Norm
StGB §223Rechtssatz
Anders als die zur Identitätstäuschung errichtete unechte Urkunde wird die (inhaltlich) unrichtige Urkunde, die sogenannte schriftliche Lüge, vom Echtheitsbegriff (Fälschungsbegriff) Begriff des § 223 StGB nicht erfaßt. Sohin begeht keine Urkundenfälschung, wer eine rechtserhebliche Erklärung niederschreibt (und mit einem ihm zustehenden Namen unterfertigt), die mit der Wahrheit nicht, übereinstimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095513Dokumentnummer
JJR_19950822_OGH0002_0110OS00112_9500000_002