Norm
StGB §159 Abs2 Z1Rechtssatz
Bei den in den Z 1 bis 3 des § 159 Abs 2 StGB genannten Sanierungsmaßnahmen handelt es sich um rechtlich gleichwertige, aber auch vertauschbare sowie bloß alternativ erforderliche Spielarten einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit ein und derselben Tat, die also schon dann dem Tatbestand entspricht, wenn auch nur eine einzige der in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen ergriffen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095964Dokumentnummer
JJR_19900126_OGH0002_0110OS00023_8900000_012