Entscheidungsgründe: Der ehemalige Erstkläger (in der Folge immer: Kläger) und sein Sohn, der ehemalige Zweitkläger, schlossen mit dem zuletzt als „S***** HandelsgmbH" bezeichneten Unternehmen (in der Folge: GmbH) 2001 einen Leasingvertrag („Kaufmietvertrag") über einen Mercedes, der im Februar 2002 ausgeliefert wurde. Neben einer Anzahlung leisteten der Kläger und sein Sohn monatlich 653 EUR. Darin waren auch die Prämien für Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung enthalten, die d... mehr lesen...
Norm: AB GB §1311 IV, KO §69StGB §159 Abs2
Rechtssatz: Ein „Altgläubiger" kann bei Verwirklichung des Tatbestandes der grob fahrlässigen Gläubigerschädigung durch kridaträchtiges Verhalten nach erkennbarem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs 2 StGB) lediglich einen Quotenschadenersatzanspruch geltend machen. Wegen der gleichartigen Interessenlage, die den Gesetzgeber zur Einführung des § 69 Abs 5 KO bewogen hat, ist diese Bestimmung auf... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mario A***** und Ivan C***** jeweils des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB (I), (richtig:) der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1 und Abs 2 iVm Abs 5 Z 3, 4 und 5 und 161 Abs 1 StGB (II und III) sowie des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB (IV) schuldig erkannt. Mi... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte war im Jahr 2002 Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter (95 %) der H***** Bau- und Betriebsgesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in R*****. Er war damals auch Eigentümer der Liegenschaft EZ 368 Grundbuch *****, Bezirksgericht Z*****, mit dem darauf errichteten „Hotel K*****". 2004 wurde als neue Eigentümerin die Hotel Ferienwelt K***** GmbH, an der der Beklagte mit einer Stammeinlage von 10.000 EUR (bei einem Stammkapital von 45.000 EUR) beteiligt war, ein... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf4KO §69 Abs2StGB §159 Abs2
Rechtssatz: Bei Kontrahierung in Kenntnis der Insolvenzreife ist nur das negative Interesse (Vertrauensschaden) ersatzfähig. Der Neugläubiger muss sich von seiner Forderung grundsätzlich die Gewinnspanne und den mit dem Geschäft erhofften Fixkostendeckungsbeitrag abziehen lassen. Er hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der in der Rechnung enthaltenen Umsatzsteuer. Entscheidungste... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die drittbeklagte GmbH wurde am 16. Juni 2000, die Erstbeklagte am 27. Juli 2000 als deren selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin ins Firmenbuch eingetragen; ihre Funktion wurde am 31. Juli 2001 gelöscht. Der Zweitbeklagte wurde mit 31. Juli 2001 als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH ins Firmenbuch eingetragen. Die GmbH verfügte von Anfang an über keinerlei Eigenkapital, da das für die Unternehmensgründung benötigte Stammka... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Nach den für das Revisionsverfahren noch maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen war die Beklagte seit 15. 2. 2000 die allein vertretungsbefugte Geschäftsführerin einer GmbH (in der Folge: Gesellschaft). Spätestens am 15. 6. 2000 war die Gesellschaft zahlungsunf... mehr lesen...
Begründung: Die spätere Gemeinschuldnerin A***** GmbH (im Folgenden: GmbH) wurde im Juli 1999 gegründet. Die Fünftbeklagte war Gründungsgesellschafterin und ab 23. 12. 1999 - neben der von Anfang an als Geschäftsführerin tätigen Viertbeklagten - kollektiv vertretungsbefugte Geschäftsführerin. Mit Schreiben vom 14. 7. 2000 erklärte die Fünftbeklagte gegenüber sämtlichen Gesellschaftern ihren Rücktritt als Geschäftsführerin. Die Gesellschafter nahmen diese Erklärung zur Kenntnis. Be... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs2StGB §159 Abs4 Z2
Rechtssatz: Im Unterschied zu der auf § 159 Abs 1 StGB bezogenen Schadensqualifikation nach Abs 4 Z 1 leg cit ist für jene nach Abs 4 Z 2 leg cit - bei Verwirklichung des Grunddeliktes nach Abs 2 - jener Befriedigungsausfall maßgeblich, der durch die kridaträchtigen Handlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (zusätzlich) verursacht wurde. Der Befriedigungsausfall entspricht in diesem Fall somit nicht ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpften Teilfreispruch des Robert H***** enthaltenden Urteil wurden Martin K*****, Robert H***** und Dr. Othmar B***** der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 2, Abs 4 Z 1, Z 2, Abs 5 Z 2, Z 3 (H***** auch Z 5) iVm § 161 (ergänze: Abs 1) StGB (A, B) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpften Teilfreispruch des Robert H***** enthaltenden Urteil wurden Martin... mehr lesen...
