RS OGH 1995/8/22 11Os112/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.1995
beobachten
merken

Norm

StGB §223

Rechtssatz

Anders als die zur Identitätstäuschung errichtete unechte Urkunde wird die (inhaltlich) unrichtige Urkunde, die sogenannte schriftliche Lüge, vom Echtheitsbegriff (Fälschungsbegriff) Begriff des § 223 StGB nicht erfaßt. Sohin begeht keine Urkundenfälschung, wer eine rechtserhebliche Erklärung niederschreibt (und mit einem ihm zustehenden Namen unterfertigt), die mit der Wahrheit nicht, übereinstimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095513

Dokumentnummer

JJR_19950822_OGH0002_0110OS00112_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten