Norm
StGB §74 Abs1 Z7Rechtssatz
Bankomatkarten sind aus der Sicht des Obersten Gerichtshofes als Urkunden anzusehen. Die Urkundenqualität einer Bankomatkarte folgt schon daraus, dass die ausgebende Bank als unverwechselbar erkennbarer Aussteller derselben fungiert und mit dieser Karte erklärt, dass der (berechtigte) Inhaber insbesondere bestimmte Leistungen des Kartenausstellers in Anspruch nehmen kann (Beweisfunktion iSd § 74 Abs 1 Z 7 StGB). Ebenso wie bei Kreditkarten ist daher jede Bankomatkarte - ohne Rücksicht auf eine zusätzliche, jetzt gar nicht mehr gebräuchliche Scheckkartenfunktion oder auf eine Unterfertigung durch den berechtigten Karteninhaber - taugliches Objekt einer strafbaren Handlung nach §§ 223, 229 Abs 1 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118064Dokumentnummer
JJR_20030924_OGH0002_0130OS00043_0300000_001