TE OGH 1987/1/30 11Os141/86

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Veröffentlicht am 30.01.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sulzbacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Rudolf K*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dr. K***, Dr. M*** und Dr. S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30.Mai 1984, GZ 3 d Vr 3.769/81-1071, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 8.Februar 1915 geborene Dr.Rudolf K*** des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs.1 und Abs.2 (zweiter Fall) StGB (A des Schuldspruches) und des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs.3 StGB als Beteiligter nach dem § 12 StGB (D des Schuldspruches), der am 21.Dezember 1943 geborene Dr.Hannes M*** des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs.1, Abs.2 (zweiter Fall) StGB und des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs.3 StGB jeweils als Beteiligter nach dem § 12 StGB (B und D des Schuldspruches) und der am 12.Juli 1933 geborene Dr.Dieter S*** des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs.1, Abs.2 (zweiter Fall) StGB als Beteiligter nach dem § 12 StGB (B des Schuldspruches) und des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs.3 StGB (C des Schuldspruches) schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruches haben in Wien und anderen Orten zu nachgenannten Zeiten

A/ Dr.Rudolf K*** die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, als Mitglied (Sprecher) des Vorstandes der E***-U*** AG über das Vermögen der E***-U*** AG zu verfügen und die E***-U*** AG zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch der E***-U*** AG einen Vermögensnachteil in Höhe von 32,2 Millionen S zugefügt, indem er am 14.Juli 1980 (zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes der E***-U*** AG) in der Generalversammlung der Ö*** K***-T*** GesmbH (auch kurz: ÖKG) die Erhöhung des Stammkapitals dieser Gesellschaft von 22 Millionen S (um einen von der E***-U*** AG mit 110 %igem Agio zu übernehmenden Erhöhungsbetrag von 2 Millionen S) auf 24 Millionen S sowie weiters von 24 Millionen S (um einen von der E***-U*** AG und der Dipl.Ing.Erwin T*** GesmbH zu übernehmenden Erhöhungsbetrag von 56 Millionen S) auf 90 Millionen S bewirkte und indem er am 15. Juli 1980 sowie am 23.September 1980 die Übernahmsbeträge einzahlen ließ, nachdem er die für den Anteilserwerb seitens der E***-U*** AG erforderlichen Zustimmungen des Aufsichtsrates am 8. Mai 1980 und der Ö*** I***-AG (kurz: Ö***) am 8.Juli 1980 durch Täuschung über entscheidungswesentliche Umstände, nämlich durch Verheimlichung der schlechten wirtschaftlichen Lage der ÖKG erschlichen hatte;

B/ Dr.Hannes M*** und Dr.Dieter S*** im

einverständlichen Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Dipl.Ing.Erwin T*** zur Ausführung der unter A beschriebenen strafbaren Handlungen des Dr.Rudolf K*** dadurch beigetragen, daß sie am 29.Mai 1980 in einem zur Weiterleitung an die Ö*** bestimmten Schreiben unrichtige Behauptungen des Inhaltes aufstellten, die ÖKG treffe fast kein technisches Risiko, Unterpreisrückstellungen und zusätzliche Garantierückstellungen seien nicht notwendig, bei der Bilanzerstellung für das Jahr 1979 seien die Forderungen des Unternehmens entsprechend geprüft und Ausbuchungen von 15 Millionen S vorgenommen worden, wobei durch diese Formulierungen vorsätzlich die wahre wirtschaftliche Situation der ÖKG verschwiegen wurde, dies nachdem Dr.Dieter S*** am 3. Dezember 1979 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der ÖKG gemeinsam mit den anderen Geschäftsführern Dipl.Ing.Erwin T*** und Dipl.Ing.Hans L*** einen unrichtigen Jahresabschluß der ÖKG für das Geschäftsjahr 1978 gemäß dem § 22 GesmbHG erstellt hatte, Dr.Dieter S*** und Dr.Hannes M*** am 18.Dezember 1979 in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Gesellschafter der ÖKG (E***-U*** AG und Dipl.Ing.Erwin T*** GesmbH) den unrichtigen Jahresabschluß für das Geschäftsjahr 1978 gemäß dem § 35 GesmbHG genehmigt hatten, Dr.Hannes M*** im April 1980 in seiner Doppelfunktion als Geschäftsführer der ÖKG einerseits und als Prokurist der E***-U*** AG anderseits sowohl dem Aufsichtsrat der E***-U*** AG als auch der Ö*** die vorläufige Bilanz der ÖKG für das Geschäftsjahr 1979 unter Verschweigung der ihm bekannten Fehlerhaftigkeit vorgelegt hatte, Dr.Hannes M*** in der Zeit zwischen Anfang 1980 und Juli 1980 in seiner Doppelfunktion als Geschäftsführer der ÖKG einerseits und als Prokurist der E***-U*** AG anderseits bei mehreren schriftlichen und mündlichen Berichterstattungen den Aufsichtsrat der E***-U*** AG bzw die Ö*** durch Verschweigung der von ihm erkannten schlechten Wirtschaftslage der ÖKG in Irrtum geführt hatte;

C/ Dr.Dieter S*** als Gesellschafter und Geschäftsführer der ÖKG mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten die ÖKG unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte nachgenannter Kreditinstitute durch Täuschung über die schlechte wirtschaftliche Lage der ÖKG in Irrtum geführt und zu Handlungen, nämlich zur Einräumung von Krediten an die ÖKG, verleitet, wodurch diese Kreditinstitute an ihrem Vermögen jeweils einen 100.000 S übersteigenden Schaden erleiden sollten und in nachgenannter Höhe tatsächlich erlitten haben, und zwar:

I. Dr.Dieter S*** in Gesellschaft mit dem gesondert verfolgten Dipl.Ing.Erwin T*** am 24.Jänner 1980 Verfügungsberechtigte der Ö*** L*** AG durch

Gewährung eines Kredites von 25 Millionen S,

II. Dr.Dieter S*** allein

1. Anfang 1980 Verfügungsberechtigte der Z***

und K*** W*** (kurz: Z***) zur Gewährung eines Kredites in der Höhe von 70 Millionen S, eines weiteren in der Höhe von 10 Millionen S (soll richtig heißen: 10 Millionen Saudi-Rial) und zur Abgabe einer Garantie gegenüber der S***

B*** in der Höhe von 2 Millionen Saudi-Rial,

2. Mitte 1980 Verfügungsberechtigte der Z*** zur Gewährung eines weiteren Kredites von 45 Millionen S; D/ Dr.Rudolf K*** und Dr.Hannes M*** zur Ausführung der unter C angeführten strafbaren Handlungen des Dr.Dieter S*** und des gesondert verfolgten Dipl.Ing.Erwin T*** dadurch beigetragen, daß sie Ende des Jahres 1979 übereinkamen,

a) den von den Geschäftsführern der ÖKG Dipl.Ing.Erwin T***, Dr.Dieter S*** und Dipl.Ing.Hans L*** gemäß dem § 22 GesmbHG erstellten Jahresabschluß der ÖKG für das Jahr 1978 am 18. Dezember 1979 in ihrer Eigenschaft als Vertreter der ÖKG-Gesellschafterin E***-U*** AG gemäß dem § 35 GesmbHG zu genehmigen und

b) ab diesem Zeitpunkt im Jahr 1980

aa) Dr.Rudolf K*** in seiner Doppelfunktion als Vertreter der ÖKG-Gesellschafterin E***-U*** AG und Mitglied des Beirates der ÖKG,

bb) Dr.Hannes M*** in seiner Doppelfunktion als Prokurist der E***-U*** AG und neuer Geschäftsführer der ÖKG das Unternehmen ÖKG unter dem falschen Anschein eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens weiterzuführen.

Dieses Urteil wird von allen Angeklagten im Schuldspruch mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft, die jeweils auf die Z 3, 4, 5, 9 lit.a, vom Angeklagten Dr.M*** überdies auch auf die Z 1, 9 lit.b und c sowie die Z.11 des § 281 Abs.1 StPO gestützt werden.

Ihnen kommt Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Sinngemäß zusammengefaßt stellte das Schöffengericht zunächst allgemein fest, daß sich die E***-U*** AG unter maßgeblichem persönlichem Einsatz des Erstangeklagten als damaligem (insbesondere auch für Konzernangelegenheiten zuständigem) "Sprecher des Vorstandes" im Dezember 1976 nach Zustimmung des Vorstandes der Ö*** mit einem Anteil von 45,45 % an der ÖKG, die zuletzt im Alleineigentum des Dipl.Ing.Erwin T*** stand, beteiligte. Zugleich erwarb der Drittangeklagte Dr.Dieter S*** einen Anteil von rund 9 % des genannten Unternehmens, während sich Dipl.Ing.T*** auf einen dem Beteiligungsverhältnis der E***-U*** AG entsprechenden Anteilsrest zurückzog. Schon zu dieser Zeit war geplant, weitere Unternehmen mit ähnlicher Betriebsausrichtung, nämlich die sogenannte T***-Gruppe, die von einem gewissen Bela S*** gehalten wurde, in das Unternehmenskonzept einzubeziehen und mit der ÖKG zu verbinden. Diese Fusion wurde nach Zwischenstationen (zunächst treuhändiger Erwerb durch den Zweitangeklagten Dr.M***, später Übernahme durch die "D***-Feindrahtwerke GesmbH", ein Tochterunternehmen der E***-U*** AG) schließlich am 16.Juni 1978 rückwirkend zum 31. Dezember 1977 realisiert. Die unternehmerischen Transaktionen der E***-U*** AG im Zusammenhang mit den erwähnten Beteiligungen hatten ihre Motivation darin, daß das Unternehmen dadurch nicht nur Fertigung und Vertrieb fördern, sondern auch die risikoreiche Erarbeitung eigenen "know-hows" überspringen wollte, wobei gerade das Gebiet der Klima-Abwässer- und Luftreinigungstechnik als chancenreich eingestuft wurde.

Die ÖKG, die praktisch ausschließlich mit - von der Ö*** L*** AG und der Z*** zur Verfügung gestelltem (Urteil S 575) - Fremdkapital arbeitete, war zum 31.Dezember 1978 überschuldet. Das Rechnungswesen der ÖKG war so mangelhaft, daß die Wirtschaftsprüfer (A*** I***-S***) dem Jahresabschluß per 31.Dezember 1978 den Bestätigungsvermerk verweigern mußten. Ungeachtet dessen und in Kenntnis des Inhaltes des Berichtes der genannten A*** "prüften" und "genehmigten" die Gesellschafter der ÖKG, und zwar die Dipl.Ing.Erwin T*** GesmbH (vertreten durch Dipl.Ing.Erwin T*** und Dr.Dieter S***) und die E***-U*** AG (vertreten durch den Sprecher des Vorstandes Dr.Rudolf K*** und den Prokuristen Dr.Hannes M***), den Jahresabschluß der ÖKG für 1978 und erteilten den Geschäftsführern am 8.Dezember 1979 gemäß dem § 35 Abs.1 Z 1 GesmbHG die Entlastung (Urteil S 244 und 573). Der Vorstand der E***-U*** AG hatte bereits am 4.Dezember 1979 beschlossen, Dipl.Ing. Hans L***, der in den Jahren 1976 bis 1978 bei der ÖKG die Interessen der E***-U*** AG repräsentiert (sich aber für eine effiziente Kontrolle des Dipl.Ing.T*** als ungeeignet erwiesen) hatte, per

31. Dezember 1979 in seiner Funktion als Geschäftsführer der ÖKG durch Dr.Hannes M*** zu ersetzen (Urteil S 249). Die drei Angeklagten sowie Dipl.Ing.Erwin T*** vereinbarten, den (die nachteilige wirtschaftliche Lage des Unternehmens offenbarenden) Inhalt des Prüfberichtes der A*** I***-S*** nicht bekannt werden zu lassen (Urteil S 576).

Eine Erhöhung des von vornherein zu niedrigen Stammkapitals der ÖKG (unter gleichzeitiger Aufstockung der Beteiligung der E***-U*** AG auf 50 %) war bereits seit längerer Zeit in Aussicht genommen worden. Dazu benötigte der Vorstand der E***-U*** AG allerdings nicht bloß die Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft, sondern auch die der Ö*** (§ 6 Abs.3 Ö***-Gesetz). Bei Kenntnis der im Prüfbericht der A*** I***-S*** vom November/Dezember 1979 aufgezeigten Mängel, insbesondere daß in der Bilanz zum 31.Dezember 1978 nicht realisierte Gewinne ausgewiesen, die Anlagen in Ausführung eindeutig und erheblich überhöht beurteilt und nicht einbringliche Forderungen aktiviert wurden, vor allem aber auch, daß nicht feststellbar war, ob die von der ÖKG mit "enormen Krediten" (Urteil S 582) begonnenen Generalunternehmergeschäfte und Anlagebauten kostendeckend zu Ende geführt werden konnten, wäre eine Zustimmung weder des Aufsichtsrates der E***-U*** AG noch der Ö*** zu erwarten gewesen. Denn diese Mängel waren derart gravierend, daß sie eine genaue Prüfung der Ursachen erfordert hätten und eine Sanierung der (objektiv bereits überschuldeten und konkursreifen) ÖKG von vorneherein nur unter Ergreifung entsprechender Maßnahmen zur Beseitigung dieser Ursachen und mit einem wesentlich höheren Sanierungsbetrag als der geplanten Kapitalerhöhung Aussicht auf Erfolg haben konnte (Urteil S 582 f).