Begründung: Über das Vermögen der Miko Holding Gesellschaft mbH (nunmehr MH Gastro Betriebs Gesellschaft mbH) wurde am 22. 10. 2003 der Konkurs eröffnet. Diese Gesellschaft hatte der Beklagten am 16. 5. 2003 Liegenschaftsanteile verkauft. Der klagende Verein (in Abwicklung) begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle durch den Kaufvertrag vom 16. 5. 2003 über verschiedene Liegenschaftsanteile entstandenen und entstehenden Schäden. Der Kläger habe gegen die Verkäufer... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs2
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 159 Abs 2 StGB verlangt die fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit und solcherart deren Erkennbarkeit. Entscheidungstexte 12 Os 37/04 Entscheidungstext OGH 10.03.2005 12 Os 37/04 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119790 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Herbert T***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (A) sowie der Vergehen der grob fahrlässig Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und Abs 2, (der Sache nach:) Abs 4 Z 1 und Z 2 StGB (C) und der Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber nach § 114 Abs 1... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers aus "Konkursverschleppung" ex delicto (§§ 1293 ff ABGB) vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass vom Geschäftsführer für das Erfüllungsinteresse (positives Vertragsinteresse), dessen Zahlung der Kläger anstrebt, nicht gehaftet wird (GesRZ 1990, 42 = RdW 1989, 131 = WBl 1989, 117 [Karollus]; WBl 1993, 225; WBl 1997, 210). Der Schadenersatzanspruch... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Jürgen B***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (I. 1. bis 3.) und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (II. 1. und 2.) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Jürgen B***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (römisch eins. 1. bis 3.) und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (römisch II. 1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagten waren seit 6. Dezember 1989 Geschäftsführer und mit einer Beteiligung von je 50 % am Stammkapital auch Gesellschafter einer Gesellschaft mbH, über deren Vermögen am 6. März 1991 der Konkurs eröffnet wurde. Die Gläubiger - so auch die klagende Partei - wurden in dem bereits beendeten Konkursverfahren von einem vollständigen Ausfall ihrer Forderungen betroffen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Oktober 1992... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagten wurden mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 5. 2. 1997 für schuldig erkannt, das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB dadurch begangen zu haben, daß sie als Geschäftsführer der E***** Gesellschaft mbH gleich einer Schuldnerin mehrerer Gläubiger in der Zeit vom 9. 11. 1992 bis Ende 1994 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit dieses Unternehmens herbeigeführt haben, insbesondere als sie den Betrieb des Unternehmens mit viel zu zu ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gerhard S*****, die Streitteile und andere Personen gründeten Anfang 1991 zur Förderung der Kultur im Bezirk L***** den "Kulturverein T*****". Gerhard Schodl wurde Obmann, der Beklagte Obmann-Stellvertreter, der Kläger Kassier. Dem ging vor, daß sich der Kläger bereit erklärt hatte, als gewerberechtlicher Geschäftsführer des vom Verein betriebenen Kaffeehauses gegen ein Konsulentenhonorar von S 2.500,-- monatlich aufzutreten. Außerdem vermietete er dem Verei... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden) Urteil wurden Karl Siegfried W***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, Volker Reinulf K***** und Gertrude K***** als Beteiligte an diesem Verbrechen nach § 12 (zweiter, teilweise dritter Fall) StGB sowie Volker Reinulf K***** außerdem wegen (des - richtig: siehe Mayerhofer/Rieder StGB4 § 159 E 14 a) der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen (auch unbekämpft gebliebene Freisprüche enthaltenden) Urteil wurde Johann N***** (des, richtig: Mayerhofer/Rieder, StGB4, § 159 E 14 a) der Vergehen der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen (auch unbekämpft gebliebene Freisprüche enthaltenden) Urteil wurde Johann N***** (des, richtig: Mayerhofer/Rieder, StGB4, Paragraph 159, E 14 a) der Vergehen der fahrlässigen Krida nach den Pa... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch andere Entscheidungen enthaltenden Urteil wurde Helga W***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach den §§ 156 Abs. 1 und Abs. 2, 12 (zu ergänzen: dritter Fall - vgl. SSt. 50/2) StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie in Hof am Leithagebirge und in Bruck an der Leitha Bestandteile des Vermögens des Fritz W***** wirklich verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger um einen nicht mehr feststellbaren, 500.000 S übersteigenden Bet... mehr lesen...
Gründe: Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Urteils wurde Dipl.Ing. Karl F*** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 2 (iVm § 161 Abs. 1) StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 16.September bis zum 3.Dezember 1987 als Geschäftsführer der "F*** Bau-GesmbH", die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis "des Unternehmens" (gemeint: der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft) die Befriedigung von dessen Glä... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über die W*** Getränkevertrieb Gesellschaft mbH & Co KG (im folgenden nur KG) wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.6.1979 der Konkurs eröffnet, der am 2.2.1983 gemäß § 139 Abs.1 KO aufgehoben wurde. Komplementärgesellschafterin der KG war die W*** Getränkevertrieb Gesellschaft mbH (im folgenden nur GmbH), über die am 12.9.1979 der Konkurs eröffnet und am 6.12.1979 gemäß § 166 Abs.2 KO aufgehoben wurde. Die Beklagten waren zur Einzelvertr... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs2 Z3
Rechtssatz: Eine kridaabwehrende Maßnahme durch "andere" im Sinne des § 159 Abs 2 Z 3 StGB liegt nur bei Veranlassung einschlägiger Sanierungsmaßnahmen durch eine Gebietskörperschaft vor, wobei es sich - in Anbetracht des Charakters des § 159 Abs 2 StGB (auch) als Bestimmung zum Schutz der aufgewendeten öffentlichen Mittel - bei den zwischengeschalteten "anderen" um Unternehmensträger mit eigener Rechtspersönlichkeit unt... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs2
Rechtssatz: Eine Verpflichtung zu Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 159 Abs 2 StGB kann weder aus dem Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 20.06.1983, noch aus der Regierungserklärung des Bundeskanzlers vom 31.05.1983, noch aus der ÖIAG-Anleihegesetznov 1983, BGBl Nr 589, abgeleitet werden. Entscheidungstexte 11 Os 23/89 Entscheidungstext OGH 26.01.1990... mehr lesen...