Norm: StGB §159 Abs2
Rechtssatz: Maßgebend für die Beurteilung der Liquiditätslage eines Unternehmens unter dem Gesichtspunkt des § 159 StGB ist der Zeitpunkt des (freiwilligen) Eingreifens einer Gebietskörperschaft. Entscheidungstexte 11 Os 23/89 Entscheidungstext OGH 26.01.1990 11 Os 23/89 Veröff: EvBl 1990/78 S 341 = GesRZ 1990,166 = RZ 1990/115 S 260 ... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs2
Rechtssatz: Eine den Tatbestand nach dem Abs 2 ausschließende Verpflichtung einer Gebietskörperschaft zu Sanierungsmaßnahmen der hier umschriebenen Art wird nur durch die Abgabe einer rechtswirksamen und einklagbaren Zusage ihrer zuständigen Organe gegenüber den mit der schuldnerischen Vertretung betrauten Personen vor Eintritt einer kridagleichen Situation begründet. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.März 1940 geborene Konsulent Dr. Gernot P*** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs. 2 Z 1 und 3, Abs. 3 (zweiter Fall) und 161 Abs. 1 (zu ergänzen: erster Fall) StGB (Punkt A 1 des Urteilsspruches) sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (Punkt A 2 des Urteilsspruches) schuldig erkannt. Danach liegt ihm zur Last, A 1) in der Zeit ab Spätherbst 1984 bis 22.November 1985... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs2
Rechtssatz: Beim Merkmal der Abwendung der drohenden Zahlungsunfähigkeit durch Maßnahmen im Sinne der Z 1 - 3 des Abs 2 handelt es sich um eine objektive Bedingung, durch solche die Strafbarkeit im Fall der schuldhaften Herbeiführung einer Gefahr der Zahlungsunfähigkeit auf jene Fälle eingeschränkt wird, in denen eine Sanierung durch eine Gebietskörperschaft unter den Voraussetzungen dieses Absatzes vorgenommen wird. ... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs2 Z1StGB §159 Abs2 Z2StGB §159 Abs2 Z3
Rechtssatz: Bei den in den Z 1 bis 3 des § 159 Abs 2 StGB genannten Sanierungsmaßnahmen handelt es sich um rechtlich gleichwertige, aber auch vertauschbare sowie bloß alternativ erforderliche Spielarten einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit ein und derselben Tat, die also schon dann dem Tatbestand entspricht, wenn auch nur eine einzige der in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen ergr... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs2 Z3
Rechtssatz: Eine kridaabwehrende Maßnahme durch "andere" im Sinne des § 159 Abs 2 Z 3 StGB liegt nur bei Veranlassung einschlägiger Sanierungsmaßnahmen durch eine Gebietskörperschaft vor, wobei es sich - in Anbetracht des Charakters des § 159 Abs 2 StGB (auch) als Bestimmung zum Schutz der aufgewendeten öffentlichen Mittel - bei den zwischengeschalteten "anderen" um Unternehmensträger mit eigener Rechtspersönlichkeit unt... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs2 Z1StGB §159 Abs2 Z2StGB §159 Abs2 Z3
Rechtssatz: Bei den in den Z 1 bis 3 des § 159 Abs 2 StGB genannten Sanierungsmaßnahmen handelt es sich um rechtlich gleichwertige, aber auch vertauschbare sowie bloß alternativ erforderliche Spielarten einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit ein und derselben Tat, die also schon dann dem Tatbestand entspricht, wenn auch nur eine einzige der in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen ergr... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs2 Z1StGB §159 Abs2 Z2StGB §159 Abs2 Z3
Rechtssatz: Bei den in den Z 1 bis 3 des § 159 Abs 2 StGB genannten Sanierungsmaßnahmen handelt es sich um rechtlich gleichwertige, aber auch vertauschbare sowie bloß alternativ erforderliche Spielarten einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit ein und derselben Tat, die also schon dann dem Tatbestand entspricht, wenn auch nur eine einzige der in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen ergr... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs2 Z1StGB §159 Abs2 Z2StGB §159 Abs2 Z3