Die Angeklagten und Dipl.Ing.Erwin T*** beabsichtigten daher, die erforderlichen Zustimmungen seitens des Aufsichtsrates der E***-U*** AG und seitens der Ö*** zu erwirken, indem sie die aufgezeigten Mängel verschwiegen und solcherart dem Aufsichtsrat der E***-U*** AG und auch der Ö*** gegenüber eine wesentlich günstigere Situation der ÖKG vortäuschten:

"Es war ein mühevoller Weg, voller Lügen und Halbwahrheiten, den insbesondere die beiden Vertreter der

E***-U*** AG, Dr.Rudolf K*** und Dr.Hannes M***,

gehen mußten, um schließlich die Zustimmung aller entscheidungswichtigen Gremien der E***-U*** AG zur Kapitalerhöhung bei der ÖKG bzw. zur Beteiligungsaufstockung seitens der E***-U*** AG zu erlangen!" (Urteil S 584).

Am 14.Juli 1980 beschloß die Generalversammlung der ÖKG die Erhöhung des Stammkapitals von 22 Millionen S um (von der E***-U*** AG mit einem Agio von 110 % zu übernehmende) 2 Millionen S auf 24 Millionen S sowie darüber hinaus von 24 Millionen S auf 80 Millionen S, wobei die E***-U*** AG und die Dipl.Ing.Erwin T*** GesmbH je zur Hälfte zur Übernahme des Erhöhungsbetrages von 56 Millionen S zugelassen wurden. Für die E***-U*** AG schritten Dr.Rudolf K*** und Dipl.Ing.Hans S*** ein. Die von ihr übernommenen Teile der Kapitalerhöhungen von insgesamt 32,2 Millionen S zahlte die E***-U*** AG am 15.Juli 1980 (im Betrag von 14,2 Millionen S) und am 23.September 1980 (im Betrag von 18 Millionen S) ein (Urteil S 597).

Die Kreditabteilung der Ö*** L*** AG erkannte

bereits im März 1979, daß das ÖKG-Engagement zu groß war. So ist

einem an den Vorstand der Ö*** L*** AG gerichteten

Aktenvermerk des Kreditdirektors Dr.S*** vom 21.März 1979 zu entnehmen, daß die Auftragszessionen und Bundesgarantien keine bankmäßigen Sicherheiten darstellen und in Wahrheit somit Blankokredite vorliegen. Doch zog der Vorstand der Bank daraus keinerlei Konsequenzen (Urteil S 960). Die letzte kreditordnungsgemäße Regelung des Engagements der Ö*** L*** AG bei der ÖKG geschah mit Protokoll vom 10.Oktober 1979 (Gesamtrahmen 1.005 Millionen S, Laufzeit bis 29.Februar 1980). Nach Kreditablauf wurden wiederholt Kreditprotokolle entworfen, die jedoch keine Genehmigung fanden. Nach einem internen Revisionsergebnis der Ö*** L*** AG bestand zum Kreditablaufdatum eine durch Direktor Dr.Johann S*** am 24. Jänner 1980 genehmigte Blankoüberziehung punkto 25 Millionen S, wobei die Rückführung durch Kreditflüssigstellung in gleicher Höhe seitens der Z*** aus dem Projekt M*** vorgesehen

war. Eine weitere Überziehung in Höhe von 25 Millionen S bestand zum 12. Mai 1980 und sollte mit Protokoll gleichen Datums unter dem Titel "Bevorschussung wegen Kapitalerhöhung auf rund 80 Millionen S in Höhe der Bareinzahlung" geregelt werden. Dieses Protokoll wurde jedoch nicht genehmigt. Erst mit Aktenvermerk des Ressorts Kredite vom 20.Juni 1980 liegen für die Genehmigung dieser Überziehung die Unterschriften von Dr.Johann S*** und Dr.Bruno T*** vor. Mit Datum 9.Oktober 1980 wurde seitens des Ressorts Kredite bei einem Debetsaldo von 118,779 Millionen S seit Kreditablauf 29.Februar 1980 und bei andauernden Limitüberschreitungen eine Überziehungsmeldung erstellt. Es wurde auf die bestehenden genehmigten Überziehungen über je 25 Millionen S hingewiesen. Die Meldung ist von Dr.Johann S*** abgezeichnet. Ausgehend vom Saldo 118,779 Millionen S am 9. Oktober 1980 wurden in der Folge (abgesehen von geringen Rückführungen temporärer Natur) stets steigende Überziehungen toleriert (Urteil S 1033 und 1034).

Das Verhalten der Verantwortlichen der ÖKG hinsichtlich des inkriminierten Kreditbetruges an der Ö*** L*** AG

beurteilte das Schöffengericht zusammenfassend wie folgt:

               "Weder die Verantwortung von Dr.Dieter S***

     ..., wonach dem Kredit vom 24.Jänner 1980 zum Vorhaben

     M*** überhaupt keine Zuzählung flüssiger Mittel

     zugrundegelegen sei und dieser Kredit lediglich wesentlich

     früher und ohne seine Mitwirkung vorgenommene Überziehungen

     gegebener Kredite formell bereinigen sollte, weshalb es

     grundsätzlich am Tatbild fehle, wobei überdies die

     Besicherung des Kredites in Form einer Anzahlung gegeben

     gewesen wäre, noch die                  Verantwortung von

                                             Dr.Rudolf K***

                                             und Dr.Hannes

                                             M*** ..., wonach

                                             diese beiden

                                             Angeklagten als

                                             Beitragstäter im

                                             Sinne der Anklage

                                             schon deshalb nicht

                                             angesehen werden

                                             könnten, weil ihnen

                                             die Beschlußfassung

                                             zum Jahresabschluß

                                             der ÖKG zum

                                             31.Dezember 1978 am

                                             18.Dezember 1979

                                             angelastet würde,

                                             wohingegen der

                                             obzitierte Kredit

                                             von 25 Millionen S

                                             bei der

                                             Ö***

                                             L*** laut

                                             Kreditprotokoll vom

                                             10.Oktober 1979 - dem

                                              eine ganz andere

                                             Bilanz der ÖGK 1978

                                             als die von ihnen

                                             am 18.Dezember 1979

                                             'genehmigte' Bilanz

                                             zugrundegelegen

                                             wäre, das heißt,

                                             das ihnen zur Last

                                             gelegte Verhalten

                                             für einen Betrug an

                                             der

                                             Ö***

                                             L*** nicht

                                             kausal gewesen sein

                                             könne - treffen den

                                             Kern der Sache.

               Diese Verantwortung der Angeklagten ist durch die

     Ergebnisse des Beweisverfahrens eindeutig widerlegt.

               Die inkriminierte Kreditaufnahme vom

     24.Jänner 1980 darf nämlich nicht isoliert betrachtet

     werden, sondern muß im Rahmen des gesamten

     Kreditengagements der ÖKG bei verschiedenen Bankinstituten

     betrachtet werden.

               Die Entwicklung des Engagements der

     Ö*** L*** an der ÖKG war nach Überzeugung

     des Gerichtes sowohl dem Vertreter                der

                                                       Gesellschaf

                                                       terin

                                                       E***-U***

                                                       AG,

                                                       Dr.Rudolf

                                                       K***,

                                                       als auch

                                                       den

                                                       beiden

                                                       Geschäftsfü

                                                       hrern der

                                                       ÖKG,

                                                       Dr.Hannes

                                                       M***

                                                       und

                                                       Dr.Dieter

                                                       S***,

                                                        aus

                                                       zahlreichen

                                                       Geschäftsfä

                                                       llen wohl

                                                       bekannt"

                                                       (Urteil S

                                                       1022 und

                                                       1023).

In den Jahren 1978 bis 1981 gab es auch umfangreiche Geschäftsbeziehungen zwischen der ÖKG einerseits und der Z*** anderseits. Am 25.Oktober 1979 brachte die ÖKG ein Kreditansuchen zwecks Finanzierung des Auftrages Commercial Center Riyadh ein, dem mehrere Besprechungen mit Organen der Sparkasse vorangegangen waren, die für die ÖKG Dr.Dieter S*** und der Leiter der Buchhaltung Dkfm.Gerhard M*** führten. Mit Schreiben vom 15.November 1979 erklärte die Z*** sich

grundsätzlich zur Finanzierung dieses Projekts bereit, stellte aber weitere Bedingungen. Nach weiteren Besprechungen erstellte die Z*** schließlich am 14.Februar 1980 ein Kreditangebot für den Exportkredit Nr.132.275 mit einer Kreditsumme von 70 Millionen S. Dieses Angebot wurde von der ÖKG mit Schreiben des Dr.Dieter S*** und des Dkfm.Gerhard M*** vom 15. Februar 1980 angenommen. Den bewilligten Betrag stellte die Z*** der ÖKG in drei Teilbeträgen zur Verfügung, und zwar am 15.Februar 1980 50 Millionen S, am 20.Februar 1980 5 Millionen S und am 14.April 1980 die restlichen 15 Millionen S. Diese Beträge wurden jeweils auf dem Geschäftsgirokonto Nr 696 037 001 gutgeschrieben. In der Folge verfügte die ÖKG darüber (Urteil Seite 1147). Mit Fernschreiben vom 29.Februar 1980 ersuchten Dr.Dieter S*** und Dkfm.Gerhard M*** für die ÖKG,

zusätzlich zum bewilligten Exportkredit von 70 Millionen S 10 Millionen Saudi-Rial als Anzahlung an die Firma H*** in München zu leisten, welches Unternehmen für die Errichtung eines Bauteiles des Commercial Center Riyadh verantwortlich sei. Mit Schreiben der Z*** vom 14.März 1980 wurde der ÖKG die Zurverfügungstellung dieses Betrages bestätigt. Er wurde am 18. März 1980 auf ein Konto der Firma H*** bei der B*** L*** in J*** überwiesen. Mit Anbot vom 26.März 1980 räumte die Z*** der ÖKG auch antragsgemäß einen Garantiekredit bis zum Betrag von 150 Millionen S ein, welches Anbot seitens der ÖKG durch Dr.Dieter S*** und Dkfm.Gerhard M*** am 31. März 1980 angenommen wurde. Mit Telex-Bestätigung vom 27. März 1980 erklärte die Z*** der S***

B***, die "Rückgarantie" für einen Kredit von maximal 2 Millionen Saudi-Rial zu übernehmen. Eine weitere Garantieerklärung gab die Z*** gegenüber der Ö***

L*** AG für deren Anzahlungsgarantie an Prinz Abdullah in Höhe von 10 Millionen Saudi-Rial am 13.Mai 1980 ab (Urteil S 1148). Mit Kreditbewilligungsschreiben vom 18.Dezember 1980 wurde schließlich der Exportkredit Nr 132.275 von ursprünglich 70 Millionen S um 45 Millionen S aufgestockt, das heißt auf insgesamt 115 Millionen S erhöht. Der Erhöhungsbetrag wurde von der Z*** mit Valuta 23.Dezember 1980 dem Konto Nr.696.037 gutgeschrieben, womit gleichzeitig der auf diesem Konto ausgewiesene Debetsaldo abgedeckt wurde (Urteil S 1153).

Am 13.Mai 1980 wurde der Z*** die "vorläufige Bilanz per 31.Dezember 1979" der ÖKG übermittelt. Am 2.Juni 1980 ersuchte die Z*** um Übersendung der endgültigen Bilanzen per 31. Dezember 1978 und per 31.Dezember 1979 sowie der Gewinn- und Verlustrechnung. Die Z*** erhielt daraufhin von der ÖKG einen "Bericht zum Jahresabschluß vom 31.Dezember 1978", der in der Wiedergabe des Prüfberichtes der A*** I***-S*** vom 3. Dezember 1979, allerdings unter Weglassung aller nicht bestätigten Positionen bzw des Hinweises auf die Verweigerung des Bestätigungsvermerkes, bestand. Es wurden insgesamt ca 66 Wahrnehmungen der A*** I***-S*** weggelassen. Dieses "Falsifikat" war im Auftrag von Dr.Dieter S*** und Dkfm.Gerhard M*** zum Zweck der Verwendung als Täuschungsmittel bei Kreditansuchen angefertigt worden und stand der Betriebswirtschaftlichen Abteilung der Z*** zumindest ab 9. Juni 1980 zur Verfügung, wobei nicht geklärt werden konnte, auf welchem Weg (persönlich oder postalisch) bzw durch wen (Dr.S*** oder Dkfm.M***) es zur Z*** gelangte

(Urteil S 1149). Der relevante Schaden im Faktum Z*** ist mit ca 160 Millionen S anzusetzen (Urteil S 1153). Am 16.März 1981 stellten die Geschäftsführer der ÖKG Dipl.Ing.Erwin T***, Dr.Dieter S*** und Dr.Hannes M*** beim Kreisgericht Wr.Neustadt als Handelsgericht den Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über die ÖKG. Das Kreisgericht Wr.Neustadt eröffnete über die ÖKG zunächst am 20.März 1981 das Ausgleichsverfahren (AZ Sa 4/81) und schließlich am 6.Mai 1981 das Konkursverfahren (AZ S 16/81). Zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Dr.Norbert W*** bestellt (Urteil S 473).

