Norm
FPG §2 Abs4 Z4Rechtssatz
Ausländische öffentliche Urkunden genießen den erhöhten strafrechtlichen Schutz des § 224 StGB dann, wenn sie kraft Gesetzes oder kraft zwischenstaatlichen Vertrages den inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind. Inländischen öffentlichen Urkunden ausdrücklich gesetzlich gleichgestellt waren während des hier aktuellen Tatzeitraumes (vom 18. April 1992 bis Mitte 1994) zufolge § 39 PassG 1969 (in Verbindung mit § 22 dieses Gesetzes) in der damals geltenden Fassung sowie gemäß § 1 Abs 3 FrG 1992, BGBl 1992/838 (als fremdenbezogene Vorschrift in Geltung seit 1. Jänner 1993) nur ausländische Reisedokumente. Da es sich bei dem irakischen Personalausweis aber um kein solches Reisedokument handelt und es auch an einem (zudem zur Gleichstellung - nicht den Begriffen des Reisepasses oder des Passersatzes unterfallender - "sonstiger" Reisedokumente im Sinn der vorzitierten Gesetzesstellen erforderlichen) zwischenstaatlichen Übereinkommen zwischen der Republik Irak und der Republik Österreich fehlt, erweist sich die Unterstellung der Tat unter die Qualifikation des § 224 StGB als rechtsirrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112566Im RIS seit
19.11.1999Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010