Norm
StGB §159 Abs1 Z2Rechtssatz
§ 159 Abs 1 Z 2 StGB normiert einen alternativen Mischtatbestand. Für die Anfechtung einer einzelnen von mehreren dem Angeklagten zur Last liegenden dieser (demonstrativ aufgezählten) Begehungsarten fehlt es an der Rechtsmittellegitimation.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095434Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009