In subjektiver Hinsicht stellte das Erstgericht insbesondere fest, daß den Angeklagten die (jedenfalls per 1978 eingetretene) Überschuldung der ÖKG, bzw. der Verlust ihres Stammkapitals (§ 36 Abs.2 GesmbHG) bekannt war. Sie hätten daher unverzüglich die Eröffnung des Konkurses veranlassen müssen. Gerade dies wollten sie jedoch vermeiden. Für die Angeklagten galt es nämlich zu verhindern, daß als eine der Ursachen für die Schwierigkeiten der ÖKG die Fusion mit der schwer verschuldeten T***-GesmbH bekannt wurde, zumal Dr.Hannes M*** und Dr.Dieter S*** als Geschäftsführer für deren wirtschaftliche Situation verantwortlich waren und weder der Aufsichtsrat der E***-U*** AG noch die Ö*** über die von Dr.Rudolf K*** und Dr.Hannes M*** im Zusammenhang mit der T***-Gruppe entfalteten Aktivitäten direkt informiert worden waren. Durch die bewußt unrichtige Erstellung bzw durch die Genehmigung des Jahresabschlusses 1978 seitens der Gesellschafter sollten die Kreditinstitute über die mangelnde Kreditwürdigkeit der ÖKG getäuscht und zu weiteren Kreditgewährungen verleitet werden. Die Angeklagten wußten, daß durch die gravierenden im Prüfbericht der A*** I***-S*** vom 3.Dezember 1979 aufgezeigten Mängel die Weiterführung der ÖKG selbst in Frage gestellt war und daß jederzeit, insbesondere bei Bekanntwerden der Lage des Unternehmens und bei Einstellung der Kreditgewährung, der wirtschaftliche Zusammenbruch (verbunden mit dem Unterbleiben von Kreditrückzahlungen) eintreten könnte (Urteil S 574 und 575). Der Schöffensenat vertrat die Auffassung, es wäre lebensfremd anzunehmen, Dr.Rudolf K*** habe es für gewiß gehalten, daß die Kapitalerhöhung wirtschaftlich sinnlos und das dafür verwendete Geld für die E***-U*** AG mit Sicherheit verloren sei. Dr.Rudolf K*** habe vielmehr gehofft, daß trotz aller Schwierigkeiten einige Großgeschäfte vielleicht doch (wie Dipl.Ing.Erwin T*** es in Aussicht stellte) gewinnbringend abgeschlossen werden könnten. Die Aussichten waren jedoch gering, weil Organisation und Rechnungswesen des Unternehmens (wie dem Prüfbericht der A*** I***-S*** zum Abschluß 1978 der ÖKG im November 1979 entnommen werden konnte) schwerwiegende und grundsätzliche Mängel aufwiesen und bei Bekanntwerden der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens mit dem Einstellen jeglicher Kreditgewährung zu rechnen war. Dr.Rudolf K*** hielt es (kraft seiner Intelligenz und langjährigen wirtschaftlichen Erfahrung) jedenfalls ernstlich für möglich, daß das Unternehmen jederzeit zusammenbrechen konnte und in diesem Fall die Aufwendungen der E***-U*** AG für die Kapitalerhöhung verloren waren. Er fand sich ("wohl in Sorge um das eigene Prestige und die gut dotierte Position in der Verstaatlichten Industrie") damit ab. Er hielt es ferner ernstlich für möglich, daß bei einem Zusammenbruch der ÖKG die kreditgewährenden Bankinstitute geschädigt würden und nahm dies gleichfalls auf Grund der vorerwähnten Motive in Kauf (Urteil S 746-748).

Aus denselben Gründen wurde auch ein Handeln des Angeklagten Dr.Hannes M*** mit bedingtem Schädigungsvorsatz angenommen (Urteil S 751).

Den Prüfbericht der A*** I***-S*** erachtete das Gericht als den "archimedischen Punkt des gesamten Beweisverfahrens" (Urteil S 1191). Das erkannten auch die Angeklagten (ebenso wie Dipl.Ing.Erwin T***) nach Ansicht des Erstgerichtes im Herbst 1979 ganz klar. Deshalb "taten sie" ab Herbst 1979 "alles", um die Existenz dieses Wirtschaftsprüfungsberichtes konsequent zu verheimlichen (Urteil S 1191 f).

Wörtlich wird in den Entscheidungsgründen dazu ausgeführt:

"Warum?

Aus bloßer Selbstherrlichkeit und der manchen

Managern der Verstaatlichten Industrie nachgesagten Mentalität, daß man ja im Notfalle auf eine Sanierung aus Steuermitteln hoffen dürfte?

Aus Angst vor der Blamage?

Aus Angst vor einem 'Köpferollen'? (Dr.Rudolf

K*** hatte im Aufsichtsrat der E***-U*** AG bzw in der Ö*** sicherlich nicht nur 'Freunde'.)

Das Mitglied des Aufsichtsrates Dr.Rupert

Z*** hat unmißverständlich erklärt, daß er im Falle der Kenntnis des Prüfberichtes der A*** I***-S*** mit Sicherheit die 'Ablösung' des Konzernschefs verlangt hätte.

Der Vorstand der Ö*** Dr.Oskar G***

formulierte etwas eleganter, daß es 'möglicherweise

personelle Konsequenzen gegeben hätte'.

Zweifellos war es eine Mischung aus all diesen Motiven, die die Angeklagten ab Herbst 1979 daran hinderte, den wahren Zustand der ÖKG zu offenbaren, bzw (zu ergänzen: veranlaßte,) das Unternehmen 'unter dem Anscheine eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens' fortzuführen.

Es wäre viel Schaden verhindert worden, hätten

die verantwortlichen Geschäftsführer der ÖKG bzw Vertreter der Gesellschaftergruppen E***-U*** AG und Ing.Erwin T*** GesmbH den Aufsichtsrat der E***-U*** AG bzw. die Ö*** und das zuständige Bundeskanzleramt über den wahren Zustand der ÖKG rechtzeitig informiert, zumal man ein Jahr früher seriöse Sanierungsmaßnahmen (wozu im übrigen auch die Beschneidung der Machtbefugnisse des Dipl.Ing.Erwin T*** gehört hätte) hätte einleiten können.

Praktisch war die gesamte Gestion der Verantwortlichen der ÖKG ab dem Herbst 1979 bis zum Ausgleich/Konkurs im Jahre 1981 kriminell.

...

Das Gericht gelangte in der Summe aller

Beweismittel zur Überzeugung, daß die Angeklagten Dr.Rudolf

K***, Dr.Hannes M*** und Dr.Dieter S*** den Schaden an der E***-U*** AG bzw. an der Ö***

L*** bzw. an der Z*** DER G*** W***

(ebenso wie in allen anderen abgesondert zu prüfenden Fakten) zwar nicht mit Absicht herbeigeführt haben, daß sie aber auf Grund ihrer Kenntnis über die wahre Situation der ÖKG denselben ernstlich für möglich gehalten haben und sich aus den angeführten Motiven damit auch 'abgefunden' haben.

Anders wäre die Vielzahl der von den Angeklagten

Dr.Rudolf K***, Dr.Hannes M*** und Dr.Dieter

S*** in den Entscheidungsgremien ihrer 'Geschäftspartner' gebrauchten Unwahrheiten bzw Mentalreservationen nicht verständlich.

Wozu sollten die aufgezeigten Unwahrheiten

dienen, wenn man ein gutes Gewissen hat?" (Urteil S 1192 und 1193).

Der Oberste Gerichtshof kam im Einklang mit der ihm am 18. Dezember 1986 zugegangenen Stellungnahme der Generalprokuratur zur Auffassung, daß die Angeklagten in ihren Nichtigkeitsbeschwerden zutreffend entscheidungswichtige formale Begründungsmängel (insbesondere zur subjektiven Tatseite) und materielle Feststellungsmängel geltend machen.

Unzweifelhaft leitet das Schöffengericht - wie auch aus der vorstehenden zusammenfassenden, gekürzten Wiedergabe der Urteilsgründe ersichtlich ist - den zu allen Schuldspruchfakten jeweils notwendigen und auch angenommenen Schädigungsvorsatz (und damit korrespondierend den für die Betrugsfakten bedeutsamen Bereicherungsvorsatz) aus dem für erwiesen erachteten Umstand ab, daß die Angeklagten die Überschuldung und hoffnungslose wirtschaftliche Lage der ÖKG spätestens im November 1979 auf Grund der Ergebnisse der Tätigkeit der Wirtschaftsprüfungsgruppe "A*** I***-S***" und insbesondere auf Grund des von diesen Prüfern erstatteten (als "archimedischen Punkt zur Beurteilung der Wirtschaftslage der ÖKG" gewerteten - Urteil S 581) schriftlichen Berichtes erkannten (siehe insbesondere Urteil S 735). Diese grundlegende - und damit eine entscheidende Tatsache betreffende - (Sachverhalts-)Feststellung ist aber, wie in allen Beschwerdeschriften dargetan wird, mit gravierenden Begründungsmängeln behaftet.

Dazu führte die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme wörtlich aus:

               "Bei der Annahme, die Angeklagten Dr.K***,

     Dr.M*** und Dr.S*** hätten spätestens im

     November 1979 eine zumindest schon seit Ende 1978

     bestehende Überschuldung der ÖKG erkannt, welche eine

     Weiterführung des Unternehmens in Frage stellte, bezieht

     sich das Schöffengericht vor allem auf die Gutachten der

     dem Verfahren beigezogenen Buchsachverständigen

     Dkfm.Dr.Josef D*** und Dr.Wolfgang H*** (vgl. US 573

     und 624 ff), ferner auf ihre Kenntnis der im Prüfbericht

     der A*** I***-S*** aufgezeigten Mängel betreffend

     die Ausweisung nicht realisierter Gewinne, die Aktivierung

     uneinbringlicher Forderungen (insbesondere jener gegen das

     Paragon Establishment), die Überbewer             tung bzw.

                                                       Unüberprüfb

                                                       arkeit

                                                       der in

                                                       Ausführung

                                                       befindlichen

                                                       Aufträge,

                                                       wodurch

                                                       der

                                                       Jahresabsch

                                                       luß 1978

                                                       den

                                                       Grundsätzen

                                                       ordnungsgem

                                                       äßer

                                                       Buchführung

                                                       widersprach

                                                        und kein

                                                       verläßliche

                                                       s Bild

                 

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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