehene, vom Mitangeklagten R***** sodann vorsätzlich fehlerhaft bearbeitete) Einkommensteuererklärung für das Jahr 1990 im Wissen um deren Unrichtigkeit approbierte (Verstoß gegen Paragraph 114, BAO). Alle vor der (missbräuchlichen) Approbation liegenden Handlungen stellen daher ebensowenig entscheidungswesentliche Tatsachen dar wie die danach verübten Malversationen (Zurückhaltung der für die Steuerpflichtige Annemarie H***** nachteiligen Mitteilung gemäß Paragraph 295, BAO des Finanzamtes Ried im Innkreis), sodass es auch keines weiteren Eingehens auf den in Ansehung der Angaben des Zeugen Franz G***** über die für die Bearbeitung dieses Steuerfalles maßgeblichen Zuständigkeitskriterien (US 210 f) erhobenen Vorwurf der Aktenwidrigkeit bedarf.

Gleiches gilt für die Kritik der Tatsachenrüge (Z 5a), die hinsichtlich der Urteilsfeststellung einer Absprache zwischen den Angeklagten R***** und G***** wegen der erwähnten Zurückhaltung der Meldung gemäß § 295 BAO "erhebliche Bedenken" geltend macht.Gleiches gilt für die Kritik der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die hinsichtlich der Urteilsfeststellung einer Absprache zwischen den Angeklagten R***** und G***** wegen der erwähnten Zurückhaltung der Meldung gemäß Paragraph 295, BAO "erhebliche Bedenken" geltend macht.

Zum Schuldspruchfaktum AA./A./B./XVIII./4./ (Veranlagungsverfahren K***** 1990):

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) des Beschwerdeführers, die sich gegen die Begründung der Urteilsannahme des Vorliegens des wissentlichen Befugnismissbrauchs und des Schädigungsvorsatzes wendet, hat es das Erstgericht keineswegs dabei bewenden lassen, (lediglich) auf die festgestellten Tatabläufe im Zusammenhang mit dem beruflichen Wissen des Angeklagten zu verweisen. Ist doch auf US 329 bis 332 a ausführlich, formell fehlerfrei und nachvollziehbar dargelegt, auf Grund welcher Überlegungen die Tatrichter zur Annahme des Vorliegens der subjektiven Tatseite hinsichtlich des Amtsmissbrauchs und der Beteiligung am Finanzvergehen gelangten. Tatsächlich läuft das Beschwerdevorbringen - der gegenteiligen Behauptung des Angeklagten zuwider - seiner Zielrichtung nach auf eine (im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige) Anfechtung der richterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung hinaus.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Beschwerdeführers, die sich gegen die Begründung der Urteilsannahme des Vorliegens des wissentlichen Befugnismissbrauchs und des Schädigungsvorsatzes wendet, hat es das Erstgericht keineswegs dabei bewenden lassen, (lediglich) auf die festgestellten Tatabläufe im Zusammenhang mit dem beruflichen Wissen des Angeklagten zu verweisen. Ist doch auf US 329 bis 332 a ausführlich, formell fehlerfrei und nachvollziehbar dargelegt, auf Grund welcher Überlegungen die Tatrichter zur Annahme des Vorliegens der subjektiven Tatseite hinsichtlich des Amtsmissbrauchs und der Beteiligung am Finanzvergehen gelangten. Tatsächlich läuft das Beschwerdevorbringen - der gegenteiligen Behauptung des Angeklagten zuwider - seiner Zielrichtung nach auf eine (im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige) Anfechtung der richterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung hinaus.

Die auf Abschnitt 23.9 DVL gestützte Behauptung, der Angeklagte habe sich mangels eines Gebotes zur Überprüfung in der Sache selbst korrekt verhalten, übersieht, dass er nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls insoweit seine Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften wissentlich missbrauchte, als er die auf US 315 aufgezählten (ungerechtfertigten) Manipulationen an der Eingabe vornahm und die Einkommensteuererklärung ohne weitere Überprüfung unter bewusster Nichtbeachtung ihrer inhaltlichen Unrichtigkeit approbierte (siehe US 24).