Rechtssatz: Bei den in den Z 1 bis 3 des § 159 Abs 2 StGB genannten Sanierungsmaßnahmen handelt es sich um rechtlich gleichwertige, aber auch vertauschbare sowie bloß alternativ erforderliche Spielarten einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit ein und derselben Tat, die also schon dann dem Tatbestand entspricht, wenn auch nur eine einzige der in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen ergr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte und sein am 19.Dezember 1984 verstorbener Vater Georg F*** sen. waren die Gesellschafter und Geschäftsführer der im Jahr 1977 gegründeten Georg F*** Internationale Spedition und Lagerhaus GmbH (kurz GmbH) mit dem Sitz in Salzburg. Vom Stammkapital der Gesellschaft von S 1,500.000 übernahm Georg F*** sen. eine Stammeinlage von S 1,200.000, die er durch Einbringung seines bereits im Jahr 1913 gegründeten, seit dem Jahr 1972 allerdings in stetem Nied... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte war Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH (im folgenden Gesellschaft genannt). Die klagende Partei verlangt von ihm mit der am 23. April 1986 eingebrachten Klage die Bezahlung von S 279.988,55 sA. Er habe als Geschäftsführer der Gesellschaft laufend Waren bestellt, die auch geliefert worden seien. Auf Grund dieser Bestellungen, die "de facto" von ihm gemacht worden seien, sei in der Zeit vom 5. April bis 1. August 1983 in mehreren Rechnungen der Betrag vo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte war Geschäftsführer der Ing. P*** Baugesellschaft mbH. Diese war Komplementärin der Ing. P*** Baugesellschaft mbH & Co KG. Mit dem Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 23.3.1984, Sa 26/84-2, wurde über das Vermögen der Ing. P*** Baugesellschaft mbH & Co KG das Ausgleichsverfahren eröffnet und Dr. Johannes J*** zum Ausgleichsverwalter bestellt. In der Tagsatzung vom 9.5.1984 verbesserte die Ausgleichsschuldnerin den Ausgleichsvorschlag da... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte war Geschäftsführer der P*** & Co GesmbH (im folgenden nur GesmbH) mit dem Sitz in Wien 21., Vohburggasse 2. Gegenstand des Unternehmens war der Fahrzeughandel. Die GesmbH war mit Ablauf des Jahres 1979 überschuldet. Zu diesem Zeitpunkt reichte das Aktivvermögen der GesmbH unter Berücksichtigung stiller Reserven nicht mehr aus, um die echten Geschäftsverbindlichkeiten (ohne Stammkapital und Rücklagen) zu decken. Die Überschuldung war für den B... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte war seit 1979 Geschäftsführerin der F*** Gesellschaft mbH, die Komplementärin der "Bauunternehmung F*** & Co, Bau-, Maurer- und Zimmermeister" (in der Folge als Firma F*** & Co bezeichnet) in Wattens war. Über die Firma F*** & Co und über die F*** Gesellschaft mbH als Komplementärin wurde bereits im Jahr 1979 zu Sa 12/79 des Landesgerichtes Innsbruck ein Ausgleichsverfahren eröffnet; es wurde nach Erfüllung des Ausgleichs am 5. Februar 1980 wie... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.Feber 1935 geborene Industrielle Günter B*** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in Wien und anderen Orten Österreichs sowie in der Bundesrepublik Deutschland als Geschäftsführer (leitender Angestellter) der bei mehreren Gläubigern in Schuld stehenden B*** A*** GesmbH 1.) in der Zeit von 1979 bis 31. Dezember 1980 fahrlässig, insbesondere durc... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13.September 1925 geborene Josef Walter H*** (im zweiten Rechtsgang) der Vergehen der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs 1 Z 1 und Z 2, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wels und in Eberschwang als (gemeint ist: gleich einem) Schuldner mehrerer Gläubiger, nämlich als Geschäftsführer der Firma-H*** Ziegel Ges.m.b.H., sohin als leitender Angestellter (§ 309 StGB) 1./ in der Zeit vom 1.Jänner 1981 bis Mitte Mai ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Anton und Gertrud P*** schuldig erkannt: 1./ des Vergehens (richtig: der in Realkonkurrenz zusammentreffenden, rechtlich selbständigen Vergehen - vgl. 10 Os 126/84) der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB, weil Gertrud P*** als Geschäftsführerin und Anton P*** als leitender Angestellter (§§ 161, 309 StGB) der Vieh- und Fleischhandelsgesellschaft mbH, welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, in der Zeit zwischen Febru... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden (u.a.) der am 22. November 1940 geborene Mag.Helmut D*** und seine am 11. Februar 1945 geborene Ehegattin Dr.Renate D*** je des Vergehens nach dem § 114 (Abs. 1) ASVG (Schuldsprüche C/I/ bzw C/II/), Mag.Helmut D*** überdies der Vergehen der fahrlässigen Krida nach den §§ 486 Abs. 1 Z 1, 486 c StG und 159 Abs. 1 Z 2, 161 Abs. 1 StGB (Schuldsprüche B/ - zu ergänzen: I - und B/II) schuldig erkannt und hiefür nach dem § 114 (Abs. 1) ASVG, M... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs1 Z2StGB §159 Abs2
Rechtssatz: § 159 Abs 1 Z 2 StGB normiert einen alternativen Mischtatbestand. Für die Anfechtung einer einzelnen von mehreren dem Angeklagten zur Last liegenden dieser (demonstrativ aufgezählten) Begehungsarten fehlt es an der Rechtsmittellegitimation. Entscheidungstexte 13 Os 42/87 Entscheidungstext OGH 10.09.1987 13 Os 42/87 n... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef H*** A/ des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und B/ des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt, weil er zu A/ im Jänner 1981 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, die Annemarie S*** durch Vortäuschung seiner Rückzahlungsfähigkeit und seines Rückzahlungswillens zur Hingabe eines Darlehens von 100.000 S verle... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia9ABGB §1295 IIf6ABGB §1311 IIaKO §69 Abs2StGB §159 Abs1 Z2StGB §159 Abs2 nF
Rechtssatz: § 159 Abs 1 Z 2 StGB, der nur die Nichtanmeldung des Insolvenzverfahrens im Falle der Zahlungsunfähigkeit pönalisiert, verbietet das Eingehen neuer Verbindlichkeiten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Der Neugläubiger kann daher bei Verstoß gegen § 159 Abs 1 Z 2 StGB seinen gesamten kausalen Schaden, das ist der Vertrauensschaden, der... mehr lesen...
Begründung: Einziger Komplementär der Firma Gottfried O*** Gesellschaft mbH & Co KG (im folgenden: KG) war die Firma Gottfried O*** Gesellschaft mbH (im folgenden GesmbH). Die Beklagte war neben ihrer Schwester Gertrud O*** vom 6.4.1978 bis 12.10.1984 alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin der GesmbH. Intern oblag der Beklagten im Bereich des Teilbetriebes Zimmerei die Planung, die Kalkulation, die Übernahme der Aufträge, die Durchführung der Arbeiten und deren Fakturierun... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.Juni 1944 geborene Erwin F*** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 12 (dritter Fall) StGB (A), des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (B), des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2, erster Fall, StGB (C), des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB (D) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB (E) schuldig erkannt. Seine geschiedene... mehr lesen...
Gründe: I./ Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.Mai 1984, GZ 12 c E Vr 9.605/79-101, wurde der (inzwischen verstorbene) Kaufmann Othmar C*** ua des Vergehens der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs. 1 Z 2 (161 Abs. 1) StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen dem 1.Juli 1979 und März 1980 in Wien als Geschäftsführer der Firma C*** & Co KG gleich einem Schuldner in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des von ihm vert... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 8.Februar 1915 geborene Dr.Rudolf K*** des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs.1 und Abs.2 (zweiter Fall) StGB (A des Schuldspruches) und des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs.3 StGB als Beteiligter nach dem § 12 StGB (D des Schuldspruches), der am 21.Dezember 1943 geborene Dr.Hannes M*** des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs.1, Abs.2 (zweiter Fall) StGB und des Verbrechens des schweren Bet... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden (neben einem weiteren Angeklagten) der am 10.Juni 1941 geborene Angeklagte Hans L*** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3, letzter Fall, StGB (I 1 a und 2) und des Verbrechens der Weitergabe nachgemachten Geldes nach dem § 233 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 StGB (II) sowie der am 18.Juni 1951 geborene Angeklagte Dragan Z*** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 1 StGB (I 1 c) schuldig er... mehr lesen...
Norm: StGB §156StGB §159 Abs2
Rechtssatz: Eine Verfälschung der Bücher durch einen betrügerischen Kridatar, die nur die von ihm beiseite geschafften Vermögensbestandteile betrifft, ist nicht auch nach § 159 Abs 2 gesondert strafbar. Entscheidungstexte 9 Os 95/76 Entscheidungstext OGH 14.06.1977 9 Os 95/76 Veröff: SSt 48/87 = EvBl 1978/21 S 75 ... mehr lesen...