RS OGH 1990/1/26 11Os23/89

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Veröffentlicht am 26.01.1990
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Norm

StGB §159 Abs2 Z3

Rechtssatz

Eine kridaabwehrende Maßnahme durch "andere" im Sinne des § 159 Abs 2 Z 3 StGB liegt nur bei Veranlassung einschlägiger Sanierungsmaßnahmen durch eine Gebietskörperschaft vor, wobei es sich - in Anbetracht des Charakters des § 159 Abs 2 StGB (auch) als Bestimmung zum Schutz der aufgewendeten öffentlichen Mittel - bei den zwischengeschalteten "anderen" um Unternehmensträger mit eigener Rechtspersönlichkeit unter maßgeblicher Kapitalbeteiligung einer Gebietskörperschaft oder um einen aufgegliederten Rechtsträger der öffentlichen Hand handeln muß, so daß die Heranziehung privater Unternehmen nicht genügt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 23/89
    Entscheidungstext OGH 26.01.1990 11 Os 23/89
    Veröff: EvBl 1990/78 S 341 = GesRZ 1990,166 = RZ 1990/115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095952

Dokumentnummer

JJR_19900126_OGH0002_0110OS00023_8900000_011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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