Mit Bezugnahme auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO rügt die gegen das Schuldspruchfaktum AA./A./B./XXII./11./ (Veranlagung M***** 1992) gerichtete Beschwerde zunächst, der Schuldspruch könne nicht auf die verschiedenen divergierenden Aussagen des Mitangeklagten R***** über die Höhe der dem Nichtigkeitswerber übergebenen Bestechungsgelder gegründet werden. Dieser Einwand betrifft jedoch keine entscheidende - also auf die rechtliche Beurteilung oder die Höhe des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss übende - Tatsache, weil, wie der Angeklagte in der Folge selbst einräumt, für die rechtliche Beurteilung bzw Qualifikation der Tat die Höhe der erhaltenen Bestechungsgelder nicht maßgeblich ist.Mit Bezugnahme auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO rügt die gegen das Schuldspruchfaktum AA./A./B./XXII./11./ (Veranlagung M***** 1992) gerichtete Beschwerde zunächst, der Schuldspruch könne nicht auf die verschiedenen divergierenden Aussagen des Mitangeklagten R***** über die Höhe der dem Nichtigkeitswerber übergebenen Bestechungsgelder gegründet werden. Dieser Einwand betrifft jedoch keine entscheidende - also auf die rechtliche Beurteilung oder die Höhe des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss übende - Tatsache, weil, wie der Angeklagte in der Folge selbst einräumt, für die rechtliche Beurteilung bzw Qualifikation der Tat die Höhe der erhaltenen Bestechungsgelder nicht maßgeblich ist.

Indem der Nichtigkeitswerber in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) im Wesentlichen die Urteilsfeststellungen über die Wissentlichkeit hinsichtlich des Befugnismissbrauchs sowie dessen Schädigungsvoratz in Frage stellt und das (vom Erstgericht angenommene) Vorliegen ins Auge fallender Bedenken gegen die Richtigkeit der der Umatzsteuervoranmeldung beigelegten Rechnung leugnet, bringt er zufolge fehlender Orientierung seines Beschwerdevorbringens am Urteilssachverhalt (US 389 f) den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Gleiches gilt für den Einwand, es mangle an Feststellungen darüber, ob und in welcher Höhe Bestechungsgelder gezahlt wurden bzw dass für den Beschwerdeführer bei der Approbation des Guthabensbetrages keine Überprüfungspflicht bestanden habe. Der Angeklagte übergeht nämlich die Urteilsannahmen (US 390), aus denen sich ergibt, dass er trotz Vorliegens von Umständen, die bei einem erfahrenen Beamten wie ihm Bedenken hätten auslösen müssen, keine Plausibilitätskontrolle (siehe §§ 114 f BAO) vornahm, weil er für diese Unterlassung vom Mitangeklagten R***** (mit Wissen und Billigung des Mitangeklagten M*****) über S 100.000,-- erhalten hatte.Indem der Nichtigkeitswerber in seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) im Wesentlichen die Urteilsfeststellungen über die Wissentlichkeit hinsichtlich des Befugnismissbrauchs sowie dessen Schädigungsvoratz in Frage stellt und das (vom Erstgericht angenommene) Vorliegen ins Auge fallender Bedenken gegen die Richtigkeit der der Umatzsteuervoranmeldung beigelegten Rechnung leugnet, bringt er zufolge fehlender Orientierung seines Beschwerdevorbringens am Urteilssachverhalt (US 389 f) den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Gleiches gilt für den Einwand, es mangle an Feststellungen darüber, ob und in welcher Höhe Bestechungsgelder gezahlt wurden bzw dass für den Beschwerdeführer bei der Approbation des Guthabensbetrages keine Überprüfungspflicht bestanden habe. Der Angeklagte übergeht nämlich die Urteilsannahmen (US 390), aus denen sich ergibt, dass er trotz Vorliegens von Umständen, die bei einem erfahrenen Beamten wie ihm Bedenken hätten auslösen müssen, keine Plausibilitätskontrolle (siehe Paragraphen 114, f BAO) vornahm, weil er für diese Unterlassung vom Mitangeklagten R***** (mit Wissen und Billigung des Mitangeklagten M*****) über S 100.000,-- erhalten hatte.

Dem auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Beschwerdevorbringen zum Schuldspruchfaktum AA./A./B./XXXIX./1./ (Veranlagung M***** 1991) ist folgendes zu erwidern:Dem auf Ziffer 5,, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Beschwerdevorbringen zum Schuldspruchfaktum AA./A./B./XXXIX./1./ (Veranlagung M***** 1991) ist folgendes zu erwidern:

Das vom Angeklagten im Abschnitt 29.4 DVL vermisste Gebot, Rückzahlungsansuchen zu überprüfen, findet sich in den Abschnitten 42.2.2 bzw 42.2.3 der genannten Dienstanweisung. Die Behauptung (Z 5) hinwieder, die Rechnungen seien im Hinblick auf ihre Unterfertigung durch den Aussteller unbedenklich gewesen, übergeht die den auf US 389 f zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen zu Grunde liegenden Beweisergebnisse. Im Übrigen vermag das Beschwerdevorbringen auch keine sich aus den Akten ergebenden schwerwiegenden Bedenken (Z 5a) gegen die dem Schuldspruch zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen (missbräuchliche Auszahlung eines "Vorsteuerguthabens") aufzuzeigen; vielmehr läuft es letztlich nur auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter hinaus.Das vom Angeklagten im Abschnitt 29.4 DVL vermisste Gebot, Rückzahlungsansuchen zu überprüfen, findet sich in den Abschnitten 42.2.2 bzw 42.2.3 der genannten Dienstanweisung. Die Behauptung (Ziffer 5,) hinwieder, die Rechnungen seien im Hinblick auf ihre Unterfertigung durch den Aussteller unbedenklich gewesen, übergeht die den auf US 389 f zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen zu Grunde liegenden Beweisergebnisse. Im Übrigen vermag das Beschwerdevorbringen auch keine sich aus den Akten ergebenden schwerwiegenden Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die dem Schuldspruch zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen (missbräuchliche Auszahlung eines "Vorsteuerguthabens") aufzuzeigen; vielmehr läuft es letztlich nur auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter hinaus.

Die Beschwerde ist auch nicht zielführend, soweit sie das Fehlen von "Feststellungen" über die Höhe des vom Angeklagten in diesem Fall empfangenen Bestechungsgeldes rügt und das Urteil insoweit als "widersprüchlich" im Sinn der Z 5 bezeichnet; beträfen doch solche Feststellungen - wie schon erwähnt - fallbezogen keine entscheidende Tatsache, sodass sich ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen erübrigt.Die Beschwerde ist auch nicht zielführend, soweit sie das Fehlen von "Feststellungen" über die Höhe des vom Angeklagten in diesem Fall empfangenen Bestechungsgeldes rügt und das Urteil insoweit als "widersprüchlich" im Sinn der Ziffer 5, bezeichnet; beträfen doch solche Feststellungen - wie schon erwähnt - fallbezogen keine entscheidende Tatsache, sodass sich ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen erübrigt.

Der weitere, auch auf die Z 9 lit a gestützte Einwand, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in diesem Fall keine Bestechungsgelder erhalten habe, und die Approbation des Auszahlungsantrages ohne Prüfung sei eine "Selbstverständlichkeit" gewesen, ist nicht gesetzesgemäß ausgeführt, weil damit unter Missachtung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Urteilsfeststellungen (US 44) lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes angefochten wird.Der weitere, auch auf die Ziffer 9, Litera a, gestützte Einwand, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in diesem Fall keine Bestechungsgelder erhalten habe, und die Approbation des Auszahlungsantrages ohne Prüfung sei eine "Selbstverständlichkeit" gewesen, ist nicht gesetzesgemäß ausgeführt, weil damit unter Missachtung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Urteilsfeststellungen (US 44) lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes angefochten wird.

Ihre Ausrichtung am Gesetz verfehlen auch die Beschwerdeeinwände zum Schuldspruchfaktum AA./A./B./XXXIX./2./ (Vorsteuergutschrift M***** 1992). Die Kritik des Beschwerdeführers, die den Erhalt von Bestechungsgeldern bejahende Urteilsannahme sei bedenklich, weil sie sich nur auf die Verantwortung des Mitangeklagten R***** stütze, die Bewegungen auf den Konten M*****s bei der Hypo-Bank St. Johann und der Sparkasse Ebensee hingegen unerörtert lasse, vermag angesichts des fehlenden Aussagewerts dieser Geldbewegungen für die Bezahlung eines Bestechungsbetrages von 25.000 S durch M***** an G***** weder formale Begründungsmängel (Z 5) noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a) aufzuzeigen, sondern kann nur als Versuch angesehen werden, die von den Tatrichtern vorgenommene Bewertung der Beweise in Zweifel zu ziehen.Ihre Ausrichtung am Gesetz verfehlen auch die Beschwerdeeinwände zum Schuldspruchfaktum AA./A./B./XXXIX./2./ (Vorsteuergutschrift M***** 1992). Die Kritik des Beschwerdeführers, die den Erhalt von Bestechungsgeldern bejahende Urteilsannahme sei bedenklich, weil sie sich nur auf die Verantwortung des Mitangeklagten R***** stütze, die Bewegungen auf den Konten M*****s bei der Hypo-Bank St. Johann und der Sparkasse Ebensee hingegen unerörtert lasse, vermag angesichts des fehlenden Aussagewerts dieser Geldbewegungen für die Bezahlung eines Bestechungsbetrages von 25.000 S durch M***** an G***** weder formale Begründungsmängel (Ziffer 5,) noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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